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  • 30.07.2026 · IWW-Abrufnummer 255200

    Bundesfinanzhof: Urteil vom 07.05.2026 – V R 15/24

    Ein Unternehmer, der eine Leistung bezieht, um eine Forderung, die ihren Entstehungsgrund in einer --gegebenenfalls auch nur beabsichtigten, jedoch nicht ausgeübten-- unternehmerischen Tätigkeit hat, durchzusetzen, ist aus dieser Leistung zum Vorsteuerabzug berechtigt.


    Tenor:

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 29.05.2024 - 7 K 7122/22 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

    Gründe

    I.

    1

    Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH, die einen Betreibervertrag mit einem Auftraggeber zur Entwicklung und zum Betrieb eines bestimmten Projektes abschloss. Der Betreibervertrag sah vor, dass die Klägerin die Kosten und das Risiko für die Planung, die Entwicklung und Einrichtung des Projektes vorzufinanzieren hatte. Erst mit dem tatsächlichen Beginn des Projektes waren Tätigkeiten zu vergüten, wobei auch eine "Startvergütung" vorgesehen war. Der Betreibervertrag hatte eine Laufzeit von mehreren Jahren ab tatsächlicher Realisierung des Projektes und war nicht ordentlich, sondern nur aus wichtigem Grund kündbar. Aufgrund zwischenzeitlich aufgekommener rechtlicher Bedenken kündigte der Auftraggeber den Betreibervertrag. Die Klägerin verklagte den Auftraggeber erfolgreich auf Schadensersatz und machte für die in diesem Zusammenhang stehenden Beratungsleistungen Dritter den Vorsteuerabzug geltend, den --im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung-- der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) für das Jahr 2020 (Streitjahr) versagte. Das FA setzte die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für Januar bis November 2020 entsprechend fest. Die hiergegen gerichteten Einsprüche der Klägerin blieben erfolglos. Während des anschließenden Klageverfahrens setzte das FA --weiterhin ohne Berücksichtigung der im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadensersatz angefallenen Steuerbeträge-- die Umsatzsteuer für 2020 fest.

    2

    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2024, 2086 veröffentlichten Urteil statt. Das FA habe den Vorsteuerabzug zu Unrecht versagt. Die Klägerin sei mit ihrer ursprünglich geplanten Tätigkeit Unternehmerin und habe die von den Beratungsunternehmen in Rechnung gestellten Leistungen auch für ihr Unternehmen bezogen. Zwar habe die Klägerin mit den erstrebten Schadensersatzzahlungen keine Entgelte für steuerbare Umsätze "geltend gemacht". Es bestehe jedoch ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Beratungsleistungen als Gemeinkosten und der wirtschaftlichen, zum Vorsteuerabzug berechtigenden Tätigkeit der Klägerin. Die Kosten der Eingangsleistungen in Form der Beratungsleistungen fänden keinen Eingang in den Preis bestimmter Ausgangsumsätze, sondern dienten unmittelbar und direkt der Erlangung der Entschädigungen. Die Entschädigungszahlungen hätten ihren Rechtsgrund in einer ursprünglich geplanten unternehmerischen Tätigkeit. Die Klägerin habe dargelegt, dass sie die Entschädigungszahlungen benötige, um selbst an ihre ursprünglichen Vertragspartner Entschädigungszahlungen zu leisten. Sie dienten daher als Gemeinkosten unmittelbar der Abwicklung einer ursprünglich geplanten steuerpflichtigen Tätigkeit.

