15.05.2026 · IWW-Abrufnummer 254025
Bundesfinanzhof: Urteil vom 03.03.2026 – VIII R 12/24
Ausgleichszahlungen, die der Insolvenzschuldner aufgrund der insolvenzrechtlichen Freigabe seiner selbständigen Tätigkeit ( § 35 Abs. 2 Satz 2 der Insolvenzordnung --InsO-- i.V.m. § 295 Abs. 2 InsO a.F., heute: § 295a InsO ) in die Insolvenzmasse leistet, führen nicht zu Betriebsausgaben bei dessen Einkünften aus selbständiger Arbeit.
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 19.01.2023 - 12 K 2791/22 F wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe
I.
1
Streitig ist der Abzug von Ausgleichszahlungen nach insolvenzrechtlicher Freigabe der freiberuflichen Tätigkeit des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus dieser Tätigkeit.
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Der Kläger wird im Jahr 2017 (Streitjahr) mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Er war als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater freiberuflich tätig und ermittelte seinen Gewinn nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr anzuwendenden Fassung (EStG) durch Betriebsvermögensvergleich.
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Mit Beschluss des Amtsgerichts (AG) Z vom xx.xx.2017 wurde über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter gab die selbständige Tätigkeit des Klägers gemäß § 35 Abs. 2 der im Streitjahr anzuwendenden Fassung der Insolvenzordnung (InsO) frei. Zugleich wies er darauf hin, dass der Kläger gemäß § 35 Abs. 2 , § 295 Abs. 2 InsO (heute: § 295a InsO ) verpflichtet sei, die Insolvenzmasse so zu stellen, wie sie stünde, wenn der Kläger mit Rücksicht auf seine berufliche Qualifikation in einem angemessenen Dienstverhältnis beschäftigt wäre. Unter Zugrundelegung der durchschnittlichen monatlichen Bruttogehälter von angestellten Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern errechnete der Insolvenzverwalter ein (fiktives) durchschnittliches Nettoeinkommen des Klägers in Höhe von 3.725,02 € und einen monatlich pfändbaren Betrag in Höhe von 1.338,91 €. Ferner wies er darauf hin, dass dieser Betrag nicht monatlich zu zahlen sei; es reiche aus, wenn die Gesamtsumme am Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO gezahlt werde. Um zu vermeiden, dass wegen der Nichteinhaltung dieser Zahlungsverpflichtung die Restschuldbefreiung am Ende der Wohlverhaltensphase versagt werde ( § 296 InsO ), könne der Kläger freiwillig den Betrag durch monatliche Zahlungen auf ein Hinterlegungskonto der Insolvenzmasse in Höhe von 1.338,91 € leisten. Der Kläger erklärte hierzu sein Einverständnis und leistete im Streitjahr Ausgleichszahlungen in die Insolvenzmasse in Höhe von 6.072,91 €. Mit Beschluss des AG Z vom xx.xx.2018 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers nach Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses über den Insolvenzplan aufgehoben.
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In der Gewinn- und Verlustrechnung des Streitjahres setzte der Kläger im Zusammenhang mit den Ausgleichszahlungen für die freigegebene Tätigkeit insgesamt Betriebsausgaben in Höhe von 75.186,91 € (69.114 € + 6.072,91 €) an und erklärte einen Gewinn von 4.147 €. In seiner Bilanz für das Streitjahr wies er insoweit eine sonstige Verbindlichkeit gegenüber dem Insolvenzverwalter in Höhe von 69.114 € aus. Der Betrag ergab sich durch Abzinsung der insgesamt zu leistenden Ausgleichszahlungen in Höhe von 96.401,52 € (1.338,91 € monatlich für sechs Jahre) abzüglich der bereits im Streitjahr geleisteten Zahlungen (6.072,91 €) mit einem Zinssatz von 5,5 % für eine Restlaufzeit von fünf Jahren.
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Der Kläger und seine Ehefrau stritten zunächst im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr mit ihrem Wohnsitz-Finanzamt Y über die steuerliche Behandlung der Ausgleichszahlungen. Auf Hinweis des Klägers, seine Einkünfte aus selbständiger Arbeit seien aufgrund des Auseinanderfallens von Wohnsitz- und Tätigkeitsfinanzamt gesondert festzustellen, erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --FA--) gegenüber dem Kläger den Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr vom 30.11.2022, in dem er die Einkünfte des Klägers aus selbständiger Arbeit für die freigegebene Tätigkeit abweichend von der Einkommensteuererklärung auf 79.334,42 € (75.186,91 € + 4.147,51 €) feststellte. Die im Streitjahr geleisteten Ausgleichszahlungen beziehungsweise die bei der Gewinnermittlung gewinnmindernd berücksichtigten sonstigen Verbindlichkeiten seien keine Betriebsausgaben, weil sie Ausfluss des Insolvenzverfahrens und damit einer Gewinnverwendung seien.
