13.05.2026 · IWW-Abrufnummer 253975
Landesarbeitsgericht Hamburg: Urteil vom 05.02.2026 – 1 SLa 18/25
Die Verpflichtung einer Strahlenschutzbeauftragten, eine Strahlenschutzanweisung inhaltlich zu bearbeiten, setzt voraus, dass der Strahlenschutzbeauftragten diese Aufgabe mit der Bestellung gem. § 70 Abs. 2 StrlSchG schriftlich übertragen worden ist. Fehlt es an einer schriftlichen Festlegung dieser Aufgabe mit der Bestellung, ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Strahlenschutzbeauftragten unwirksam, mit der der Arbeitnehmerin vorgeworfen wird, eine Strahlenschutzanweisung inhaltlich nicht bearbeitet zu haben.
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 17. Juli 2025 - 4 Ca 53/25 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer Kündigung und um Weiterbeschäftigung. Die Parteien führen außerdem einen Rechtsstreit vor dem Landesarbeitsgericht Hamburg zum Az. 1 SLa 19/25 über die Entfernung zweier Abmahnungen aus der Personalakte der Klägerin (Az. des ArbG Hamburg 4 Ca 62/25).
Die am XX.X.19XX geborene Klägerin ist seit dem 16.05.2012 bei der Beklagten aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 16.05.2012 als "Vollbeschäftigte" in einem Umfang von 39 Wochenstunden tätig (Anlage BK 1, Bl. 339 d.A. des LAG). Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet jedenfalls kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Anwendung. Der Arbeitsvertrag der Parteien lautet auszugsweise:
"[...] § 4 Die Beschäftigte ist in die Entgeltgruppe 13 TVöD eingruppiert. Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Beschäftigten aus dienstlichen Gründen eine andere Tätigkeit im Rahmen der Entgeltgruppe zuzuweisen. [...]"Die Frist für eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt gemäß § 34 Abs. 1 TVöD sechs Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
Die Beklagte bestellte die Klägerin ab dem 01.04.2014 zur Strahlenschutzbeauftragten der Beklagten (Anlage K 3, Bl. 80 d.A. des ArbG). Gem. § 70 Abs. 6 Satz 2 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) ist eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin unzulässig. In der aktuellen Bestellung zur Strahlenschutzbeauftragten vom 12.04.2023 (Anlage K 3, Bl. 82 d.A. des ArbG) heißt es auszugsweise:
"Bestellung zur/zum Strahlenschutzbeauftragten nach § 70 Strahlenschutzgesetz 1. Angaben über die/den Strahlenschutzverantwortlichen Name (Firma, Institut, ...) H. H., Präsident des XXX [...] 2.. Bestellung Hiermit bestelle ich folgende Person ab dem seit 2014 zur/zum Strahlenschutzbeauftragten: Vor- und Nachname Dr. S. S. [...] 3. Aufgaben der/des Strahlenschutzbeauftragten und innerbetrieblicher Entscheidungsbereich (ggf. Beiblatt verwenden) SSB 1 mit uneingeschränktem Entscheidungsbereich (Leitung und Beaufsichtigung der Tätigkeiten innerhalb des Genehmigungsbescheides HH-XX XX/21 für den Umgang mit radioaktiven Stoffen) mit allen nach § 72 Absatz 2 Nummer 1 und 2 StrlSchV genannten Pflichten. -siehe Beiblatt- 4. Erforderliche Befugnisse zur Aufgabenwahrnehmung (ggf. Beiblatt verwenden) Der SSB hat die Aufsicht und Weisungsbefugnis über alle Personen, die im Überwachungsbereich der IMIS - Leitstelle XXX im Labor S. tätig werden. [...]"Das in der Bestellungsurkunde in Bezug genommene Beiblatt lautet auszugsweise (Anlage K 3, Bl. 83 d.A. des ArbG):
"- Beiblatt zu - 3. Aufgaben der/des Strahlenschutzbeauftragten und innerbetrieblicher Entscheidungsbereich Für die Überwachung und Einhaltung des Strahlenschutzes im Rahmen der geltenden Umgangsgenehmigung sind die Strahlenschutzbeauftragten zuständig und in diesem Rahmen auch weisungsbefugt. Die Aufgaben der Strahlenschutzbeauftragten sind laut Strahlenschutzanweisung u.a.: Überwachung der Einhaltung der Umgangsgenehmigung Aufsicht über die Einhaltung der Strahlenschutzverordnung Aufsicht über die Beschäftigten Strahlenschutzüberwachung inkl. der Überwachung der Dosimeterkontrolle und des Dosimeterversands Buchführung über die Strahlenschutzmessungen Überwachung der regelmäßigen Wartung und Funktionsprüfung der Strahlenschutzmessgeräte Überwachung der Einhaltung der Fristen für die strahlenärztliche Untersuchung und Strahlenschutzunterweisung Abfallbeseitigung Buchführung und Kontrolle von Erwerb, Verbleib und Abgabe radioaktiver Stoffe Meldungen an die Aufsichtsbehörde über "Bestand und Abgabe radioaktiver Stoffe gemäß StrISchV"Die Beklagte beschäftigte die Klägerin zuletzt im Referat "Radioaktivität des Meeres, IMIS-Leitstelle" der Unterabteilung XX "Meereschemisches Labor - Schifffahrt und Umwelt" in der Abteilung "Meereskunde" des Bundesamtes für S. und H. als Diplom-Chemikerin zu einem monatlichen Gehalt in Höhe von 6.821,37 € brutto. Die von der Beklagten im Jahr 2021 erstellte Dienstpostenbewertung der Stelle der Klägerin lautet auszugsweise (Anlage BK 2, Bl. 341 d.A. des LAG):
"[...] 4. Beschreibung der Tätigkeiten, die eine Bewertung als Arbeitsvorgänge ermöglichen, in dem dieser Beschreibung zugrunde liegenden Zeitraum [...] Als wissenschaftlicher DP unterstützt dieser die Sachgebietsleitung insbesondere bei der Auswertung, Interpretation und Bewertung der Ergebnisse, der Weiterentwicklung von Mess- und Monitoringmethoden, der Erstellung unterschiedlichster Produkte (Karten, Grafiken, Berichte, Veröffentlichungen etc.) und bei der Gremienarbeit.Anteil an der Gesamtarbeitszeit in %
2.0.0.0 Meereskundliche Dienste und Produkte 6 [...] 2.21.0.0 Leitstelle Radioaktivität Aufgaben der. Leitstelle Meerwasser, Meeresschwebstoff und -sediment wahrnehmen 10 [...] 2.22.0.0 Radioaktivitätsmonitoring 80 [...] 0.5.4.0 Strahlenschutzbeauftragung (StrahlenschutzV) 4 Sicherstellen der Einhaltung der StrahlenschutzverordnungFachkenntnisse: Strahlenschutz[...]"Die weisungsbefugten Vorgesetzten der Klägerin sind die Abteilungsleitung M, Frau Dr. J., sowie die Unterabteilungs- und kommissarische Referatsleitung MX/MXX, Fr. Dr. B..
Seit wann und aus welchem Grund das Arbeitsverhältnis der Parteien belastet ist, ist zwischen ihnen umstritten.
Mit Schreiben vom 19.12.2022 erteilte die Beklagte der Klägerin eine Abmahnung, weil diese sich im August 2022 während einer Reise mit dem Forschungsschiff "A." weigerte, sich aufgrund eines vorliegenden Verdachtsfalles einem Corona-Test zu unterziehen (Anlage B 10, Bl. 208 d.A. des ArbG). Die hiergegen von der Klägerin angestrengte Klage blieb sowohl vor dem Arbeitsgericht Hamburg (Az. 4 Ca 91/23) als auch vor dem Landesarbeitsgericht Hamburg (Az. 1 Sa 33/23) erfolglos.
Im Jahr 2024 musste die bei der Beklagten geltende Strahlenschutzanweisung vom 11.04.2023 (Anlage 1, Bl. 17 d.A. des ArbG zum Az. 4 Ca 62/25) überarbeitet werden. Nach übereinstimmendem Vortrag der Parteien war es grundsätzlich üblich, dass die oder der Strahlenschutzbeauftragte den Strahlenschutzverantwortlichen bei dieser Bearbeitung unterstützte. Es ist zwischen den Parteien umstritten, in welchem Umfang das geschah und ob das auch zu den Pflichten der Klägerin als Strahlenschutzbeauftragte zählt.
Mit E-Mail vom 10.07.2024 übermittelte die Klägerin Herrn H. die von ihr überarbeitete Strahlenschutzanweisung (Anlage 2, Bl. 26 d.A. des ArbG zum Az. 4 Ca 62/25).