    3

    Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des FA. Das FG gehe fehlerhaft davon aus, dass die strittigen Vorsteuerbeträge direkt und unmittelbar mit der wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin zusammenhingen. Das FG verkenne, dass die Entschädigungszahlungen zwar im Betreibervertrag geregelt seien, ihr Rechtsgrund jedoch außerhalb der ursprünglich geplanten Tätigkeit liege. Die Frage, wie die Klägerin die Entschädigungsleistungen verwende, könne insoweit keinen Einfluss auf die Frage des Vorsteuerabzugs haben. Die Klägerin habe sich nicht in Abwicklung befunden. Der Abwicklungs- und Auflösungsprozess einer GmbH sei formal geregelt. Im Streitfall fehle es an einem Auflösungsbeschluss. Auch sonst habe die Klägerin nicht erkennen lassen, dass sie eine Abwicklung oder Auflösung anstrebe. Eine interne Auflösung ohne ein entsprechendes Tätigwerden nach außen sei nicht möglich. Dass die Klägerin keine Umsätze getätigt habe und auch ansonsten nicht nach außen hin tätig geworden sei, könne nicht mit einer Abwicklung oder Liquidation gleichgesetzt werden. Damit bestehe allenfalls ein mittelbarer Zusammenhang der Beratungsleistungen zu der wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin. Dieser reiche für den begehrten Vorsteuerabzug indes nicht aus.

    4

    Das FA beantragt,

    das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

    5

    Die Klägerin beantragt,

    die Revision zurückzuweisen.

    6

    Die Feststellung des FG, dass ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Beratungsleistungen als Gemeinkosten und der wirtschaftlichen, zum Vorsteuerabzug berechtigenden Tätigkeit der Klägerin bestehe, sei rechtlich nicht zu beanstanden und daher in der Revisionsinstanz bindend. Das FG stelle nicht --wie aber das FA meine-- auf die für den Vorsteuerabzug womöglich irrelevante (spätere) Verwendung der Eingangsleistungen ab, sondern vielmehr zutreffend auf den unmittelbaren Zusammenhang der Leistungen mit der ursprünglich geplanten unternehmerischen Tätigkeit und deren Abwicklung. Die Ersatzleistungen versetzten sie, die Klägerin, in die Lage, ihrerseits Entschädigungen im Zusammenhang mit der geplanten Tätigkeit zu leisten. Zudem genüge ohnehin bereits die Förderung der steuerpflichtigen unternehmerischen Ausgangsumsätze, um den Vorsteuerabzug auszulösen.

    7

    Ausreichend sei, dass die Abwicklung --gemessen an dem bisherigen Unternehmenszweck-- faktisch "unabwendbar" sei und dass ihr, der Klägerin, eine weitere unternehmerische Tätigkeit aufgrund der getroffenen Vertragsvereinbarungen nicht möglich gewesen sei. Der Umstand, dass sie, die Klägerin, ihre Liquidation formell noch nicht eingeleitet hatte und theoretisch auch in der Lage gewesen wäre, eine andere wirtschaftliche Tätigkeit aufzunehmen, widerspreche dem nicht. Der notwendige direkte und unmittelbare Zusammenhang bestünde gleichermaßen auch für den Fall der Beendigung der ursprünglich angestrebten erfolglosen wirtschaftlichen Tätigkeit und einer etwaig anschließenden wirtschaftlichen Tätigkeit. Nicht anders verhielte es sich, sollte eine Abwicklung zunächst formal eingeleitet, sodann aber beendet werden, um hiernach eine neue Tätigkeit aufzunehmen.

    II.

    8

    Die Revision des FA ist unbegründet und daher zurückzuweisen ( § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Recht angenommen, dass die im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadensersatz gegen den Auftraggeber stehenden Beratungsleistungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) "für" das Unternehmen der Klägerin ausgeführt wurden und damit --da auch die übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind, worüber zwischen den Beteiligten kein Streit besteht-- die hierauf entfallenden Vorsteuerbeträge abzugsfähig sind.

    9

    1. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Diese Vorschrift beruht unionsrechtlich auf Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Danach ist der Steuerpflichtige, der "Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet", zum Vorsteuerabzug berechtigt.