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Hiergegen wandte sich der Kläger mit der am 05.12.2022 erhobenen Sprungklage zum Finanzgericht (FG), der das FA mit Schriftsatz vom 22.12.2022 zugestimmt hat. Der Kläger verfolgte sein bisheriges Begehren weiter. Der durch Betriebsvermögensvergleich ermittelte Gewinn aus selbständiger Tätigkeit sei erklärungsgemäß mit 4.147 € anzusetzen; die im Streitjahr geleisteten Ausgleichszahlungen in Höhe von 6.072,91 € und der Aufwand aus der Passivierung einer sonstigen Verbindlichkeit beziehungsweise Rückstellung gegenüber dem Insolvenzverwalter in Höhe von 69.114 € seien Betriebsausgaben.
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Das FG hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Ob die im Streitjahr geleisteten Zahlungen in die Insolvenzmasse bereits keine Aufwendungen im bilanzsteuerrechtlichen Sinne seien, könne dahinstehen. Jedenfalls seien sie nicht betrieblich veranlasst. Der Bereitschaft des Schuldners, seine selbständige Tätigkeit fortzuführen, komme nicht das entscheidende Gewicht und somit auch nicht das auslösende Moment für die Zahlungen zu. Nach wertender Betrachtung liege das auslösende Moment der Ausgleichszahlungen im privaten Umstand der gemeinschaftlichen Schuldentilgung; bei wirtschaftlicher Betrachtung verlieren die Zahlungen zugunsten der Insolvenzmasse ihren Charakter als Tilgung bereits bestehender nichtbetrieblicher Verbindlichkeiten nicht. Die der Insolvenzmasse gegenüber bestehende Verpflichtung sei keine bilanzierungsfähige Drittverbindlichkeit. Die Begründung des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2024, 1692 wiedergegeben.
8
Mit seiner Revision macht der Kläger die Verletzung materiellen Bundesrechts geltend.
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Der Kläger beantragt,
das Urteil des FG Münster vom 19.01.2023 - 12 K 2791/22 F aufzuheben und den Bescheid für 2017 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 30.11.2022 dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte aus selbständiger Arbeit auf 4.147,51 € festgestellt werden.
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Das FA beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
II.
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Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen ( § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat im Ergebnis ohne Rechtsfehler entschieden, dass die im Streitjahr geleisteten beziehungsweise gewinnmindernd passivierten Ausgleichszahlungen nicht zu Betriebsausgaben bei den festzustellenden Einkünften aus der selbständigen Tätigkeit des Klägers führen.
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1. Nach § 4 Abs. 4 EStG sind Betriebsausgaben die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Der Begriff der "Aufwendungen" wird im Einkommensteuergesetz als Oberbegriff für "Ausgaben" und "Aufwand" verwendet und ist im Sinne aller Wertabflüsse zu verstehen, die nicht Entnahmen sind. Aufwendungen können daher daraus entstehen, dass beim Steuerpflichtigen Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen, oder Werte (zum Beispiel Absetzung für Abnutzung) abfließen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16.07.2015 - III R 33/14 , BFHE 250, 525, BStBl II 2016, 44, Rz 11, m.w.N.; vom 10.10.2017 - X R 33/16 , BFHE 259, 519, BStBl II 2018, 185, Rz 23).
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Eine betriebliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen mit der Einkünfteerzielung objektiv zusammenhängen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind (z.B. BFH-Urteil vom 14.07.2020 - VIII R 28/17 , BFHE 270, 106, BStBl II 2021, 14, Rz 14, m.w.N.). Ob und inwieweit Aufwendungen durch den Betrieb veranlasst sind, hängt von den Gründen ab, aus denen der Steuerpflichtige die Aufwendungen tätigt. Die Gründe bilden das "auslösende Moment", das den Steuerpflichtigen bewogen hat, die Kosten zu tragen (z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21.09.2009 - GrS 1/06 , BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672; BFH-Urteil vom 10.04.2025 - VI R 11/22 , BStBl II 2025, 730, Rz 17). Die Beurteilung, ob Aufwendungen durch eine einen Einkünftetatbestand verwirklichende Tätigkeit oder privat veranlasst sind, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung des FG. Diese ist für das Revisionsgericht bindend ( § 118 Abs. 2 FGO ), wenn sie verfahrensrechtlich ordnungsgemäß durchgeführt wurde und nicht gegen Denkgesetze verstößt oder Erfahrungssätze verletzt (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 03.12.2024 - IX R 2/24 , BFHE 287, 394, BStBl II 2025, 453, Rz 12; BFH-Beschluss vom 10.01.2024 - VI R 16/21 , BFHE 284, 1, BStBl II 2024, 442, Rz 15, m.w.N.).