Am 12.07.2024 fand ein Gespräch zwischen Herrn H., der Klägerin und Frau Dr. J. statt. In diesem Gespräch wurde die Klägerin unter anderem angewiesen, das Dokument der Strahlenschutzanweisung mit ihren Führungskräften Frau Dr. B. sowie Frau Dr. J. abzustimmen und formelle, redaktionelle Änderungen an diesem vorzunehmen sowie die entsprechenden Interessenvertretungen einzubinden. Die Klägerin wurde unter anderem konkret angewiesen, die Strahlenschutzanweisung durchgehend zu gendern und über die E-Akte Bund bei der Beklagten über ihre beiden Führungskräfte Frau Dr. J. und Frau Dr. B. laufen zu lassen. Ob Herr H. der Klägerin diese Weisungen in diesem Gespräch ausdrücklich erteilte oder Frau Dr. J., ist zwischen den Parteien umstritten.
Mit E-Mail vom 12.07.2024 wandte sich die Klägerin an die Gleichstellungsbeauftragte der Beklagten mit auszugsweise folgendem Anliegen (Anlage BK 6, Bl. 386 d.A. des LAG):
"[...] Frau B. hat den Passus "Auch wenn Personenbezeichnungen in der männlichen Form verwendet werden; die Ausführungen gelten gleichwohl für Menschen aller Geschlechter" verwendet, nach Absprache mit einer GIeiB - ich weiß nicht mehr, ob Sie das waren. Zum einen, weil das Dokument leichter lesbar ist - es hat ja eher "Rechtscharakter" -, zum anderen, weil wir auch ausländisches Reinigungspersonal haben, das sich ebenfalls leichter tut, wenn das Dokument nicht gegendert ist. In der neuen Strahlenschutzanweisung habe ich es ähnlich gehandhabt: "Personenbezeichnungen werden im generischen Maskulinum verwendet und sind daher biologisch geschlechtsneutral." Hat sich seit April 2023 etwas geändert, sodass wir das nicht mehr so machen dürfen? Herr H. hat nämlich die Strahlenschutzanweisung nicht unterschrieben, weil Frau J., die überraschenderweise auch beim Termin anwesend war, sagte, dass die GIeiB diesem nicht zustimmen werde. Für Ihre Einschätzung danke ich im Voraus und wünsche ein schönes Wochenende. [...]"Mit E-Mail vom 16.07.2024 (Anlage BK 6, Bl. 385 d.A. des LAG) wies die Gleichstellungsbeauftragte der Beklagten die Klägerin auf den bei der Beklagten geltenden Redaktionsleitfaden für das Verfassen von Schriftstücken (Anlage BK 3, Bl. 347 d.A. des LAG) hin.
Mit E-Mail vom 19.07.2024 wandte sich Frau Dr. B. wie folgt an die Klägerin (Anlage BK 7, Bl. 387 d.A. des LAG):
"[...] bitte die Strahlenschutzanweisung wie von Herr H. gefordert gendern. Des Weiteren bitte ich dich zu konkretisieren, wer die disziplinarischen Angaben unter Punkt 2.10. Verstöße zu veranlassen hat. Aus meiner Sicht ist dies der Strahlenschutzverantwortliche. Wie mit Herr H. besprochen solltest du die Strahlenschutzanweisung über die eAkte laufen lassen mit MX, M und ZXX im Laufweg bevor es zu P geht. [...]"Mit E-Mail vom 16.08.2024 übersandte die Klägerin an Herrn H. eine von ihr erneut überarbeitete Version der Strahlenschutzanweisung (Anlage BK 8, Bl. 388 d.A. des LAG). Darin hatte die Klägerin die Formulierungen teilweise - aber nicht vollständig - in gendergerechte Formulierungen geändert. Änderungen hinsichtlich des Punktes 2.10 zum Thema "Verstöße" nahm sie nicht vor. Mit E-Mail vom 16.08.2024 fragte Herr H. die Klägerin danach, ob dieser Entwurf abgestimmt sei und bat die Klägerin, diesen "über die E-Akte laufen zu lassen".
Mit E-Mail vom 20.08.2024 an die Klägerin und Herrn H. merkte Frau Dr. B. an, dass die Punkte aus ihrer E-Mail vom 19.07.2024 an die Klägerin noch nicht bearbeitet seien (Anlage BK 9, Bl. 409 d.A. des LAG).
Mit E-Mail vom 21.08.2024 teilte die Klägerin Herrn H. mit, dass sie als Strahlenschutzbeauftragte für die erbetenen Änderungen nicht zuständig sei. Darauf antwortete Herr H. mit E-Mail vom 21.08.2024 an die Klägerin und bat diese erneut, den Vorgang über die E-Akte laufen zu lassen und sich inhaltlich mit Frau Dr. B. abzustimmen.
Nach weiterer Korrespondenz wandte sich Frau Dr. J. mit E-Mail vom 20.09.2024 an die Klägerin und wies diese darauf hin, dass sie nicht nur als Strahlenschutzbeauftragte, sondern auch als MXX-Mitarbeiterin bei der Beklagten beschäftigt sei und ihr daher als MXX-Mitarbeiterin die Aufgabe übertragen werde, die erbetenen Änderungen in die Dokumente einzuarbeiten und die Dokumente anschließend erneut in die eAkte einzustellen (Anlage BK 10, Bl. 404 d.A. des LAG). Mit weiterer E-Mail vom 09.10.2024 setzte Frau Dr. J. der Klägerin hierfür eine Frist bis zum 25.10.2024 (Anlage BK 11, Bl. 406 d.A. des LAG). Mit E-Mail vom 25.10.2024 an Frau Dr. J. weigerte sich die Klägerin, weitere Änderungen an dem Entwurf der Strahlenschutzanweisung vorzunehmen.
Mit Schreiben vom 19.11.2024 erteilte die Beklagte der Klägerin eine Abmahnung, die der Klägerin am 20.11.2024 zuging (Anlage BK 12, Bl. 407 d.A. des LAG). Hierin heißt es u.a.:
"Abmahnung Sehr geehrte Frau Dr. S., Sie fertigten einen Entwurf für eine Strahlenschutzanweisung an. Hierzu schrieb Frau B. B., Referatsleitung MX in einer Mail vom 19.07.2024 "Bitte die Strahlenschutzanweisung wie von Herr H. gefordert durchgehend gendern. Des Weiteren bitte ich dich zu konkretisieren, wer die disziplinarischen Maßnahmen unter Punkt 2.10. Verstöße zu veranlassen hat". Am 20.08.2024 schrieb Frau B. per Mail u.a. an Sie: "aus meiner Sicht sind die Punkte aus meiner Mail vom 19.07. an Frau S. noch nicht bearbeitet." Am 09.09.2024 merkte Frau B. die o.g. Aspekte in der E-Akte an. Frau K. J., Abteilungsleitung M, teilte Ihnen per Mail vom 20.09.2024 mit, "Daher übertrage ich Dir als MXX Mitarbeiterin die Aufgabe, die Änderungen von B. in die Dokumente einzuarbeiten und sie danach erneut in die eAkte einzustellen." Sie ergänzte in einer Nachricht vom 09.10.2024, dass dies bis zum 25.10.2024 zu erfolgen habe. In der aktuellsten Fassung der Strahlenschutzanweisung ist festzustellen, dass Sie das Dokument nicht angepasst haben. Sie schreiben dort: "Die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen" (S. 3) "Der Strahlenschutzbeauftragte (SSB) ist in seinem Entscheidungsbereich" S. 3) "des Strahlenschutzbeauftragten" (S. 3) "seinen Vertreter" ( S. 3) "Die Unterweisung muss in einer für die Teilnehmer verständlichen Form und Sprache erfolgen." Die Abkürzung "SSB" wird im Zusammenhang mit männlichen Artikeln verwendet. Auch bezüglich der disziplinarischen Maßnahme findet sich keine Konkretisierung. Es steht auf S. 13: "Nichtbefolgung von Anweisungen des SSB sowie vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Strahlenschutzanweisung führen zu disziplinarischen Maßnahmen." Danach finden sich nur noch vier Beispiele für Verstöße. [...] Mit Ihrem Verhalten haben Sie gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. [...] Wir weisen Sie hiermit darauf hin, dass wir ein solches Verhalten nicht dulden und sprechen Ihnen für dieses Verhalten eine Abmahnung aus. [...]"Mit E-Mail vom 21.11.2024 wandte sich Frau Dr. J. erneut an die Klägerin und teilte ihr darin u.a. folgendes mit (Anlage BK 13, Bl. 410 d.A. des LAG):
"[...] ich bin nicht der Meinung, dass jemand anders die Anpassungen an dem Dokument machen sollte. Du bist als Wissenschaftlerin im höheren Dienst bei uns beschäftigt und als Muttersprachlerin sicher in der Lage, die Anpassungen vorzunehmen. Ich sehe auch nicht, dass hier religiöse Aspekte eine Rolle spielen. Daher weise ich Dir als MXX Mitarbeiterin erneut die Aufgabe zu, die Änderungen von MX in die Dokumente einzuarbeiten. Konkret bedeutet das: 1. das Dokument ist zu gendern. Dabei kann z.B. der Redaktionsleitfaden des B. (über das Intranet zu finden) als Hilfestellung dienen. 2. im Punkt 2.10 ist die Zuständigkeit zu konkretisieren. Danach ist das Dokument auf dem bereits abgestimmten Laufweg in die eAkte einzustellen. Bitte erledige dies bis zum 4.12.2024. [...]"Mit Datum vom 25.11.2024 verfasste die Klägerin einen Vermerk zum Betreff "Durchführung der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) - Mangelmitteilung nach § 71 Abs. 2 StrlSchG" (Anlage 5, Bl. 59 d.A. des ArbG zum Az. 4 Ca 62/25). Am 03.12.2024 leitete die Klägerin diesen Vermerk per E-Mail an die zuständige Fachbehörde weiter. Auf diese Mängelanzeige antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 02.12.2024 (Anlage 6, Bl. 60 d.A. des ArbG zum Az. 4 Ca 62/25). Dieses Antwortschreiben wurde sowohl dem Personalrat Hamburg als auch dem zuständigen Amt für Strahlenschutz zugeleitet. Der Klägerin ging die Antwort am 07.12.2024 zu.