    10

    a) Bei richtlinienkonformer Auslegung setzt § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG voraus, dass der Unternehmer Leistungen für sein Unternehmen ( § 2 Abs. 1 UStG , Art. 9 MwStSystRL ) und damit für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen ( § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG , Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c MwStSystRL ) zu verwenden beabsichtigt (vgl. z.B. Senatsurteil vom 09.02.2012 - V R 40/10 , BFHE 236, 258, BStBl II 2012, 844, Rz 19 ff.). Werden demgegenüber die von einem Steuerpflichtigen bezogenen Leistungen für die Zwecke steuerbefreiter Umsätze oder solcher Umsätze verwendet, die nicht vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer erfasst werden, so kann es weder zur Erhebung der Steuer auf der folgenden Stufe noch zum Abzug der Vorsteuer kommen (vgl. z.B. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Zwiazek Gmin Zaglebia Miedziowego vom 08.05.2019 - C-566/17 ,EU:C:2019:390, Rz 26; Morgan Stanley & Co International vom 24.01.2019 - C-165/17 ,EU:C:2019:58, Rz 45).

    11

    b) Damit der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und der Umfang dieses Rechts bestimmt werden kann, muss grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, bestehen. Das Recht auf Abzug der für Eingangsleistungen entrichteten Mehrwertsteuer ist nur gegeben, wenn die hierfür getätigten Ausgaben zu den Kostenelementen der besteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören (vgl. z.B. EuGH-Urteile Kretztechnik vom 26.05.2005 - C-465/03 ,EU:C:2005:320, Rz 35; SKF vom 29.10.2009 - C-29/08,EU:C:2009:665, Rz 57; Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments vom 14.09.2017 - C-132/16 ,EU:C:2017:683, Rz 28; Ryanair vom 17.10.2018 - C-249/17 ,EU:C:2018:834, Rz 26; Zwiazek Gmin Zaglebia Miedziowego vom 08.05.2019 - C-566/17 ,EU:C:2019:390, Rz 27).

    12

    c) Ein Recht auf Vorsteuerabzug wird jedoch zugunsten des Steuerpflichtigen auch bei Fehlen eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätzen dann angenommen, wenn die Kosten für die fraglichen Dienstleistungen zu den allgemeinen Aufwendungen des Steuerpflichtigen gehören und als solche Kostenelemente der von ihm gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen sind. Derartige Kosten hängen nämlich direkt und unmittelbar mit der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen (vgl. z.B. EuGH-Urteile Kretztechnik vom 26.05.2005 - C-465/03 ,EU:C:2005:320, Rz 36 f.; SKF vom 29.10.2009 - C-29/08,EU:C:2009:665, Rz 58; Portugal Telecom vom 06.09.2012 - C-496/11,EU:C:2012:557, Rz 37; Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments vom 14.09.2017 - C-132/16 ,EU:C:2017:683, Rz 29; Ryanair vom 17.10.2018 - C-249/17 ,EU:C:2018:834, Rz 27). Diese Kosten stehen aber nur dann in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, wenn sie ihren ausschließlichen Entstehungsgrund in dieser Tätigkeit haben (vgl. EuGH-Urteile Investrand vom 08.02.2007 - C-435/05 ,EU:C:2007:87, Rz 33; Becker vom 21.02.2013 - C-104/12,EU:C:2013:99, Rz 17; Bastová vom 10.11.2016 - C-432/15,EU:C:2016:855, Rz 45).

    13

    2. Danach stellen die Kosten für die von der Klägerin in Anspruch genommenen Beratungsleistungen --mit der Folge der Abzugsfähigkeit der hierauf entfallenden Vorsteuerbeträge-- allgemeine Aufwendungen der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin dar. Ein Unternehmer, der eine Leistung bezieht, um eine Forderung, die ihren Entstehungsgrund in einer --gegebenenfalls auch nur beabsichtigten, jedoch nicht ausgeübten-- unternehmerischen Tätigkeit hat, durchzusetzen, ist aus dieser Leistung zum Vorsteuerabzug berechtigt.

