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  • 15.05.2026 · IWW-Abrufnummer 254024

    Bundesfinanzhof: Urteil vom 03.03.2026 – IX R 18/23

    1. Von dem für Leistungen im Sinne von § 22 Nr. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelten Verlustausgleichs- und -abzugsverbot in § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG ist keine Ausnahme aus sachlichen Billigkeitsgründen zu machen, wenn das reale Einkommen des Steuerpflichtigen im Verlustentstehungsjahr nicht ausreicht, um hieraus die festzusetzende Einkommensteuer zu zahlen.

    2. Das aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 , Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes abgeleitete Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums (subjektives Nettoprinzip) verpflichtet nicht dazu, Geldabflüsse, die auf Verlusten aus Stillhalter- beziehungsweise Optionsgeschäften beruhen, bereits im Verlustentstehungsjahr aufgrund sachlicher Unbilligkeit freizustellen.


    Tenor:

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 26.04.2023 - 5 K 1403/21 aufgehoben.

    Die Klage wird abgewiesen.

    Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

    Gründe

    I.

    1

    Streitig ist, ob der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) ein Anspruch auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen gemäß § 163 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) zusteht.

    2

    Die Klägerin erzielte im Streitjahr 2002 Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit, aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung. Der Gesamtbetrag der Einkünfte betrug 519.482 €.

    Darüber hinaus fielen im Streitjahr folgende zu den sonstigen Einkünften im Sinne von § 22 Nr. 2 und Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gehörende Verluste an:

    Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften - 33.041 € Einkünfte aus sonstigen Leistungen - 393.186 € Summe - 426.227 €

    3

    Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) handelte es sich bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften um Verluste aus Aktiengeschäften und Beteiligungsverkäufen. Bei den Einkünften aus sonstigen Leistungen handelte es sich um Verluste aus Stillhalter- beziehungsweise Optionsgeschäften. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Stillhaltergeschäften wurden als Aufwendungen neben den von der Klägerin beglichenen Schulden aus den Glattstellungsgeschäften auch Schuldzinsen aus Darlehen berücksichtigt, welche die Klägerin zur Tilgung der Schulden aus den Glattstellungsgeschäften aufnehmen musste. Zwischen den Beteiligten ist insoweit unstreitig, dass die Verluste aus § 22 Nr. 3 EStG in Höhe von 393.186 € im Wesentlichen auf liquide Geldabflüsse zurückzuführen sind.

    4

    Mit inzwischen bestandskräftigem Bescheid über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag für 2002, zuletzt vom 17.12.2010, setzte der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) Einkommensteuer in Höhe von 240.932 € und Solidaritätszuschlag in Höhe von 13.251,26 € fest. Hierbei blieben die Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften und aus sonstigen Leistungen gemäß § 23 Abs. 3 Satz 8 und 9 EStG bzw. gemäß § 22 Nr. 3 Satz 3 und 4 EStG unberücksichtigt.

    5

    Im Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2002, zuletzt vom 17.12.2010, stellte das FA einen verbleibenden Verlustvortrag aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 1.130.400 € und aus sonstigen Leistungen in Höhe von 2.413.403 € fest. In den Folgejahren wurden die Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften mit entsprechenden Gewinnen in Höhe von 1.101.328 € und Verluste aus sonstigen Leistungen mit entsprechenden Gewinnen in Höhe von 497.640 € verrechnet.

    6

    Mit Schreiben vom 23.04.2017 beantragte die Klägerin, die Einkommensteuer und den Solidaritätszuschlag für das Jahr 2002 unter Berücksichtigung der im Jahr 2002 erzielten Verluste aus Gründen sachlicher Unbilligkeit gemäß § 163 Abs. 1 Satz 2 AO niedriger festzusetzen, da sie einen geringeren Einkünfte-überschuss erzielt habe als die Summe aus festgesetzter Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag. Den Antrag lehnte das FA mit Bescheid vom 08.05.2017 ab. Der hiergegen gerichtete Einspruch, mit dem die Klägerin im Wesentlichen geltend gemacht hatte, dass gemäß Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 des Grundgesetzes (GG) das Existenzminimum verschont bleiben müsse und die Steuer andernfalls erdrosselnde Wirkung habe, blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 02.06.2021).

    7

    Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage und begehrte eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen dergestalt, dass ihr nach Steuerzahlung noch der Grundfreibetrag als Existenzminimum verbleibe. Nach gerichtlichem Hinweis erklärte die Klägerin, ihren Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung hinsichtlich des Verlusts aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 33.041 € nicht weiter zu verfolgen.