Mit E-Mail vom 09.12.2024 fragte Frau Dr. J. die Klägerin nach dem Bearbeitungsstand. Hierüber führte die Klägerin eine E-Mailkorrespondenz mit Herrn H.. Mit Schreiben vom 10.12.2024 teilte die Klägerin Herrn H. unter anderem mit, dass sie zunächst eine Antwort der Fachbehörde sowie des Personalrats auf ihren Vermerk vom 02.12.2024 abwarten wolle (Anlage 8, Bl. 64 d.A. des ArbG zum Az. 4 Ca 62/25). Hierauf antwortete Herr H. mit Schreiben vom 17.12.2024 (Anlage 9, Bl. 66 d.A. des ArbG zum Az. 4 Ca 62/25).
Mit Schreiben vom 18.12.2024 erteilte die Beklagte der Klägerin eine weitere Abmahnung, in der es unter anderem heißt (Anlage BK 14, Bl. 411 d.A. des LAG):
"Abmahnung Sehr geehrte Frau Dr. S., Bezüglich des von Ihnen gefertigten Entwurfs einer Strahlenschutzanweisung forderte Sie Frau K. J., Abteilungsleitung M, per Mail vom 21.11.2024 wie folgt auf, Ihren Entwurf zu überarbeiten: "Daher weise ich Dir als MXX Mitarbeiterin erneut die Aufgabe zu, die Änderungen von MX in die Dokumente einzuarbeiten. Konkret bedeutet das: 1. das Dokument ist zu gendern. Dabei kann z. B. der Redaktionsleitfaden des B. (über das Intranet zu finden) als Hilfestellung dienen. 2. im Punkt 2.10 ist die Zuständigkeit zu konkretisieren. Danach ist das Dokument auf dem bereits abgestimmten Laufweg in die eAkte einzustellen. Bitte erledige dies bis zum 04.12.2024." Sie sind dieser Aufforderung nicht nachgekommen, obwohl Frau J. Sie bereits zuvor hierzu aufforderte und Sie eine Abmahnung diesbezüglich erhalten haben. Mit Ihrem Verhalten haben Sie erneut gegen Ihre arbeitsvertragliche Pflicht, Weisungen Ihrer Führungskraft Folge zu leisten, verstoßen. Ich weise Sie hiermit darauf hin, dass ich ein solches Verhalten nicht dulde und spreche Ihnen für dieses Verhalten eine Abmahnung aus. Ich fordere Sie auf, in Zukunft Ihrer Verpflichtung nachzukommen und sich vertragsgerecht zu verhalten. Sollte sich eine derartige oder gleichartige Pflichtverletzung wiederholen, so kann dies die Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses nach sich ziehen. [...]"Mit Schreiben vom 07.01.2025 teilte die Klägerin Herrn H. u.a. folgendes mit (Anlage BK 15, Bl. 412 d.A. des LAG):
"[...] nach Beratung mit einer fachkundigen Stelle ziehe ich rückwirkend zum 10.07.2024 die von mir angefertigten Entwürfe von Strahlenschutzanweisungen für den Überwachungsbereich des Labors S. inklusive sämtlicher Anlagen zurück. Das Erstellen solcher Entwürfe gehört nicht zu meinen Pflichten - siehe Anlage -, sondern stellte eine Gefälligkeitsleistung dar. Da eine Gefälligkeitsleistung nicht abmahnbar ist und die von mir erstellten Entwürfe von Strahlenschutzanweisungen mit diesem Schreiben nicht mehr existieren, gehe ich davon aus, dass die Abmahnungen vom 19.11.2024 und 18.12.2024 unverzüglich aus meiner Personalakte entfernt werden. [...]"Mit Schreiben vom 14.01.2025 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Beklagte das Schreiben der Klägerin vom 07.01.2025 als abschließende Weigerung verstehe, Weisungen ihrer Führungskräfte zu befolgen (Anlage 13, Bl. 73 d.A. des ArbG zum Az. 4 Ca 62/25).
Mit Schreiben vom 15.01.2025 forderte die Klägerin die Beklagte erneut auf, die ihr erteilten Abmahnungen bis zum 24.01.2025 aus ihrer Personalakte zu entfernen (Anlage 12, Bl. 72 d.A. des ArbG zum Az. 4 Ca 62/25). Mit E-Mail vom 15.01.2025 lehnte die Beklagte dieses Ansinnen ab (Anlage B 8, B. 221 d.A. des ArbG zum Az. 4 Ca 62/25). Die Entfernung der Abmahnungen vom 19.11.2024 und vom 18.12.2024 machte die Klägerin mit Klage vom 18.01.2025 vor dem Arbeitsgericht Hamburg geltend (Az. 4 Ca 62/25).
Mit Schreiben vom 14.01.2025 hörte die Beklagte den bei ihr gebildeten Personalrat zur beabsichtigten außerordentlichen verhaltensbedingten Kündigung mit sozialer Auslauffrist des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin an (Anlage BK 16, Bl. 415 d.A. des LAG).
Mit Schreiben vom 21.01.2025 erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin die außerordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses mit sozialer Auslauffrist zum 30.09.2025 (Anlage BK 18, Bl. 422 d.A. des LAG). Dieses Schreiben ging der Klägerin am 21.01.2025 zu.
Mit ihrer am 03.02.2025 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen Klage hat die Klägerin u.a. die Rechtsunwirksamkeit der von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung geltend gemacht. Die Kündigungsschutzklage ist der Beklagten am 17.02.2025 zugestellt worden (Bl. 137 d.A. des ArbG).
Die Klägerin hat vorgetragen, die Erstellung der Strahlenschutzanweisung gehöre weder zu ihren strahlenschutzrechtlichen noch zu ihren arbeitsvertraglichen Pflichten. Ihre Entwürfe seien Gefälligkeitsleistungen gewesen. Die im Strahlenschutzgesetz im generischen Maskulinum verwendeten Begriffe seien entsprechend auch in der Strahlenschutzanweisung im generischen Maskulinum zu schreiben. Die Anweisung, den Entwurf der Strahlenschutzanweisung zu gendern, falle unabhängig von der strahlenschutzrechtlichen Einordnung der Tätigkeit auch im Übrigen nicht in den arbeitsvertraglichen Aufgabenbereich der Klägerin. Das Gendern entspreche einer Tätigkeit vergleichbar mit der Anwendung eines Rechtschreibprogramms auf einen bereits erstellten Text. Eine solche Sekretariatsaufgabe sei deshalb auch keine Nebenpflicht der Klägerin. Mit der Kündigung umgehe die Beklagte den besonderen Kündigungsschutz der Klägerin. Das aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zu wählende mildere Mittel als die fristlose Kündigung sei nicht die außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist, sondern der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Die Kündigung sei auch unwirksam, weil die Beklagte den Personalrat vor Ausspruch der Kündigung nicht ordnungsgemäß angehört habe. Die Klägerin bestreite mit Nichtwissen, dass dem Personalrat die in dem Anhörungsschreiben genannten Anlagen zugegangen sind.