    14

    a) Da das gemeinsame Mehrwertsteuersystem eine völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis gewährleistet, sofern diese selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. z.B. EuGH-Urteil Fini H vom 03.03.2005 - C-32/03 ,EU:C:2005:128, Rz 25), darf nicht willkürlich zwischen Ausgaben für die Zwecke eines Unternehmens vor der tatsächlichen Aufnahme seiner Tätigkeit sowie während dieser Tätigkeit und Ausgaben zum Zweck der Beendigung dieser Tätigkeit unterschieden werden (ständige Rechtsprechung, z.B. EuGH-Urteile Abbey National vom 22.02.2001 - C-408/98 ,EU:C:2001:110, Rz 35; Faxworld vom 29.04.2004 - C-137/02 ,EU:C:2004:267, Rz 39; Fini H vom 03.03.2005 - C-32/03 ,EU:C:2005:128, Rz 23; Wind Inovation 1 vom 09.11.2017 - C-552/16 ,EU:C:2017:849). Hieraus folgt, dass auch nach Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit als solcher Vorsteuerbeträge abziehbar sind, die auf Leistungen entfallen, die dazu dienen, Forderungen mit ausschließlichem Entstehungsgrund in der früheren unternehmerischen Tätigkeit zu befriedigen. Ob daneben ein Zusammenhang zu einem nicht steuerbaren Vorgang besteht, ist insoweit ohne Belang. Andernfalls würde, ohne dass eine sachliche Rechtfertigung ersichtlich ist, zwischen Ausgaben während der geschäftlichen Tätigkeit --in diesem Fall steht ein Zusammenhang mit einem nicht steuerbaren Vorgang dem Vorsteuerabzug nicht entgegen, wenn dieser dazu dient, die wirtschaftliche Tätigkeit zu finanzieren (EuGH-Urteil Kretztechnik vom 26.05.2005 - C-465/03 ,EU:C:2005:320, Rz 36; Senatsurteil vom 06.05.2010 - V R 29/09 , BFHE 230, 263, BStBl II 2010, 885, Rz 33 ff.)-- und Ausgaben zum Zweck der Beendigung dieser Tätigkeit unterschieden.

    15

    b) Gleiches gilt im Fall einer beabsichtigten, jedoch nicht ausgeübten geschäftlichen Tätigkeit, die zum Abzug berechtigende Ausgangsumsätze umfassen sollte. So entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug bereits zu dem Zeitpunkt, in dem der Leistungsempfänger die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, besteuerte Verwendungsumsätze auszuführen (vgl. z.B. EuGH-Urteil Sveda vom 22.10.2015 - C-126/14,EU:C:2015:712, Rz 20). Zugleich bleibt das einmal entstandene Recht auf Vorsteuerabzug bestehen, selbst wenn die beabsichtigte wirtschaftliche Tätigkeit später nicht ausgeübt wurde und aufgrund von Umständen, die von dem Willen des Leistungsempfängers unabhängig sind, nicht zu besteuerten Umsätzen führte (EuGH-Urteil INZO vom 29.02.1996 - C-110/94 ,EU:C:1996:67, Rz 20). Würde der Vorsteuerabzug gleichzeitig nicht auch für Ausgaben, die zwar zu einem Zeitpunkt getätigt werden, in dem keine Absicht (mehr) bestand, besteuerte Ausgangsumsätze auszuführen, die jedoch der Abwicklung in Form der Begleichung hierdurch entstandener Verbindlichkeiten dienen und damit --ungeachtet eines gegebenenfalls bestehenden Zusammenhangs zu einem nicht steuerbaren Vorgang-- allgemeine Aufwendungen der beabsichtigten geschäftlichen Tätigkeit darstellen, gewährt, wäre die Umsatzsteuer in Bezug auf das Ergebnis der wirtschaftlichen Tätigkeit nicht neutral. Vielmehr würde insoweit --wiederum ohne dass eine sachliche Rechtfertigung ersichtlich ist-- zwischen Unternehmen, die in der Vergangenheit steuerbare Umsätze getätigt haben, und solchen Unternehmen, die erfolglos versucht haben, eine Tätigkeit aufzunehmen, die zu steuerbaren Umsätzen führen sollte, unterschieden.