    8

    Das FG gab der Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 1354 veröffentlichtem Urteil statt und verpflichtete das FA, auf Grundlage von § 163 Abs. 1 AO eine abweichende Festsetzung der Einkommensteuer für 2002 aus sachlichen Billigkeitsgründen dahin vorzunehmen, dass die Gesamtbelastung aus Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag den Betrag von 116.695 € nicht übersteigt.

    9

    Mit seiner Revision macht das FA die Verletzung von Bundesrecht geltend. Es vertritt die Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 Abs. 1 AO nicht vorliegen.

    10

    Das FA beantragt sinngemäß,

    das angefochtene Urteil des FG Köln vom 26.04.2023 - 5 K 1403/21 aufzuheben und die Klage als unbegründet abzuweisen.

    11

    Die Klägerin beantragt,

    die Revision zurückzuweisen.

    12

    Die Klägerin, die die vorinstanzliche Entscheidung für zutreffend hält, vertritt die Ansicht, dass bei der Prüfung, ob Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG verletzt sei, keine veranlagungszeitraumübergreifende Betrachtung erfolgen dürfe. Die Feststellung der Sicherung des Existenzminimums lasse sich nur anhand einer Saldierung von Einnahmen und Ausgaben und damit der nach dem objektiven Nettoprinzip ermittelten Einkünfte treffen. Es habe nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein können oder dürfen, dass durch die Ausgestaltung der Verlustverrechnungsregelungen in § 22 Nr. 3 EStG ein Zugriff auf das Existenzminimum (= Grundfreibetrag) erfolge.

    II.

    13

    Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Klage abzuweisen ( § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass im Streitfall die Voraussetzungen für eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 Abs. 1 AO vorliegen.

    14

    1. Nach § 163 Abs. 1 Satz 1 AO in der gemäß Art. 97 § 1 Abs. 11 und § 29 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung in der im Streitfall anzuwendenden Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016 (BGBl I 2016, 1679) können Steuern niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden ( § 163 Abs. 1 Satz 2 AO ).

    15

    a) Sachlich unbillig ist die Festsetzung einer Steuer, wenn sie zwar äußerlich dem Gesetz entspricht, aber den Wertungen des Gesetzgebers im konkreten Fall derart zuwiderläuft, dass die Erhebung der Steuer unbillig erscheint. Das ist der Fall, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage --wenn er sie als regelungsbedürftig erkannt hätte-- im Sinne der begehrten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14.01.2025 - VII R 21/22 , Rz 33). Die Billigkeitsprüfung darf die generelle Geltungsanordnung des den Steueranspruch begründenden Gesetzes nicht unterlaufen, sich auch nicht in Überlegungen zur richtigen Rechtsanwendung erschöpfen ( BFH-Urteil vom 09.04.2025 - X R 12/21 , zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 36 zu § 227 AO ).

    16

    Eine sachliche Billigkeitsmaßnahme stellt immer auf den Einzelfall ab und ist atypischen Ausnahmefällen vorbehalten (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 28.11.2016 - GrS 1/15 , BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393, Rz 112; Senatsurteil vom 17.04.2018 - IX R 24/17 , Rz 15; BFH-Beschluss vom 11.07.2018 - XI R 33/16 , BFHE 262, 114, BStBl II 2019, 258, Rz 38; BFH-Urteil vom 27.02.2019 - VII R 34/17 , BFHE 264, 563, Rz 19). Die Billigkeitsprüfung darf sich je nach Fallgestaltung nicht nur auf allgemeine Rechtsgrundsätze und verfassungsmäßige Wertungen beschränken; sie verlangt vielmehr eine Gesamtbeurteilung aller Normen, die für die Verwirklichung des in Frage stehenden Steueranspruchs im konkreten Fall maßgeblich sind ( BFH-Urteile vom 26.10.1994 - X R 104/92 , BFHE 176, 3, BStBl II 1995, 297, unter II.4., und vom 27.02.2019 - VII R 34/17 , BFHE 264, 563, Rz 19). Maßgeblich ist der konkret-individuelle Einzelfall (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 28.02.2017 - 1 BvR 1103/15 , Rz 13).