Die Klägerin hat beantragt,
1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die mit Schreiben der Beklagten vom 21.01.2025 ausgesprochene außerordentliche Kündigung aufgelöst werden wird; 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstat bestände endet, sondern über den 30.09.2025 hinaus fortbesteht; 3. für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Diplom-Chemikerin zu ansonsten unveränderten Bedingungen über den 30.09.2025 hinaus weiter zu beschäftigen.Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.Die Beklagte hat vorgetragen, die Klägerin habe mit ihrer Weigerung, den Weisungen von Frau Dr. J. und Frau Dr. B. in Bezug auf die formale Anpassung der Strahlenschutzanweisung Folge zu leisten, ihre außerhalb des Strahlenschutzrechts bestehende arbeitsvertraglichen Nebenpflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB i.V.m. § 106 GewO verletzt. Der Text der Strahlenschutzanweisung sei ein Produkt im Sinne der Dienstpostenbewertung, bei dessen Erstellung die Klägerin die Sachgebietsleitung zu unterstützen habe. Die Klägerin habe diesem Entwurf daher auch nicht zurückziehen können. Der Personalrat habe mit der Anhörung zur beabsichtigten Kündigung alle in der Anhörung genannten Anlagen erhalten.
Das Arbeitsgericht Hamburg hat mit Urteil vom 17.07.2025 - Az. 4 Ca 53/25 (Bl. 290 d.A. des ArbG zum Az. 4 Ca 53/25) der Klage ganz überwiegend stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der allgemeine Feststellungsantrag zu 2. zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses sei unzulässig. Die im Übrigen zulässige Klage sei begründet. Es gebe keinen wichtigen Grund für die ausgesprochene außerordentliche Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB, § 70 Abs. 6 StrlSchG. Die Beklagte stütze die Kündigung auf steuerbares Verhalten der Klägerin. Sie gehe selbst davon aus, dass für die Wirksamkeit der Kündigung eine vorherige einschlägige Abmahnung erforderlich sei. Sie habe vor der Kündigung sogar zwei Abmahnungen ausgesprochen. Die Kammer habe aber mit parallelem Urteil in dem Rechtsstreit 4 Ca 62/25 beide Abmahnungen für unwirksam erklärt, weil sie auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens der Klägerin beruhten. Die Klägerin habe keine außerhalb des Strahlenschutzrechts bestehende arbeitsvertragliche Nebenpflicht verletzt. Das gelte auch für das weitere Verhalten der Klägerin nach Erhalt der zweiten Abmahnung bis zum Zugang der Kündigung. Nach § 45 Abs. 1 StrlSchG habe der Strahlenschutzverantwortliche Herr H. dafür zu sorgen, dass eine Strahlenschutzanweisung erlassen werde. Nach § 43 Abs. 2 StrlSchG könne diese Pflicht nicht auf den Strahlenschutzbeauftragten, hier die Klägerin, übertragen werden. Entgegen der Auffassung der Beklagten habe keine vom Strahlenschutzrecht unabhängige arbeitsvertragliche Nebenpflicht der Klägerin im Zusammenhang mit der Strahlenschutzanweisung begründet werden können, auch nicht in Bezug auf Textentwürfe. Es handele sich um unterschiedliche Pflichtenbereiche. Die für die normale arbeitsvertragliche Tätigkeit der Klägerin zuständigen Führungskräfte hätten der Klägerin keine die Strahlenschutzanweisung betreffenden Weisungen erteilen dürfen. Deshalb handele es sich bei dem Text der Strahlenschutzanweisung auch nicht um ein Produkt der Sachgebietsleitung im Sinne der Dienstpostenbewertung, das die Klägerin wissenschaftlich zu unterstützen hätte. Vor diesem Hintergrund habe nicht geprüft werden müssen, ob es sich bei der ausgesprochenen Kündigung mit "sozialer" Auslauffrist wegen der von der Beklagten jedenfalls auch beabsichtigten Wahrung der Verhältnismäßigkeit in Wahrheit um eine solche mit "notwendiger" Auslauffrist gehandelt habe, die bei Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers nur in Ausnahmefällen in Betracht komme. Es müsse auch nicht aufgeklärt werden, ob der Personalrat alle in der Anhörung zur Kündigung angesprochenen Anlagen erhalten habe und die Kündigung auch aus diesem Grund unwirksam sei. Die Klägerin könne von der Beklagten ihre Weiterbeschäftigung als Diplom-Chemikerin zu ansonsten unveränderten Bedingungen über den 30.09.2025 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens verlangen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses am 01.08.2025 (Bl. 362 d.A. des ArbG zum Az 4 Ca 53/25) ihr zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 29.08.2025 (Bl. 1 d.A. des LAG) beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Auf den am 12.09.2025 (Bl. 77 d.A. des LAG) beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Antrag ist die Berufungsbegründungsfrist bis zum 31.10.2025 verlängert worden (Bl. 114 d.A. des LAG). Die Berufungsbegründung ist am 31.10.2025 (Bl. 218 d.A. des LAG) beim Landesarbeitsgericht eingegangen.
Die Beklagte hält das arbeitsgerichtliche Urteil für unzutreffend und trägt vor, die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung sei rechtswirksam und habe das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgelöst.
Die beharrliche Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten komme als ein die außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigender Grund in Betracht. Das gelte sowohl für eine Verletzung der Hauptleistungspflicht als auch von Nebenpflichten. Die Klägerin habe ihre arbeitsvertraglichen Pflichten erheblich verletzt, indem sie sich beharrlich geweigert habe, die Strahlenschutzanweisung trotz mehrfacher ausdrücklicher Aufforderung durch die Beklagte zu gendern und zu konkretisieren.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien sei seit Jahren erheblich belastet. Zwischen den Parteien des Verfahrens habe es in den letzten Jahren auf Betreiben der Klägerin eine Vielzahl von außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen gegeben. In den letzten sieben Jahren habe die Klägerin sechs unterschiedliche Führungskräfte gehabt. In allen Fällen sei es zwischen der Klägerin und ihren Führungskräften zu nicht enden wollenden Konflikten gekommen, die ihre Ursache überwiegend darin hätten, dass die Klägerin offenkundig unfähig sei, sich in ein hierarchisches System einzufügen und Weisungen zu akzeptieren. Auffällig sei insgesamt, dass die Klägerin ihre Pflichten nicht im Zusammenhang mit besonders komplexen oder fehleranfälligen Sachverhalten verletze. Die Klägerin verweigere sich gerade bei scheinbaren Nichtigkeiten wie etwa einem Corona-Selbsttest oder nunmehr dem Gendern der Strahlenschutzanweisung.
In dem Gespräch am 12.07.2024 habe die Klägerin von dem Präsidenten, Herrn H. die Anweisung erhalten, die Strahlenschutzanweisung redaktionell anzupassen und mit ihren Führungskräften, Frau Dr. B. und Frau Dr. J. abzustimmen. Die Weisung sei von Herrn H. geäußert worden. Frau Dr. J. habe diese lediglich wiederholt. Bei der Beklagten sei es üblich, dass die Strahlenschutzbeauftragte auch redaktionelle Änderungen an der Strahlenschutzanweisung vornehme, wobei sie nicht in ihrer Eigenschaft als Strahlenschutzbeauftragte handele, sondern als reguläre Arbeitnehmerin. Bei den redaktionellen Anpassungen handele es nicht um Tätigkeiten im Sinne des Strahlenschutzes. Insofern könne eine solche Weisung zur formalen Anpassung entweder der Strahlenschutzbeauftragten in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmerin der Beklagten wie auch jedem anderen Arbeitnehmer der Beklagten erteilt werden. Soweit die Klägerin zunächst einen neuen Entwurf der Strahlenschutzanweisung vorgelegt habe, habe dieser jedoch noch immer nicht den erteilten Weisungen entsprochen, wonach die Strahlenschutzanweisung durchgehend zu gendern gewesen sei und konkretisiert habe werden sollen, wer die disziplinarischen Maßnahmen unter Ziffer 2.10 (Verstöße) zu veranlassen habe. Die Klägerin sei darauf hingewiesen worden, dass die Weisung ihr gegenüber nicht in ihrer Eigenschaft als Strahlenschutzbeauftragte, sondern in ihrer Eigenschaft als reguläre Arbeitnehmerin erteilt worden sei. Hierzu seien auch die unmittelbaren Führungskräfte der Klägerin, Frau Dr. J. und Frau Dr. B. befugt gewesen. Es komme daher nicht darauf an, ob die Weisung von Herrn H. oder von den unmittelbaren Führungskräften der Klägerin erteilt worden seien. Die Erteilung der Weisungen gegenüber der Klägerin in ihrer Eigenschaft als reguläre Arbeitnehmerin werde bereits in der E-Mail der Beklagten vom 20.09.2024 deutlich, in welcher die Beklagte die Klägerin ausdrücklich darauf hinweist, dass sie als "MXX Mitarbeiterin", also als reguläre Beschäftigte angesprochen werde. Deutlich werde dies auch daran, dass das Bedürfnis der Beklagten zur sprachlichen Anpassung der Strahlenschutzweisung im Redaktionsleitfaden (Anlage BK 2) sowie in der gesetzlichen Regelung des § 4 Abs. 3 BGleiG wurzele, wonach Frauen und Männer sprachlich explizit zum Ausdruck gebracht werden sollen. Die Beklagte habe mit der Weisung gegenüber der Klägerin das Ziel verfolgt, diese Vorgaben auch in der Strahlenschutzanweisung umzusetzen. Wurzele dieses Bedürfnis in einem Regelungswerk außerhalb des Strahlenschutzrechts, so handele es sich von vornherein nicht um eine das Strahlenschutzrecht betreffende Weisung.
Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts gehe es hier nicht um einen "Erlass" der Strahlenschutzanweisung im Sinne des § 45 Abs. 1 StrlSchV, da eine Strahlenschutzanweisung bei der Beklagten existiere und demgemäß im Zeitpunkt der Weisung bereits erlassen gewesen sei. "Erlass" sei nur die erstmalige rechtsgestaltende Bekanntgabe. § 45 StrlSchV unterscheide außerdem zwischen dem "Erlass" in Absatz 1 und der "Aktualisierung" in Absatz 3. Beide Begriffe stünden systematisch und auch inhaltlich sowie begrifflich nebeneinander. Eine Aktualisierung im Sinne dieser Vorschrift werde aber nur dann erforderlich, wenn eine Änderung an der Anlage vorgenommen werde, welche die ionisierende Strahlung erzeuge. Die Änderung im Sinne des § 45 Abs. 3 StrlSchV sei daher eine solche, die den Strahlenschutz an sich beeinflusse oder beeinflussen könne. Der Anwendungsbereich des § 45 Abs. 3 StrlSchV sei demnach nur dann eröffnet, wenn eine Änderung der strahlenschutztechnischen Anlage erfolge, sodass auch nur dann eine "Aktualisierung" der Strahlenschutzanweisung erforderlich werde. Eine solche Aktualisierung sei hier nicht gegeben. Auch im Übrigen lasse sich die Weisung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt dem Strahlenschutzrecht zuordnen.
Die Beklagte habe der Klägerin die streitgegenständlichen Weisungen auch im Übrigen erteilen dürfen. Die Parteien hätten arbeitsvertraglich keine verbindliche Festlegung dahingehend getroffen, dass die Klägerin ausschließlich im Rahmen ihrer derzeit zugewiesenen Tätigkeit zu beschäftigen sei. Der Arbeitsvertrag der Parteien entspreche der im öffentlichen Dienst üblichen Arbeitsvertragsgestaltung, nach der die Arbeitnehmer regelmäßig nicht für eine bestimmte Tätigkeit, sondern für einen allgemein umschriebenen Aufgabenbereich eingestellt würden, der nur durch die Nennung der Entgeltgruppe gekennzeichnet sei. Die Klägerin sei laut Arbeitsvertrag als Tarifbeschäftigte in der Entgeltgruppe 13 TVöD eingestellt worden. Gemäß § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrages sei die Beklagte berechtigt, der Klägerin jede Tätigkeit im Rahmen der Entgeltgruppe zuzuweisen. Dazu gehöre auch die streitgegenständlichen Weisungen zum Gendern und zur Konkretisierung der Strahlenschutzanweisung. Selbst wenn man sich auf den Standpunkt stellen wollte, dass die Klägerin nur zur Verrichtung der sich aus der Dienstpostenbewertung ergebenden Tätigkeiten verpflichtet wäre, ergäbe sich daraus kein anderes Ergebnis, denn die Klägerin habe im Rahmen der ihr konkret zugewiesenen Tätigkeit die Sachgebietsleitung - und jetzt die Referatsleitung - insbesondere bei der Erstellung unterschiedlichster Produkte (Karten, Grafiken, Berichte, Veröffentlichungen etc.) zu unterstützen. Hierzu gehöre auch die Überarbeitung der Strahlenschutzanweisung. Es könne offen bleiben, ob der Redaktionsleitfaden der Beklagten oder § 4 Abs. 3 BGleiG verpflichtende Regelungen in dem Sinne enthalte, dass den Beschäftigten der Beklagten das Gendern bereits hieraus vorgeschrieben ist. Die Beklagte habe die Klägerin fortwährend individuell zum Gendern der Strahlenschutzanweisung angewiesen. Es sei unerheblich, wie die Klägerin zum Gendern persönlich stehe und ob sie dieses in ihrer privaten Sprache nutze. Streitgegenständlich seien allein Weisungen, welche die textliche Gestaltung der Strahlenschutzanweisung der Beklagten betreffen. Bei der Strahlenschutzanweisung handele es sich um ein vom Präsidenten der Beklagten erlassenes, allgemeinverbindliches Regelwerk und ein Dokument im Sinne von § 4 Abs. 3 BGleiG. Soweit die Klägerin den Standpunkt vertrete, für die Beklagte sei als Bundesoberbehörde in besonderem Maße das Handbuch der Rechtsförmlichkeit verbindlich, gehe sie in mehrfacher Hinsicht fehl, denn das Handbuch der Rechtsförmlichkeit enthalte nur Empfehlungen, die nicht verbindlich seien und auch im Handbuch der Rechtsförmlichkeit werde der Hinweis gegeben, dass Frauen und Männer direkt angesprochen werden sollen. Auch die Weisung zur Konkretisierung der Ziffer 2.10 der Strahlenschutzanweisung sei wirksam gegenüber der Klägerin als reguläre Arbeitnehmerin erteilt worden. Die Klägerin habe die Befolgung auch dieser Weisung beharrlich und endgültig verweigert.
Die Anhörung des Personalrates gem. § 86 BPersVG i.V.m. § 85 Abs. 3 BPersVG sei ordnungsgemäß erfolgt. Die Beklagte, vertreten durch ihren Dienststellenleiter Herrn H., habe den Personalrat mit Schreiben vom 14.01.2025 (Anlage B 9) angehört. Die Anhörung enthalte nach dem Grundsatz der subjektiven Determination sämtliche Tatsachen, welche die Kündigung aus der Sicht der Beklagten tragen. Die Anhörung sei zusammen mit sämtlichen Anlagen dem Personalrat zugeleitet worden, sodass dieser sich ein umfassendes Bild von der personellen Maßnahme habe machen können. Vor dem Hintergrund der Personalratsanhörung vom 14.01.2025 sei auf Wunsch des Personalrates am 17.01.2025 eine telefonische Erörterung des Sachverhaltes zwischen dem Personalrat und Frau Dr. D., Rechtsreferentin der Beklagten erfolgt. Dies sei bei der Beklagten zur Förderung der vertrauensvollen Zusammenarbeit üblich. In diesem Telefonat seien sämtliche kündigungsrelevante Tatsachen erörtert worden, wie beispielsweise der Inhalt der erteilten Weisungen, die Weisungsbefugnis sowie die Erwägungsgründe für die ausgesprochenen Abmahnungen und die Kündigung. Der Personalrat habe in diesem Telefonat sämtliche aus seiner Sicht offenen Fragen gestellt und hierauf eine Antwort von der Beklagten erhalten.
Bei Ausspruch der Kündigung sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten worden. Die Erteilung einer Abmahnung sei vor Ausspruch der Kündigung nicht erforderlich gewesen. Vorliegend handele es sich aufgrund der Beharrlichkeit der Klägerin um eine so schwere Pflichtverletzung, dass der Ausspruch einer Abmahnung entbehrlich gewesen sei. Darüber hinaus habe die Klägerin vor Ausspruch der Kündigung bereits drei Abmahnungen erhalten, sodass sie hinreichend gewarnt gewesen sei. Die Abmahnungen vom 19.11.2024 und 18.12.2024 seien Gegenstand des Parallelverfahrens zum Aktenzeichen 1 SLa 19/25. Die Beklagte gehe von der Wirksamkeit dieser Abmahnungen aus. Die Klägerin habe zudem mit Schreiben vom 19.12.2022 eine einschlägige Abmahnung wegen der Nichtbefolgung von Weisungen erhalten. Die Abmahnung vom 19.12.2022 sei ebenfalls wegen der Nichtbefolgung einer Weisung - die Durchführung eines Corona-Tests - rechtswirksam von der Beklagten gegenüber der Klägerin erteilt worden.
Die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB sei gewahrt. Mit ihrer an die Beklagte gerichteten E-Mail vom 07.01.2025 habe die Klägerin die Umsetzung der ihr erteilten Weisung endgültig verweigert. Bezogen auf den 07.01.2025 sei daher die am 21.01.2025 ausgesprochene Kündigung fristgerecht gewesen. Entscheidend sei hier aber, dass es sich bei der Pflichtverletzung der Klägerin um einen Dauertatbestand handele.