    16

    c) Die dem FG als Tatsacheninstanz obliegende Würdigung (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16.09.2015 - XI R 27/13 , BFH/NV 2016, 252, Rz 42), wonach die Beratungskosten allgemeine Aufwendungen der gesamten beabsichtigten geschäftlichen Tätigkeit sind, die ausschließlich in der Ausführung steuerbarer und steuerpflichtiger Umsätze bestehen sollte und die spätestens mit dem Abschluss des Vertrags mit dem Auftraggeber vorbereitet wurde --so dass die Klägerin als Unternehmerin im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG anzusehen ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 09.07.2025 - XI R 32/22 , BFH/NV 2026, 136, Rz 29)--, ist ebenso wie die hieraus von dem FG angenommene Folge der Abzugsfähigkeit der hierauf entfallenden Vorsteuerbeträge zutreffend.

    17

    aa) Das FG hat angenommen, dass ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Beratungsleistungen als Gemeinkosten und den ursprünglich geplanten steuerpflichtigen Leistungen bestehe. Die Kosten der Eingangsleistungen in Form der Beratungsleistungen fänden keinen Eingang in den Preis bestimmter Ausgangsumsätze, sondern dienten unmittelbar und direkt der Erlangung der Entschädigungen. Diese hätten ihren Rechtsgrund in einer ursprünglich geplanten unternehmerischen Tätigkeit. Die Geltendmachung des Schadensersatzes stehe mit der unabwendbaren Abwicklung des Unternehmens im Zusammenhang. Die Klägerin habe dargelegt, dass sie die Entschädigungszahlungen benötige, um selbst an ihre ursprünglichen Vertragspartner Entschädigungszahlungen zu leisten. Der Klägerin sei eine weitere unternehmerische Tätigkeit aufgrund der Vertragsvereinbarung nicht möglich gewesen. Zur Abwicklung und Befriedigung ihrer Gläubiger, deren Leistungen ebenfalls gegenstandslos geworden seien, sei die Geltendmachung der Entschädigungsansprüche unerlässlich gewesen. Diese dienten daher als Gemeinkosten unmittelbar der Abwicklung einer ursprünglich geplanten steuerpflichtigen Tätigkeit.

    18

    bb) Diese Würdigung ist weder widersprüchlich noch verstößt sie gegen Denkgesetze und auch nicht gegen allgemeine Erfahrungssätze, so dass sie den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO bindet (vgl. z.B. Senatsurteil vom 16.03.2023 - V R 17/21 , BFH/NV 2023, 965, Rz 20).

    19

    (1) Insbesondere durfte das FG es als unerheblich ansehen, dass über das Vermögen der Klägerin kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Vergleichbares gilt --anders als es das FA mit seiner Revision geltend macht-- für den Umstand, dass die Auflösung der Klägerin --jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung des FG-- nicht beschlossen worden war. Eine Auflösung und ein dieser nachfolgendes Liquidationsverfahren nach §§ 60 ff. des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist für die Annahme einer vormals beabsichtigten, jedoch nicht ausgeübten geschäftlichen Tätigkeit gerade nicht erforderlich.

    20

    (2) Der von dem FG aus dem Vorbringen der Klägerin, dass sie die Entschädigungszahlungen benötige, um selbst an die ursprünglichen Vertragspartner Entschädigungszahlungen zu leisten, gezogene Schluss, dass die mit der Geltendmachung verbundenen Kosten "als Gemeinkosten unmittelbar der Abwicklung einer ursprünglich geplanten steuerpflichtigen Tätigkeit" der Klägerin dienten, ist möglich. Insbesondere begegnet die damit verbundene Annahme des FG keinen Bedenken, dass die begehrten Entschädigungszahlungen ihren ausschließlichen Entstehungsgrund in der unternehmerischen Tätigkeit der Klägerin hatten, deren Unternehmensgegenstand nicht verwirklicht wurde und daher nicht zu besteuerten Umsätzen führte. Dies gilt vor allem angesichts des Umstandes, dass die Klägerin nach den --nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und daher nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden-- Feststellungen des FG der Kündigung des Betreibervertrags durch den Auftraggeber zeitlich nachfolgend die von ihr abgeschlossenen "Unterauftragsvereinbarungen" gekündigt hat. Auch dienten die streitgegenständlichen Beratungsleistungen gerade der Geltendmachung und Ermittlung des von der Klägerin gegen den Auftraggeber geltend gemachten Betrags, der sich insbesondere aus Beträgen für die Freistellung von Ansprüchen der Gesellschafter, die Übernahme einer Verbindlichkeit aus einem Unterauftragsnehmervertrag und den Ausgleich entstandener Kosten aus Nichtabnahmeentschädigung eines Konsortialdarlehens zusammensetzte, und damit zur Befriedigung von Dritten begehrter Entschädigungen diente.