    17

    b) Eine Billigkeitsmaßnahme kann geboten sein, wenn ein Gesetz, das in seinen generalisierenden Wirkungen verfassungsgemäß ist, bei der Steuerfestsetzung im Einzelfall zu Grundrechtsverstößen führt ( BVerfG-Beschluss vom 23.07.2025 - 2 BvL 19/14 , Rz 161, m.w.N.; vgl. auch BFH-Beschluss vom 11.07.2018 - XI R 33/16 , BFHE 262, 114, BStBl II 2019, 258, Rz 36). Allerdings darf auch in diesem Fall mit der Billigkeitsmaßnahme nicht die Geltung des ganzen Gesetzes unterlaufen werden. Müssten notwendige Billigkeitsmaßnahmen ein derartiges Ausmaß erreichen, dass sie die allgemeine Geltung des Gesetzes aufhöben, wäre das Gesetz als solches verfassungswidrig. Billigkeitsmaßnahmen dürfen nicht die einem gesetzlichen Steuertatbestand innewohnende Wertung des Gesetzgebers generell durchbrechen oder korrigieren, sondern nur einem "ungewollten Überhang" des gesetzlichen Steuertatbestands abhelfen. Typische, den gesetzgeberischen Vorstellungen von einer gesetzlichen Regelung entsprechende Folgen vermögen keine sachliche Unbilligkeit zu begründen. Härten, die dem Besteuerungszweck entsprechen und die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung eines Tatbestands bewusst in Kauf genommen hat, können eine Billigkeitsmaßnahme nicht rechtfertigen, sondern sind gegebenenfalls durch eine Korrektur des Gesetzes zu beheben (vgl. zum Ganzen BVerfG-Beschluss vom 23.07.2025 - 2 BvL 19/14 , Rz 161, m.w.N.).

    18

    Dementsprechend kann auch die Anwendung des Verlustverrechnungsverbots des § 22 Nr. 3 Satz 3 und 4 EStG , das verfassungskonform ausgestaltet ist (zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen vgl. BVerfG-Beschluss vom 30.09.1998 - 2 BvR 1818/91 , BVerfGE 99, 88; zur Verfassungsgemäßheit der Neuregelung vgl. Senatsurteile vom 18.09.2007 - IX R 42/05 , BFHE 219, 81, BStBl II 2008, 26, unter II.2.b; vom 11.02.2014 - IX R 46/12 , Rz 33; vom 10.02.2015 - IX R 8/14 , Rz 16, und vom 16.06.2015 - IX R 26/14 , BFHE 250, 362, BStBl II 2015, 1019, Rz 22 f.), zu einem "ungewollten Überhang" des Gesetzes führen (vgl. Senatsurteile vom 11.02.2014 - IX R 46/12 , Rz 40, und vom 11.02.2015 - IX R 8/14, Rz 19 mit Verweis auf BVerfG-Beschlüsse vom 05.04.1978 - 1 BvR 117/73 , BVerfGE 48, 102, BStBl II 1978, 441, und vom 10.11.1998 - 2 BvR 1852/97 , 2 BvR 1853/97, BVerfGE 99, 273, BStBl II 1999, 194).

    19

    Ein solcher "ungewollter Überhang" liegt zum Beispiel vor, wenn durch das Zusammenwirken verschiedener Regelungen eine Einkommensteuerschuld entsteht, der in Wirklichkeit keinerlei Zuwachs an Leistungskraft zugrunde liegt, da dies gegen das für das gesamte Steuerrecht geltende Übermaßverbot und gegen das besonders das Einkommensteuerrecht beherrschende Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit verstößt (vgl. Senatsurteile vom 11.02.2014 - IX R 46/12 , Rz 40, und vom 10.02.2015 - IX R 8/14 , Rz 19 mit Verweis auf BVerfG-Beschlüsse vom 22.02.1984 - 1 BvL 10/80 , BVerfGE 66, 214, BStBl II 1984, 357, und vom 25.09.1992 - 2 BvL 5/91 , 2 BvL 8/91 und 2 BvL 14/91, BVerfGE 87, 153, BStBl II 1993, 413).

    20

    c) Die Entscheidung über eine abweichende Steuerfestsetzung liegt zwar grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde und unterliegt deshalb gemäß § 102 Satz 1 FGO lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Der Begriff "unbillig" ragt in den Ermessensbereich des § 163 AO hinein und bestimmt damit zugleich Inhalt und Grenzen der Ermessensausübung (vgl. Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70 , BFHE 105, 101, BStBl II 1972, 603, unter 6.). Gleichwohl handelt es sich bei dem Merkmal "unbillig" um einen im gerichtlichen Verfahren voll überprüfbaren Rechtsbegriff (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 28.11.2016 - GrS 1/15 , BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393, Rz 98 ff.; BFH-Beschluss vom 11.07.2018 - XI R 33/16 , BFHE 262, 114, BStBl II 2019, 258, Rz 32; BFH-Urteil vom 22.07.2020 - II R 42/17 , Rz 19).