Bei der Kündigung handele es sich um eine solche mit sozialer Auslauffrist. Selbst wenn es sich - wie von der Beklagten nicht angenommen - um eine außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist handeln würde, weil weitere Pflichtverletzungen während der Kündigungsfrist nicht zu erwarten gewesen wären, so wäre auch eine solche Kündigung wirksam.
Dem allgemeinen Weiterbeschäftigungsantrag habe das Arbeitsgericht zwar folgerichtig aber im Ergebnis zu Unrecht stattgegeben.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 17.07.2025, 4 Ca 53/25, teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil, und erwidert auf die Berufungsbegründung, die Klägerin als Strahlenschutzbeauftragte sei nicht ihren unmittelbaren Führungskräften unterstellt und diese könnten ihr in ihrem hierzu gehörenden Aufgabenbereich keine Weisungen erteilen. Die Klägerin habe die Strahlenschutzanweisung nicht als "reguläre Arbeitnehmerin", sondern als Strahlenschutzbeauftragte bearbeitet und dies auch nach außen kenntlich gemacht. Die Überarbeitung der Strahlenschutzanordnung sei eine Gefälligkeit der Klägerin für den Strahlenschutzverantwortlichen gewesen. Am 12.07.2024 habe sich Herr H. in keiner Weise geäußert. Frau Dr. J. habe der Klägerin deutlich gemacht, dass deren Entwurf der Strahlenschutzanweisung nicht einer gendergerechten Schrift entspreche, dieser von der Gleichstellungsbeauftragten nicht akzeptiert werde und entsprechend angepasst werden müsse. Frau Dr. J. sei gegenüber der Klägerin aber strahlenschutzrechtlich nicht weisungsbefugt. Aus der von der Beklagten zitierten E-Mail vom 19.07.2024 von Frau Dr. B. werde deutlich, dass diese die Klägerin angewiesen habe, zu konkretisieren, wer die disziplinarischen Angaben unter Punkt 2.10.Verstöße zu veranlassen habe. Diese Anweisung sei keineswegs rein redaktioneller Natur, sondern berühre den Inhalt der Strahlenschutzanweisung. Zu dieser Anweisung seien weder Frau Dr. B. noch Frau Dr. J. befugt gewesen. Auch die Anweisung, die Strahlenschutzanweisung zu gendern, gehöre in den strahlenschutzrechtlichen Bereich. Es sei falsch und werde bestritten, dass es bei der Beklagten üblich sei, dass der Strahlenschutzbeauftragte auch redaktionelle Änderungen an der Strahlenschutzanweisung, dann als "normale Arbeitnehmerin", vornehme. Rein redaktionelle Änderungen seien in den letzten 13 Jahren an der jeweiligen Strahlenschutzanweisung nicht vorgenommen worden. Es seien ausschließlich Änderungen aufgrund von § 45 Abs. 3 StrlSchV gewesen.
Fakt sei, dass die Klägerin mit E-Mail vom 16.08.2024 als Strahlenschutzbeauftragte eine angepasste Version der Strahlenschutzanweisung an den Strahlenschutzverantwortlichen gesandt habe. Es sei richtig, dass sie letztlich die im Gesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen nicht gegendert habe. Sie habe sich jedoch nicht geweigert, den Text als solches zu gendern. Das Thema der Konkretisierung der disziplinarischen Maßnahmen habe die Klägerin nach der E-Mail-Korrespondenz mit dem Strahlenschutzverantwortlichen für erledigt gehalten. Das erfolgte "Zurückziehen" des Textes als Ganzes stelle keine Arbeitsverweigerung dar, denn die Überarbeitung des Strahlenschutzanweisung sei die Aufgabe des Strahlenschutzverantwortlichen.
Die ordnungsgemäße Anhörung des Personalrats werde weiterhin mit Nichtwissen bestritten. Insbesondere werde mit Nichtwissen bestritten, dass der Personalrat durch Frau Dr. D. am 17.01.2025 telefonisch über den Inhalt der erteilten Weisungen, die Weisungsbefugnis sowie die Abwägungsgründe für die ausgesprochenen Abmahnungen und die Kündigung informiert worden sei. Es werde weiterhin mit Nichtwissen bestritten, dass in diesem Telefonat sämtliche kündigungsrelevanten Tatsachen erörtert worden seien.
Eine Abmahnung sei vorliegend nicht entbehrlich gewesen. Die Beklagte habe sich ihr eigenes Verhalten, nämlich den Ausspruch zweier Abmahnungen im November 2024 und Dezember 2024 vorhalten zu lassen.
Die Abmahnungen vom 19.11.2024 und 18.12.2024 seien schon deshalb unwirksam, weil das Verhalten der Klägerin dem strahlenschutzrechtlichen Bereich zuzuordnen sei und sich der Weisungsbefugnis der beiden Vorgesetzten der Klägerin entziehe. Die der Klägerin am 19.11.2024 ausgesprochene Abmahnung werde nicht etwa darauf gestützt, dass der Strahlenschutzverantwortliche ihr eine Anweisung gegeben habe, die sie sich geweigert habe, in die Tat umzusetzen. Es werde darin vielmehr beschrieben, welche ihrer beiden Vorgesetzten welche Anweisung an die Klägerin gegeben hätte. Es werde darin dezidiert die Nichtbefolgung der Anweisungen der beiden Vorgesetzten durch die Klägerin abgemahnt. Die Abmahnung vom 18.12.2024 stütze sich allein auf eine angeblich fehlende Befolgung der Anweisung von Frau Dr. J. mit E-Mail vom 21.11.2024. Mit der wirksamen Abmahnung vom 19.12.2022 liege keine einschlägige Abmahnung vor. Grundlage dieser Abmahnung sei ein zu Unrecht verweigerter Corona-Test seitens der Klägerin. Die Ablehnung eines Corona-Tests sei nicht vergleichbar mit unterschiedlichen Auffassungen in Bezug auf ein korrektes Gendern einer Strahlenschutzanweisung.
Hinsichtlich des ergänzenden Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung der Beklagten vom 31.10.2025 (Bl. 331 d.A. des LAG), auf die Berufungsbeantwortung der Klägerin vom 02.01.2026 (Bl. 667 d.A. des LAG) und auf den Schriftsatz der Beklagten vom 23.01.2026 (Bl. 715 d.A. des LAG) verwiesen. Wegen des Sachvortrags der Parteien und der von ihnen überreichten Unterlagen, ihrer Beweisantritte und ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der Sitzungsprotokolle Bezug genommen (§ 69 Abs. 2 und 3 ArbGG).
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 21.01.2025 mit Auslauffrist zum 30.09.2025 wirksam aufgelöst worden. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung.
A.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet.
I. Die Berufung ist zulässig.
Sie ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt sowie begründet worden (§ 64 Abs. 1, 2 und 6, § 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 519 Abs. 1 und 2, § 520 Abs. 1 und 3, § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
II. Die Berufung ist aber unbegründet, weil die zulässige Kündigungsschutzklage begründet ist. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nicht durch außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 21.01.2025 mit Auslauffrist zum 30.09.2025 wirksam aufgelöst worden. Die Klägerin hat darüber hinaus einen Anspruch gegen die Beklagte auf vorläufige Weiterbeschäftigung als Diplom-Chemikerin.
Dies hat bereits das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung erkannt. Das weitere Vorbringen der Parteien in der Berufungsinstanz rechtfertigt kein anderes Ergebnis.
1. Der Feststellungsantrag zu 1. ist begründet.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nicht durch außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 21.01.2025 wirksam aufgelöst worden.
a) Die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 21.01.2025 gilt nicht als von Anfang an rechtswirksam, weil die Klägerin die Rechtsunwirksamkeit der schriftlichen Kündigung rechtzeitig geltend gemacht hat (§§ 7, 13 KSchG). Die dreiwöchige Klagefrist ist eingehalten (§ 4 Satz 1 und 2 KSchG). Die Klägerin hat gegen die am ihr am 21.01.2025 zugegangene Kündigung vom 21.01.2025 am 03.02.2025 Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Hamburg erhoben, die der Beklagten am 17.02.2025 und damit "demnächst" i.S.v. § 167 ZPO zugestellt worden ist (§ 253 Abs. 1, § 167 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG).
b) Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 21.01.2025 nicht beendet worden, da ein wichtiger Grund i.S.d., § 626 Abs. 1 BGB nicht vorliegt.
(1) Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dafür ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände "an sich", d.h. typischerweise, als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG, 13.12.2018 - 2 AZR 370/18 - juris, Rn. 15; BAG, 25.01.2018 - 2 AZR 382/17 - juris, Rn. 26).