    21

    3. Da der Klägerin schon aus dem vorstehenden Grund der begehrte Vorsteuerabzug zu gewähren ist, hat der Senat nicht zu entscheiden, ob die von ihr gegen den Auftraggeber geltend gemachten Beträge vertraglich geschuldet wurden, weil der Auftraggeber einen wirksam geschlossenen Vertrag über die Erbringung von steuerbaren und steuerpflichtigen Leistungen --deren Ausführung die Klägerin als Leistungserbringerin gegebenenfalls begonnen hatte und zu deren Fertigstellung sie bereit war-- beendet hat und die Beträge daher als Entgelt für eine steuerbare Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG --mit der Folge, dass hiermit im direkten und unmittelbaren Zusammenhang stehende Leistungen den Vorsteuerabzug eröffnen-- anzusehen sind (vgl. EuGH-Urteil RHTB vom 28.11.2024 - C-622/23 ,EU:C:2024:994; s.a. Urteil des Gerichts der Europäischen Union Credidam vom 11.02.2026 - T-643/24 ,EU:T:2026:112), oder ob vielmehr etwaige Zahlungen --wovon das FG ausgegangen ist und was einen steuerbaren Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG ausschließt-- nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung erfolgen würden, sondern weil der Auftraggeber nach Gesetz oder dem mit der Klägerin geschlossenen Vertrag für einen Schaden und seine Folgen einzustehen hat.

    22

    Dies ist deshalb unerheblich, da nichts dafür dargetan oder sonst ersichtlich ist, dass die Klägerin im Streitjahr Teilleistungen im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG ausgeführt oder Zahlungen vereinnahmt hat und daher eine Saldierung nicht in Betracht kommt. Die Anordnung der von dem FA angeregten Aussetzung des Verfahrens im Sinne des § 74 FGO oder dessen Ruhen im Sinne des § 155 Satz 1 Halbsatz 1 FGO i.V.m. § 251 Satz 1 der Zivilprozessordnung kommt danach mit Blick auf die von dem FA zunächst zu prüfende Änderung von nicht das Streitjahr betreffenden Umsatzsteuerfestsetzungen von vornherein nicht in Betracht.

    23

    4. Ein Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist nicht veranlasst (vgl. zu den Voraussetzungen EuGH-Urteile CILFIT vom 06.10.1982 - Rs. 283/81,EU:C:1982:335, Rz 21; Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi vom 06.10.2021 - C-561/19 ,EU:C:2021:799, Rz 66). Zum einen bestehen für den Senat keine Zweifel an der Auslegung des Art. 9 MwStSystRL , beruht diese doch auf den --insbesondere-- in den EuGH-Urteilen Kretztechnik vom 26.05.2005 - C-465/03 (EU:C:2005:320) und Sveda vom 22.10.2015 - C-126/14 (EU:C:2015:712) aufgestellten Grundsätzen. Zum anderen obliegt die Beurteilung, ob im Einzelfall ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang mit besteuerten Umsätzen besteht, den nationalen Gerichten (z.B. EuGH-Urteil Midland Bank vom 08.06.2000 - C-98/98 ,EU:C:2000:300, Rz 25).

    24

    5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO .

    Vorschriften§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG, Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG, § 2 Abs. 1 UStG, Art. 9 MwStSystRL, § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG, Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c MwStSystRL, § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG, § 118 Abs. 2 FGO, §§ 60 ff. des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG, § 74 FGO, § 155 Satz 1 Halbsatz 1 FGO, § 251 Satz 1 der Zivilprozessordnung, Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, § 135 Abs. 2 FGO