    21

    2. Gemessen an diesen Grundsätzen hat das FG rechtsfehlerhaft entschieden, dass im Streitfall die Voraussetzungen für eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen gemäß § 163 Abs. 1 AO vorliegen.

    22

    a) Das FG hat bereits zu Unrecht angenommen, dass die dem Gesetz entsprechende Festsetzung der Einkommensteuer und des Solidaritätszuschlags gegenüber der Klägerin im Streitjahr aufgrund eines ungewollten Überhangs des § 22 Nr. 3 Satz 3 und 4 EStG sachlich unbillig ist.

    23

    aa) Die Verlustverrechnungsregelungen in § 22 Nr. 3 Satz 3 und 4 EStG beruhen auf dem Beschluss des BVerfG vom 30.09.1998 - 2 BvR 1818/91 (BVerfGE 99, 88). Dort hatte das BVerfG entschieden, dass der zuvor geltende vollständige Ausschluss der Verlustverrechnung in § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG a.F. wegen Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig gewesen sei, der Gesetzgeber aber befugt sei, die Unschärfe des Tatbestands des § 22 Nr. 3 EStG typisierend durch eine Begrenzung der Verlustverrechnung auszugleichen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 30.09.1998 - 2 BvR 1818/91 , BVerfGE 99, 88, unter B.II.4.d; Senatsurteile vom 01.06.2004 - IX R 35/01 , BFHE 206, 273, BStBl II 2005, 26, unter II.2.b; vom 18.09.2007 - IX R 42/05 , BFHE 219, 81, BStBl II 2008, 26; vom 10.02.2015 - IX R 8/14 , Rz 16). Diese Vorgaben hat der Gesetzgeber mit dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24.03.2009 (BGBl I 1999, 402) umgesetzt und in § 22 Nr. 3 Satz 4 EStG eine beschränkte Verlustverrechnung eingefügt (vgl. BTDrucks 14/23, S. 179). Diese sieht vor, dass die nach Satz 3 der Vorschrift nicht ausgleichs- und abzugsfähigen Verluste aus Leistungen im Sinne von § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG nach Maßgabe des § 10d EStG die (positiven) Einkünfte mindern, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG erzielt hat oder erzielt.

    24

    bb) Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber sich dabei der aus einem gesonderten Verlustverrechnungskreis entstehenden Härten nicht bewusst gewesen sei, fehlen. Der Gesetzesbegründung ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass die Wirkung des § 22 Nr. 3 Satz 4 EStG zwingend auf Fälle zu beschränken ist, in denen das reale Einkommen des Steuerpflichtigen im Verlustentstehungsjahr ausreicht, um hieraus die festzusetzende Einkommensteuer zu zahlen. Eine insoweit andere Beurteilung ginge mit der Unterstellung einher, dass der Gesetzgeber seine in § 22 Nr. 3 Satz 4 EStG innewohnende Wertung durchbräche. Denn das Verlustausgleichs- und -abzugsverbot beruht auf der --vom BVerfG im Beschluss vom 30.09.1998 - 2 BvR 1818/91 (BVerfGE 99, 88, unter B.II.4.d) festgestellten-- Befugnis des Gesetzgebers, die Unschärfe des Zustandstatbestands des § 22 Nr. 3 EStG typisierend durch eine Begrenzung der Verlustverrechnung auszugleichen und dadurch die nicht auf Überschüsse angelegten Tätigkeiten verlässlich vom Tatbestand auszunehmen. Diese Unschärfe zeigt sich besonders im Bereich hochspekulativer Geschäfte (Optionsgeschäfte et cetera), in denen die Überprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht erheblich erschwert ist. Der steuerliche Abzug soll --zeitlich gestreckt-- erst erfolgen, wenn der Steuerpflichtige durch entsprechende Gewinne Verlustverrechnungspotenzial geschaffen hat, um so sicherzustellen, dass nicht auf Überschüsse angelegte Tätigkeiten zuverlässig ausgeschlossen werden.