Die beharrliche Weigerung eines Arbeitnehmers, seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen, ist "an sich" geeignet, selbst eine außerordentliche fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Das gilt nicht nur für die Weigerung, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, sondern auch für die Verletzung von Nebenpflichten (BAG, 28.06.2018 - 2 AZR 436/17 - juris, Rn. 16 m.w.N.). Angesichts der zumeist vertraglich nur allgemein umschriebenen Arbeitspflicht kommt dem Direktionsrecht des Arbeitgebers (§ 106 GewO) maßgebliche Bedeutung zu (ErfK/Niemann, 26. Aufl., § 626 BGB Rn. 99). Ein Arbeitnehmer weigert sich beharrlich, seinen vertraglichen Pflichten nachzukommen, wenn er sie bewusst und nachhaltig nicht erfüllen will. Welche Pflichten ihn treffen, bestimmt sich nach der objektiven Rechtslage. Verweigert der Arbeitnehmer die Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Pflicht in der Annahme, er handele rechtmäßig, hat grundsätzlich er selbst das Risiko zu tragen, dass sich seine Rechtsauffassung als falsch erweist (BAG, 22.10.2015 - 2 AZR 569/14 - juris, Rn. 22; BAG, 28.06.2018 - 2 AZR 436/17 - juris, Rn. 16).
(2) Vorliegend fehlt es bereits daran, dass die Klägerin sich beharrlich geweigert hat, eine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.
Die Beklagte wirft der Klägerin vor, die Klägerin habe sich mehrfach und vehement geweigert, die ihr gegenüber erteilte Weisung durch den Präsidenten des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie Herrn H. sowie von ihren unmittelbaren Führungskräften Frau Dr. J. und Frau Dr. B. nachzukommen, die Strahlenschutzanweisung redaktionell anzupassen, indem sie diese durchgehend gendere und in Nr. 2.10 die disziplinarischen Maßnahmen bei Verstößen konkretisiere.
Die Klägerin hat sich zwar nachhaltig geweigert, diese Weisung der Beklagten auszuführen. Damit hat sie aber nicht gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten oder ihre Pflichten als Strahlenschutzbeauftragte verstoßen.
(a) Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin verpflichtet gewesen ist, die Strahlenschutzanweisung nach den bei der Beklagten geltenden Vorgaben vollständig zu gendern. Bei der Weisung der Beklagten, das Dokument vollständig zu gendern und die Konkretisierung in Nr. 2.10. vorzunehmen, handelt es sich um eine einheitliche Weisung, auch wenn diese teilbar ist (Gendern und Konkretisieren). Die Beklagte hat diese Änderungsaufgaben miteinander verknüpft. Zwar hat sie nach ihrem Vortrag in dem Gespräch am 12.07.2024 die Klägerin zunächst (lediglich) angewiesen, an der Strahlenschutzanweisung formelle, redaktionelle Änderungen vorzunehmen und zwar konkret, dieses Dokument durchgehend zu gendern und über die E-Akte laufen zu lassen. Bereits mit E-Mail vom 19.07.2024 (Anlage BK 7) hat die Beklagte diese Weisung aber verbunden mit derjenigen, Nr. 2.10. der Strahlenschutzanweisung zu konkretisieren. Diese Verbindung hat die Beklagte in der folgenden Korrespondenz mit der Klägerin beibehalten. Dass es sich hierbei um zwei voneinander unabhängige Einzelweisungen handeln könnte, hat sie nach ihrem Vortrag gegenüber der Klägerin nicht deutlich gemacht. Das ist angesichts der vorliegenden E-Mailkorrespondenz auch nicht ersichtlich. In den Abmahnungen vom 19.11.2024 und 18.12.2024 wird der Klägerin schließlich jeweils zusammen vorgeworfen, das Dokument nicht gegendert und in Punkt 2.10. die Zuständigkeit nicht konkretisiert zu haben.
Die Klägerin ist vor diesem Hintergrund nicht dazu angehalten gewesen, die Beklagte um eine entsprechende Klarstellung zu bitten. Es ist vielmehr Sache der Beklagten gewesen, ihr Weisungsrecht ggf. klarstellend neu auszuüben. Das hat sie nicht getan. Die Beklagte hat ihr Weisungsrecht gegenüber der Klägerin in Bezug auf die von der Beklagten erwünschten Änderungen der Strahlenschutzanweisung einheitlich ausgeübt.
(b) Diese einheitliche Weisung zur Änderung der Strahlenschutzanweisung ist jedenfalls zum Teil unwirksam. Die Klägerin ist jedenfalls nicht dazu verpflichtet gewesen, die Regelungen in Nr. 2.10. der Strahlenschutzanweisung zu konkretisieren. Die Klägerin ist nicht verpflichtet gewesen, die in Nr. 2.10. der Strahlenschutzanweisung formulierten disziplinarischen Maßnahmen bei etwaigen Verstößen von Anweisungen der Strahlenschutzbeauftragten sowie bei fahrlässigen oder vorsätzlichen Verstößen gegen die Strahlenschutzanweisung zu konkretisieren.
(aa) Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich hierbei nicht um lediglich redaktionelle Anpassungen. Redaktionelle Änderungen sind rein sprachliche Anpassungen eines Textes. Durch sie werden keine inhaltlichen Veränderungen vorgenommen. Die von der Klägerin von der Beklagten u.a. verlangte Formulierung konkreter disziplinarischer Maßnahmen stellt jedoch gerade keine nur sprachliche Anpassung der Strahlenschutzanweisung, sondern eine inhaltliche Bearbeitung dieses Dokuments dar. Die Klägerin sollte die aus Sicht der Beklagten ungenügend formulierten Folgen bei Verstößen durch konkrete disziplinarische Maßnahmen ergänzen ("konkretisieren"). Diese Weisung ist auf eine inhaltliche Bearbeitung der Strahlenschutzanweisung gerichtet.
(bb) Die Klägerin ist nicht verpflichtet gewesen, diese inhaltliche Bearbeitung der Strahlenschutzanweisung vorzunehmen. Eine solche Tätigkeit gehört nicht zu den Aufgaben der Klägerin als Strahlenschutzbeauftragte der Beklagten. Der Klägerin ist mit ihrer Bestellung als Strahlenschutzbeauftragte nicht wirksam die Pflicht übertragen worden, die Strahlenschutzanweisung inhaltlich anzupassen. Es fehlt an einer schriftlichen Festlegung dieser Verpflichtung.
Gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 StrlSchG hat der Strahlenschutzverantwortliche bei der Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten dessen Aufgaben, dessen innerbetrieblichen Entscheidungsbereich und die zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Befugnisse schriftlich festzulegen. Dem Strahlenschutzbeauftragten obliegen nach Satz 2 dieser Vorschrift die Pflichten, die ihm durch das Strahlenschutzgesetz und durch die auf dessen Grundlage ergangenen Rechtsverordnung auferlegt sind, nur im Rahmen seiner Befugnisse. Im Bestellungsdokument müssen die Aufgaben des Strahlenschutzbeauftragten, dessen innerbetrieblicher Entscheidungsbereich und die zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Befugnisse einschließlich der Weisungsbefugnis so präzise wie möglich schriftlich festgelegt werden (Akbarian/Raetzke/Spohn, 2. Aufl., StrlSchG § 70 Rn. 24). Das heißt im Umkehrschluss, dass einer oder einem Strahlenschutzbeauftragten keine Aufgaben aus dem Aufgabenbereich des Strahlenschutzes übertragen werden können, wenn diese zuvor nicht bei der Bestellung schriftlich festgehalten worden sind. Wenn dem Strahlenschutzbeauftragten bestimmte Aufgaben nicht übertragen worden sind, braucht er solche Aufgaben auch nicht zu erfüllen. Lücken in der Bestellung gehen zu Lasten des Strahlenschutzverantwortlichen (Akbarian/Raetzke/Spohn, 2. Aufl., StrlSchG § 70 Rn. 24).
Das gilt insbesondere für die inhaltliche Bearbeitung einer Strahlenschutzanweisung. Diese Sichtweise wird durch die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) gestützt. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV hat der Strahlenschutzbeauftragte für die Einhaltung der dem Strahlenschutzverantwortlichen durch diese Verordnung zugewiesenen Pflichten zu sorgen, soweit ihm die entsprechenden Aufgaben und Befugnisse nach § 70 Abs. 2 StrlSchG übertragen wurden.