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2. Nach diesen Grundsätzen sind die im Streitjahr geleisteten Ausgleichszahlungen keine Betriebsausgaben bei den Einkünften aus der selbständigen Tätigkeit des Klägers. Die geleisteten Ausgleichszahlungen sind weder aus dem Vermögen des Klägers abgeflossen (unter a) noch sind sie betrieblich veranlasst (unter b).
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a) Die geleisteten Ausgleichszahlungen sind mit der Zahlung auf das Hinterlegungskonto der Insolvenzmasse nicht aus dem (Betriebs-)Vermögen des Klägers abgeflossen.
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Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ändert zwar die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse sowie die insolvenzrechtliche Einordnung von Steuerforderungen (Insolvenzforderung, Masseverbindlichkeit, Forderung gegen das insolvenzfreie Vermögen). Der Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des (Insolvenz-)Schuldners gemäß § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter hat aber seine Ursache ausschließlich im Insolvenzrecht und keinen Einfluss auf das materielle Einkommensteuerrecht (vgl. BFH-Urteil vom 19.01.2023 - III R 44/20 , BFHE 279, 433, BStBl II 2024, 559, Rz 22). So sind dem Schuldner nicht nur die Einkünfte zuzurechnen, die er während des Insolvenzverfahrens durch seine eigene Tätigkeit unmittelbar selbst erzielt, sondern auch alle Einkünfte aus der Insolvenzmasse, auch wenn sie aus Handlungen oder Maßnahmen des Insolvenzverwalters resultieren oder in sonstiger Weise durch die Masse begründet sind, unabhängig davon, ob der Schuldner hierauf Zugriff hat. Der Insolvenzverwalter handelt insoweit als Partei kraft Amtes mit Wirkung für den Schuldner (vgl. BFH-Urteil vom 19.01.2023 - III R 44/20 , BFHE 279, 433, BStBl II 2024, 559, Rz 22). In Fortführung dieser Grundsätze ist dem Schuldner auch die Insolvenzmasse bis zu ihrer Verteilung steuerrechtlich zuzuordnen (vgl. BFH-Urteile vom 02.04.2019 - IX R 21/17 , BFHE 264, 109, BStBl II 2019, 481 [BFH 10.04.2019 - X R 28/16] , Rz 14; vom 13.08.2024 - IX R 29/23 , BFHE 286, 50, BStBl II 2025, 277, Rz 13). Hieran ändert eine gegebenenfalls insolvenzrechtliche Trennung der Vermögenssphären nichts, die beispielsweise gerade Vereinbarungen zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Schuldner über Inhalt und Abführung von Ausgleichszahlungen zulässt (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 12.04.2018 - IX ZB 60/16 , Der Betrieb --DB-- 2018, 1588). Daher führt der Umstand, dass der Kläger als Schuldner die Ausgleichszahlung auf das Hinterlegungskonto der Insolvenzmasse geleistet hat, nicht zu einem Abfluss aus der Vermögenssphäre des Klägers, sondern stellt lediglich eine Verschiebung innerhalb derselben Vermögenssphäre dar, die zu einer bloßen Verwendungsbindung in Höhe der Ausgleichszahlungen (Insolvenzbeschlag) führt.
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Hierin unterscheiden sich die geleisteten (und zu leistenden) Ausgleichszahlungen grundlegend von denjenigen Fallgestaltungen, in denen es um die steuerliche Berücksichtigung von Zahlungen geht, die aus der Insolvenzmasse heraus an Dritte geleistet werden, zum Beispiel die Insolvenzverwaltervergütung (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 14.02.2019 - VI R 47/16 , BFHE 264, 142, BStBl II 2019, 743; vgl. auch das anhängige Revisionsverfahren III R 35/23) oder Gerichts- und Beratungskosten (vgl. BFH-Urteil vom 13.08.2024 - IX R 29/23 , BFHE 286, 50, BStBl II 2025, 277).