    25

    cc) Auch der Umstand, dass --mit dem Entzug von Liquidität verbundene-negative Einkünfte einstweilen unberücksichtigt bleiben, die höher sind als die positiven Einkünfte aus anderen Einkunftsarten, vermag im Streitfall eine sachliche Unbilligkeit nicht zu begründen. Aus Art. 3 Abs. 1 GG lässt sich allenfalls die Notwendigkeit eines uneingeschränkten vertikalen Verlustausgleichs zwischen sich in ihrer Struktur entsprechenden Einkunftsarten begründen (vgl. Senatsurteile vom 18.10.2006 - IX R 28/05 , BFHE 215, 202, BStBl II 2007, 259, unter II.2.b bb bbb (4) [Rz 28], und vom 10.02.2015 - IX R 8/14 , Rz 19, jeweils m.w.N.). Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es jedoch nicht, Geldabflüsse, die --wie im Streitfall-- aus hochspekulativen Stillhalter- und Optionsgeschäften herrühren, bereits im Verlustentstehungsjahr freizustellen. Andernfalls würde das mit derartigen Geschäften bewusst eingegangene Risiko des Steuerpflichtigen ausgeblendet. Von Verfassungs wegen ausreichend ist eine Verlustverrechnung mit späteren Gewinnen.

    26

    dd) Ein besonders gelagerter Ausnahmefall, in dem aufgrund besonderer Umstände ein Verlustausgleich mit zukünftigen Gewinnen im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG nahezu ausgeschlossen wäre, liegt im Streitfall nicht vor. Vielmehr konnte die Klägerin in den Folgejahren bereits Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften mit entsprechenden Gewinnen in Höhe von 1.101.328 € und Verluste aus sonstigen Leistungen mit entsprechenden Gewinnen in Höhe von 497.640 € verrechnen.

    27

    b) Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich auch aus dem aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 , Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG abgeleiteten Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums (subjektives Nettoprinzip, vgl. hierzu z.B. BVerfG-Beschlüsse vom 14.06.2016 - 2 BvR 290/10 , BStBl II 2016, 801, Rz 39, und vom 19.11.2019 - 2 BvL 22/14 , 2 BvL 23/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 27/14, BVerfGE 152, 274, Rz 104) im Streitfall keine sachliche Unbilligkeit ableiten.

    28

    aa) Danach hat der Staat das Einkommen des Bürgers zwar insoweit steuerfrei zu stellen, als dieser es zur Bestreitung des Existenzminimums benötigt. Denn was der Staat dem Einzelnen voraussetzungslos aus allgemeinen Haushaltsmitteln zur Verfügung zu stellen hat, darf er ihm nicht durch die Besteuerung seines Einkommens wieder entziehen (vgl. z.B. BVerfG-Beschlüsse vom 07.11.2023 - 2 BvR 1140/21 , Rz 32, und vom 14.06.2016 - 2 BvR 323/10 , Rz 50, m.w.N.).

    29

    Das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums verpflichtet allerdings nur, Aufwendungen, die den Schutz des Lebensstandards des Steuerpflichtigen in Höhe des Existenzminimums gewährleisten, zum Abzug zuzulassen (vgl. zu Beiträgen zu Versicherungen und unter Bezugnahme auf den Leistungskatalog der Sozialhilfe gemäß § 8 des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch vom 27.12.2003 BFH-Urteil vom 14.12.2022 - X R 25/21 , BFHE 279, 169, Rz 29).

    30

    bb) Gemessen hieran gebietet es die Wahrung des subjektiven Nettoprinzips nicht, Geldabflüsse, die auf Verlusten aus hochspekulativen Stillhalter- beziehungsweise Optionsgeschäften beruhen, freizustellen, da diese nicht zu den existenzsichernden Aufwendungen zählen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine veranlagungszeitraumübergreifende Betrachtung vorzunehmen ist oder nicht.

    31

    3. Die Sache ist spruchreif. Fehlt es aus den vorgenannten Erwägungen bereits an einer sachlichen Unbilligkeit, die im gerichtlichen Verfahren voll überprüfbar ist, kommt es auf die nachgelagerte Streitfrage einer grundsätzlich nur in den Grenzen des § 102 Satz 1 FGO überprüfbaren Ermessensausübung der Behörde nicht mehr an.

    32

    4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO .

    Vorschriften§ 163 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO), § 22 Nr. 2 und Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 22 Nr. 3 EStG, § 23 Abs. 3 Satz 8 und 9 EStG, § 22 Nr. 3 Satz 3 und 4 EStG, § 163 Abs. 1 Satz 2 AO, Art. 20 des Grundgesetzes (GG), § 163 Abs. 1 AO, Art. 20 Abs. 1 GG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 163 Abs. 1 Satz 1 AO, Art. 97 § 1 Abs. 11 und § 29 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung, § 227 AO, § 102 Satz 1 FGO, § 163 AO, § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG, Art. 3 Abs. 1 GG, § 22 Nr. 3 Satz 4 EStG, § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG, § 10d EStG, Art. 20 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 GG, § 8 des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch, § 135 Abs. 1 FGO