Der Strahlenschutzverantwortliche der Beklagten H. hat die Klägerin schriftlich zur Strahlenschutzbeauftragten nach § 70 StrlSchG bestellt. Die aktuelle Bestellung datiert vom 12.04.2023. In dieser schriftlichen Bestellung sind der Klägerin Aufgaben mit uneingeschränktem Entscheidungsbereich (Leitung und Beaufsichtigung der Tätigkeiten innerhalb des Genehmigungsbescheides HH- XX XX/XX für den Umgang mit radioaktiven Stoffen) mit allen nach § 72 Absatz 2 Nummer 1 und 2 StrlSchV genannten Pflichten sowie nach dem der Bestellung beigefügten Beiblatt übertragen worden. Auf diesem Beiblatt werden als übertragene Aufgaben benannt: Überwachung der Einhaltung der Umgangsgenehmigung, Aufsicht über die Einhaltung der Strahlenschutzverordnung, Aufsicht über die Beschäftigten, Strahlenschutzüberwachung inkl. der Überwachung der Dosimeterkontrolle und des Dosimeterversands, Buchführung über die Strahlenschutzmessungen, Überwachung der regelmäßigen Wartung und Funktionsprüfung der Strahlenschutzmessgeräte, Überwachung der Einhaltung der Fristen für die strahlenärztliche Untersuchung und Strahlenschutzunterweisung, Abfallbeseitigung, Buchführung und Kontrolle von Erwerb, Verbleib und Abgabe radioaktiver Stoffe, Meldungen an die Aufsichtsbehörde über "Bestand und Abgabe radioaktiver Stoffe gemäß StrISchV". Etwaige Unterstützungsleistungen bei der Erstellung oder Aktualisierung der Strahlenschutzanweisung sind hier nicht aufgeführt. Die Strahlenschutzanweisung findet in der Bestellung überhaupt keine Erwähnung.
Derartige Pflichten ergeben sich auch nicht aus dem in der Bestellungsurkunde ausdrücklich genannten § 72 StrlSchV. Diese Vorschrift befasst sich mit Dosisrichtwerten bei Tätigkeiten, nicht jedoch mit der Erstellung einer Strahlenschutzanweisung. Sollte in der Bestellungsurkunde vom 12.04.2023 die Regelung des § 72 StrlSchG gemeint sein - wofür aus Sicht der Kammer vieles spricht - ergibt sich aber auch daraus nicht, dass der Klägerin die Pflicht zur Mithilfe bei der Erstellung der Strahlenschutzanweisung übertragen worden ist. § 72 Abs. 2 StrlSchG begrenzt die Pflichten des Strahlenschutzbeauftragten ebenfalls auf die dem Strahlenschutzbeauftragten nach § 70 Abs. 2 StrlSchG übertragenen Aufgaben und Befugnisse. Die inhaltliche Anpassung der Strahlenschutzanweisung ist der Klägerin - wie bereits dargelegt - mit ihrer Bestellung zur Strahlenschutzbeauftragten jedoch nicht übertragen worden.
Auch an anderer Stelle des Strahlenschutzgesetzes ist keine Verpflichtung des Strahlenschutzbeauftragten verankert, an der Erstellung einer Strahlenschutzanweisung mitzuwirken. § 73 StrlSchG sieht hierzu nur eine Verordnungsermächtigung der Bundesregierung vor, die danach durch Rechtsverordnung festlegen kann, dass der Strahlenschutzverantwortliche eine Strahlenschutzanweisung zu erlassen hat und welchen Inhalt die Strahlenschutzanweisung haben muss. Dieser Regelung kann zwar entnommen werden, dass die inhaltliche Gestaltung einer Strahlenschutzanweisung dem Strahlenschutzrecht zuzuordnen ist. Sie findet in den Vorschriften zum Strahlenschutz ihre Grundlage. Dass diese inhaltliche Bearbeitung neben der oder dem Strahlenschutzverantwortlichen auch der oder dem Strahlenschutzbeauftragten obliegt, ist der Regelung aber nicht zu entnehmen.
Der Inhalt der Strahlenschutzverordnung zeigt ebenfalls, dass der Strahlenschutzbeauftragte jedenfalls ohne schriftliche Übertragung nach § 70 Abs. 2 StrlSchG nicht verpflichtet ist, inhaltlich an einer Strahlenschutzanweisung mitzuarbeiten. Der Erlass und die Aktualisierung einer Strahlenschutzanweisung sind in besonderer Weise dem Strahlenschutzverantwortlichen übertragen und dem Pflichtenkreis der oder des Strahlenschutzbeauftragten entzogen. Nach § 43 Abs. 2 StrlSchV dürfen dem Strahlenschutzbeauftragten u.a. die Pflichten aus § 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und 4 StrlSchV nicht übertragen werden. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass eine Strahlenschutzanweisung erlassen wird. Nach Abs. 3 dieser Vorschrift ist die Strahlenschutzanweisung bei wesentlichen Änderungen unverzüglich zu aktualisieren. Da die Übertragung dieser Pflichten auf den Strahlenschutzbeauftragten bereits unzulässig ist, ist eine etwaige Verpflichtung des Strahlenschutzbeauftragten im Zusammenhang mit diesen Grundpflichten jedenfalls ohne schriftliche Übertragung nach § 70 Abs. 2 StrlSchG ebenfalls unzulässig. Das gilt auch dann, wenn man mit der Beklagten davon ausgeht, dass die Unterstützung bei der inhaltlichen Gestaltung der Strahlenschutzanweisung nicht von § 45 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV (für deren Erlass sorgen) und § 45 Abs. 3 StrlSchV (deren Aktualisierung bei wesentlichen Änderungen) erfasst wird. In diesem Fall wäre angesichts der Regelungen in § 43 Abs. 2 StrlSchV und in § 70 Abs. 2 StrlSchG jedenfalls eine schriftliche Übertragung im Rahmen der Bestellung zu fordern. Die Mitwirkung eines Strahlenschutzbeauftragten an einer Strahlenschutzanweisung kann nur im Rahmen der ihm übertragenen Befugnisse erfolgen (vgl. Akbarian/Raetzke/Spohn, 2. Aufl., StrlSchG § 73 Rn. 5). An einer solchen Übertragung fehlt es hier.
Die Pflicht zur Unterstützung bei der inhaltlichen Gestaltung der Strahlenschutzanweisung ergibt sich auch nicht aus den Pflichten der Klägerin als "reguläre" Arbeitnehmerin. Wie dargelegt findet die Strahlenschutzanweisung ihre Grundlage in den Vorschriften zum Strahlenschutzrecht. Die inhaltliche Bearbeitung einer Strahlenschutzanweisung gehört zum Tätigkeitsbereich des Strahlenschutzes. Die streitgegenständliche Verpflichtung zur Unterstützung bei der inhaltlichen Gestaltung der Strahlenschutzanweisung ist nicht von der Funktion der Klägerin als Strahlenschutzbeauftragte zu trennen. Die von der Beklagten eingeforderte inhaltliche Arbeit der Klägerin an der Strahlenschutzanweisung hat einen unmittelbaren Bezug zu der Tätigkeit als Strahlenschutzbeauftragte. Er ist nicht (auch) Teil der vom Strahlenschutz losgelösten arbeitsvertraglichen Verpflichtung der Klägerin als Tarifbeschäftigte.
Der Tätigkeitsbereich als Strahlenschutzbeauftragte ist mit einem Anteil von vier Prozent in der Tätigkeitsbeschreibung der Klägerin (Anlage B 1) abgebildet. Aufgaben einer Strahlenschutzbeauftragten können indes nur auf dem in § 70 Abs. 2 StrlSchG vorgesehenen Weg, d.h. durch schriftliche Festlegung bei der Bestellung, auf diese übertragen werden. Nur in diesem Rahmen ist die Strahlenschutzbeauftragte in der Folgezeit zur Aufgabenerfüllung verpflichtet. Diese zwingende Vorgabe in § 70 Abs. 2 StrlSchG kann die Beklagte nicht unter Hinweis auf ein etwaig bestehendes Weisungsrecht im "regulären" Arbeitsverhältnis einer Strahlenschutzbeauftragten umgehen.
c) Da bereits kein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB vorliegt, ist es auf weitere Unwirksamkeitsgründe für die streitgegenständliche Kündigung nicht mehr angekommen.
2. Der Klageantrag zu 3. ist ebenfalls begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung als Diplom-Chemikerin zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen. Wegen der festgestellten Unwirksamkeit der Kündigung hat die Klägerin einen Anspruch gegen die Beklagte auf Weiterbeschäftigung nach den vom Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts in der Entscheidung vom 27.02.1985 entwickelten Grundsätzen (vgl. BAG, Großer Senat, 27.02.1985, GS 1/84, juris).
Von der Beklagten wurden keine besonderen Umstände vorgetragen, die ihr ausnahmsweise eine Weiterbeschäftigung der Klägerin bis zum Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung über das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen.
Die Beklagte ist verpflichtet, die Klägerin als Diplom-Chemikerin vorläufig weiterzubeschäftigen. Hierbei handelt es sich um die zuletzt von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit (vgl. Hamacher Antragslexikon Arbeitsrecht, 4. Aufl., "Beschäftigung" Rn. 21).
B.
I. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 525 Satz 1 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 ArbGG).
II. Gegen dieses Urteil ist die Revision an das Bundesarbeitsgericht nicht zuzulassen, weil ein erforderlicher Zulassungsgrund nicht ersichtlich ist (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ArbGG).