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b) Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die im Streitjahr in die Masse geleisteten Ausgleichszahlungen Aufwand seien, hält die Würdigung des FG, dieser sei nicht betrieblich, sondern privat veranlasst, im Ergebnis revisions-rechtlicher Überprüfung stand.
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aa) Die Würdigung des FG, wonach das auslösende Moment für die Zahlung bei wertender (steuerrechtlicher) Betrachtung der insolvenzrechtlichen Ausgangslage nicht die Vorstellung des Klägers war, seine selbständige Tätigkeit fortführen zu können, ist nicht zu beanstanden. Dem steht bei der Beurteilung des objektiven Zusammenhangs der Ausgleichszahlungen nicht entgegen, dass die Freigabeerklärung wie im Streitfall regelmäßig nur auf Initiative desjenigen Schuldners erteilt wird, der eine selbständige Tätigkeit fortsetzen oder erstmals selbständig ausüben möchte (vgl. Uhlenbruck/Hirte/Praß, Insolvenzordnung, 16. Aufl., § 35 Rz 92). Da es dem Schuldner auch ohne Freigabe der freiberuflichen Tätigkeit (Positiverklärung) --gerade im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes -- jederzeit möglich ist, eine selbständige Tätigkeit auszuüben (Graf-Schlicker/Kexel, InsO, 6. Aufl., § 35 Rz 28), ist die Ausgleichszahlung auch nicht ähnlich einer Gebühr für die Genehmigung seiner freiberuflichen Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter anzusehen. Die bloße Annahme des Klägers, die Ausgleichszahlungen seien unabdingbare Voraussetzung für die Fortführung seiner freiberuflichen Tätigkeit, begründet keine betriebliche Veranlassung.
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bb) Auch der Umstand, dass die Ausgleichszahlungen unmittelbar durch das Insolvenzverfahren und die Freigabe nach § 35 Abs. 2 i.V.m. § 295 Abs. 2 InsO verursacht waren, begründet keine betriebliche Veranlassung. Denn selbst die Ursächlichkeit des Insolvenzverfahrens für die Abführung der Ausgleichszahlungen in die Insolvenzmasse im Sinne einer einfachen Kausalität reicht zur Annahme eines objektiven Veranlassungszusammenhangs bei der Gewinnermittlung im freigegebenen Betriebsvermögen nicht aus (vgl. BFH-Urteile vom 13.08.2024 - IX R 29/23 , BFHE 286, 50, BStBl II 2025, 277, Rz 18; vom 17.09.2009 - VI R 24/08 , BFHE 226, 321, BStBl II 2010, 198, unter II.1.d aa).
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cc) Die Würdigung des FG, dass die auf § 35 Abs. 2 , § 295 Abs. 2 InsO beruhende Ausgleichszahlung bei wertender Betrachtung maßgeblich durch die private Lebensführung des Klägers veranlasst war, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das FG ist hierbei im Ausgangspunkt zu Recht davon ausgegangen, dass Ausgleichszahlungen an den Insolvenzverwalter der Vermeidung einer Besserstellung von Selbständigen gegenüber abhängig Beschäftigten im Hinblick auf die Insolvenzmasse dienen.
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Vor der Einführung von § 35 Abs. 2 InsO durch das Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.2007 (BGBl I 2007, 509) stellte die fortgesetzte oder erstmalige selbständige Tätigkeit des Schuldners die Insolvenzpraxis vor erhebliche Probleme (vgl. BTDrucks 16/3227, S. 17; Uhlenbruck/Hirte/Praß, Insolvenzordnung, 16. Aufl., § 35 Rz 90). Durch die Freigabe nach § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO sollte eine Regelung geschaffen werden, um den Schuldner zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit und zum Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz zu motivieren und zugleich eine Gefährdung der Insolvenzmasse zu vermeiden (vgl. BTDrucks 16/3227, S. 11 und 17; Karsten Schmidt/Büteröwe, InsO, 20. Aufl., § 35 Rz 49). Um eine pauschale Besserstellung von Selbständigen gegenüber abhängig Beschäftigten zu verhindern, wurde die entsprechende Anwendung von § 295 Abs. 2 InsO ins Gesetz aufgenommen (vgl. BTDrucks 16/3227, S. 11 und 17). Den Gläubigern sollten bei einer freigegebenen selbständigen Tätigkeit des Schuldners jedenfalls Mittel zur Befriedigung ihrer Forderungen in dem Umfang zufließen, wie sie ihnen bei einem abhängig beschäftigten Schuldner über § 35 Abs. 1 InsO oder bei Abgabe der Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO zufließen würden. Dies wird dadurch erreicht, dass zumindest der pfändbare Teil des angemessenen Arbeitseinkommens in die Masse zu leisten ist (vgl. Preuß in Jaeger, Insolvenzordnung, 2. Aufl., § 295 Rz 32, 35 ff.; BGH-Urteil vom 12.10.2023 - IX ZR 162/22 ,DB 2024, 319, Rz 15), obwohl die Freigabe der selbständigen Tätigkeit (Negativerklärung) zur Folge hat, dass der Neuerwerb des Schuldners aus dieser Tätigkeit nicht in die Masse fällt (BeckOK InsR/Kirchner, 42. Ed. 01.02.2026, InsO § 35 Rz 68; Uhlenbruck/Hirte/Praß, Insolvenzordnung, 16. Aufl., § 35 Rz 99).
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Danach ist auslösendes Moment der Ausgleichszahlungen in die Insolvenzmasse aus der maßgeblichen Sicht des Klägers, dass er über den Neuerwerb, das heißt den wirtschaftlichen Ertrag seiner selbständigen Tätigkeit, überhaupt beziehungsweise in möglichst großem Umfang "frei", das heißt ohne Insolvenzbeschlag, verfügen konnte. Dieses Interesse bestand unabhängig von der Freigabe der freiberuflichen Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter. Allein dessen insolvenzrechtliche Einkleidung (Abführung des pfändbaren Betrags im Fall der Negativerklärung oder Belassen des pfändungsfreien Betrags beim Kläger im Fall der Positiverklärung) hing von der Freigabe ab. Das auslösende abstrakte Interesse an der freien Verfügbarkeit des Erwirtschafteten betrifft nicht die Erzielung oder Ermittlung des Einkommens, sondern dessen Verwendung. Daher ist dieses Interesse nicht geeignet, eine betriebliche Veranlassung zu begründen.
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dd) Auf Grundlage der Feststellungen des FG ist auch aus anderen Gründen ein betriebliches Interesse nicht erkennbar, welches das FG in seine tatsächliche Würdigung hätte einstellen müssen.
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Soweit das FG den Zweck des Regelinsolvenzverfahrens --ausgehend von § 1 InsO-- in der gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung gesehen hat, mag das zutreffen. Da die Einzahlung in die Insolvenzmasse durch den Schuldner und die nachfolgende konkrete Verwendung durch den Insolvenzverwalter im Rahmen der Veranlassungsprüfung aber getrennt zu beurteilen sind, kann die Veranlassung für eine Einzahlung in die Insolvenzmasse nicht mit der (privaten oder betrieblichen) Veranlassung der erst künftig erfolgenden Gläubigerbefriedigung begründet werden.
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Mangels Feststellungen des FG zur Begleichung von Drittverbindlichkeiten durch den Insolvenzverwalter im Streitjahr kann es der Senat allerdings dahingestellt lassen, unter welchen Voraussetzungen die Verwendung der Ausgleichszahlungen durch den Insolvenzverwalter zur Begleichung von Drittverbindlichkeiten zu Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben führen könnte (vgl. hierzu das BFH-Urteil vom 13.08.2024 - IX R 29/23 , BFHE 286, 50, BStBl II 2025, 277).
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3. Das FG hat die Klage auch insoweit zutreffend abgewiesen, als der Kläger die Berücksichtigung eines weiteren Aufwandes in Höhe von 69.114 € für die zu leistenden Ausgleichszahlungen sowie die Passivierung einer gegebenenfalls abgezinsten Verbindlichkeit beziehungsweise Rückstellung begehrt hat. Denn selbst wenn man annehmen wollte, dass es sich um Aufwendungen handelt, die aufgrund einer (Außen-)Verbindlichkeit zu leisten wären, führte dies nicht zu Betriebsausgaben. Die Verbindlichkeit ist nicht durch den Betrieb veranlasst und gehört daher nicht zum notwendigen Betriebsvermögen. Die Frage, ob eine Schuld zum Betriebsvermögen oder zum Privatvermögen gehört, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Demgemäß gibt es bei Schulden --abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen-- kein gewillkürtes Betriebsvermögen (vgl. BFH-Urteil vom 12.09.1985 - VIII R 336/82 , BFHE 145, 327, BStBl II 1986, 255, unter 2.a [Rz 21]).
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4. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 121 Satz 1 i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO ).
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO .