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  • 23.04.2026 · IWW-Abrufnummer 253634

    Bundesfinanzhof: Urteil vom 03.03.2026 – VIII R 24/21

    1. Bei der Ermittlung des Ertrags aus der Veräußerung von Aktien auf Fondsebene ist § 20 Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sinngemäß anzuwenden.

    2. Der unmittelbare sachliche Zusammenhang von Aufwendungen in § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG kann nicht mit dem Veranlassungszusammenhang ( § 4 Abs. 4 EStG ) gleichgesetzt werden.

    3. Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang wie in § 3 Abs. 3 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes (InvStG 2004) vorausgesetzt, verlangt eine unlösbare Verknüpfung ohne das Dazwischentreten anderer Ursachen, die zudem konkret feststellbar sein muss (Bestätigung der Rechtsprechung).


    Tenor:

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 10.12.2020 - 12 K 2675/16 aufgehoben.

    Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 13 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 des Investmentsteuergesetzes über die Zwischenausschüttung von Erträgen für den Zeitraum 01.07.2011 bis 21.11.2011 am 05.12.2011 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 19.11.2020 wird mit der Maßgabe geändert, dass im Gesamtbetrag der ausgeschütteten Erträge enthaltene Veräußerungsgewinne im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 des Investmentsteuergesetzes i.V.m. § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes in Höhe von ... € festgestellt werden.

    Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

    Gründe

    I.

    1

    Streitig ist, ob bei der Ermittlung von Aktienveräußerungsgewinnen auf Fondsebene zur vorzeitigen Beendigung von Termingeschäften geleistete Barausgleichszahlungen als Veräußerungskosten abzuziehen sind.

    2

    Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein inländisches Spezial-Sondervermögen im Sinne des § 15 des Investmentsteuergesetzes in der im Streitfall anwendbaren Fassung (InvStG 2004), das durch die A GmbH vertreten wird. Der Fonds wurde am xx.xx.2011 als neue Anteilsklasse E des Mantelfonds B aufgelegt und zum 09.12.2011 wieder aufgelöst. Von den insgesamt ... Anteilen (ISIN: ..., WKN: ...) hielten der C Fonds ... Stück und die D ... Stück (bis zum 07.12.2011). Das Geschäftsjahr des Mantelfonds begann am 01.07. und endete am 30.06.

    3

    Im Wesentlichen erwarb und veräußerte der Kläger im OTC-Handel Aktien. Aktien, die er erwarb, veräußerte er sogleich wieder auf Termin zu einem geringfügig höheren Preis. Die Verträge über die Aktienverkäufe auf Termin (Aktien-Forwards) sahen die Möglichkeit vor, das Geschäft vorzeitig zu beenden. Dann waren nicht Aktien zu liefern, sondern es war ein Barausgleich in Geld zu leisten. Der Barausgleich entsprach der Differenz zwischen dem Forward-Preis der Aktie zum Zeitpunkt der Erfüllung und dem ursprünglich vereinbarten Forward-Preis.

    4

    Die Entscheidung des Klägers, einen Forward durch Lieferung der Aktien oder durch Barausgleich zu erfüllen, hing von der Entwicklung des Kurses der jeweiligen Aktie ab. Bei gefallenem Kurs lieferte der Kläger die Aktien und erzielte einen geringen Veräußerungsgewinn. Bei gestiegenem Kurs wählte er stets den Barausgleich und leistete die Ausgleichszahlung. Gleichzeitig veräußerte er die im Wert gestiegenen Aktien und erzielte einen in etwa gleich hohen Veräußerungsgewinn. Die Barausgleichszahlungen behandelte der Kläger als Verluste aus Termingeschäften.

    5

    Am 05.12.2011 schüttete der Kläger insgesamt ... € an seine Anleger aus. Der der Zwischenausschüttung zugrunde liegende Ausschüttungsbeschluss weist als verwendete Erträge die Veräußerungsgewinne im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 InvStG 2004 i.V.m. § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) aus.

    6

    In seiner Feststellungserklärung nach § 13 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 InvStG 2004 über die Zwischenausschüttung von Erträgen für den Zeitraum 01.07.2011 bis zum 21.11.2011 am 05.12.2011 erklärte der Kläger eine Ausschüttung von ... €. Er gab weiter an, es handele sich in gleicher Höhe um ausgeschüttete Erträge (Zeile 34) und um Veräußerungsgewinne im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG 2004 i.V.m. § 8b Abs. 2 KStG .

    7

    Nach einer bei dem Kläger durchgeführten Betriebsprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, die grundsätzlich getrennt zu ermittelnden Ergebnisse aus den Termingeschäften (Aktien-Forward mit Differenzausgleich) und den Aktienveräußerungsgeschäften seien im Streitfall als Einheit zu behandeln. Die Barausgleichszahlungen minderten die Veräußerungsgewinne. Außerdem mindere die vom Kläger an die Kapitalanlagegesellschaft geleistete Performance-Fee in voller Höhe unmittelbar die Veräußerungsgewinne. Dadurch ergaben sich zusätzliche Zinseinkünfte, die zuvor durch den Abzug höherer Kosten bis auf null gemindert waren (Betriebsprüfungsbericht vom 26.06.2014).

    8

    Den Betrag der ausgeschütteten Veräußerungsgewinne ermittelte der Prüfer wie folgt:

    Veräußerungsgewinne ab 01.07.2011 erklärt... €abzüglich Barausgleichszahlungen... €abzüglich Performance-Fee... €Differenz... €Vortrag- ... €Ausschüttbare Veräußerungsgewinne... €

    9

    Den Vortrag (ausschüttbare Veräußerungsgewinne aus dem ersten Rumpfwirtschaftsjahr bis zum 30.06.2011) ermittelte er so:

    Veräußerungsgewinne zum 30.06.2011 bisher... €abzüglich Barausgleichszahlungen... €abzüglich Performance-Fee... €Vortrag- ... €

    10

    Daraus ergaben sich folgende Besteuerungsgrundlagen:

    Betrag der Ausschüttung... €davon ausschüttbarer Vortrag Zinsen- ... €ausschüttbare Zinsen- ... €Veräußerungsgewinne Aktien- ... €Differenz = Substanzausschüttung... €

    11

    Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --FA--) änderte am 15.12.2014 unter anderem den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 13 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 InvStG 2004 betreffend die Zwischenausschüttung am 05.12.2011 nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Den Gesamtbetrag der ausgeschütteten Erträge stellte das FA mit ... € (Zinsen ... € + Veräußerungsgewinne ... €) und den Betrag der darin enthaltenen Veräußerungsgewinne im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 InvStG 2004 i.V.m. § 8b Abs. 2 KStG mit ... € fest.

    12

    Über den dagegen gerichteten Einspruch entschied das FA am 14.09.2016 durch Teil-Einspruchsentscheidung, nachdem es das Verfahren wegen der Zuordnung der Performance-Fee ruhend gestellt hatte. Bei sogenannten Kopplungs- oder Kombinationsgeschäften, die zeitgleich abgeschlossen werden und wirtschaftlich aufeinander abgestimmt seien, handele es sich zwar zivilrechtlich um separate Geschäfte, die jedoch wirtschaftlich und steuerlich zu einer Einheit zusammenzufassen seien. Die Barausgleichszahlungen aus den Absicherungsgeschäften minderten somit gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 2004 die Gewinne aus der Veräußerung der Aktien. Zudem habe auf Ebene des Fonds nicht die Absicht bestanden, positive Erträge aus Termingeschäften zu erzielen. Bei den verwirklichten Kopplungsgeschäften handele es sich darüber hinaus um einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten.

    13

    Im Klageverfahren hat das FA unter anderem behauptet, aufgrund der Umstände habe der Ablauf der jeweiligen Geschäfte von vornherein festgestanden und sei zwischen den Kontrahenten verabredet gewesen. Der Kontrahent des Forwards sei in allen Fällen auch der Lieferant und Erwerber der Aktien gewesen. In keinem Fall habe der Kontrahent bei fallenden Kursen die vorzeitige Beendigung durch Barausgleich gewählt, was beim Kläger zur Vereinnahmung eines positiven Barausgleichs geführt hätte. Der Kläger hat dem widersprochen. Verkäufer und Käufer der Aktien sei immer das Trading Desk des Bankhauses X gewesen. Die Aktien-Forwards seien hingegen mit einer dritten Person abgeschlossen worden. Es seien nur wenige Akteure am Markt in der Lage, Aktien in großer Anzahl zu liefern. Nur solche Akteure seien auch bereit, Absicherungsgeschäfte einzugehen. Es habe sich aufgrund der Marktenge ergeben, dass regelmäßig eine Einigung mit einem Geschäftspartner zu einem angemessenen Preis nur dann zustande kam, wenn einerseits die Aktien durch den Broker zur Verfügung gestellt werden konnten, andererseits aber dieser Broker auch den Aktien-Forward übernahm. Daraus lasse sich aber nicht auf eine modellhafte Gestaltung schließen.

    14

    Während des Klageverfahrens hat das FA den hier streitbefangenen Bescheid gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO erneut geändert und geringfügig höhere Veräußerungsgewinne aus Aktien wie folgt festgestellt:

    Betrag der Ausschüttung... €davon ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre- ... €ausschüttbare Zinsen ( § 2 Abs. 2a InvStG 2004)- ... €Veräußerungsgewinne Aktien- ... €Substanzausschüttung- ... €

    15

    Der Grund und der Umfang dieser Änderung sind zwischen den Beteiligten nicht streitig.

    16

    In der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) hat der Kläger die Klage zurückgenommen, soweit sie ursprünglich auch gegen die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 13 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 InvStG 2004 über die Thesaurierung von Erträgen des Jahres 2011 zum 30.06.2011 und über die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 13 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 InvStG 2004 über die Thesaurierung von Erträgen des Jahres 2011 zum 09.12.2011 (Auflösung) gerichtet war, und danach (sinngemäß) nur noch beantragt, den zuletzt noch angefochtenen Bescheid dahin zu ändern, dass die im Betrag der ausgeschütteten Erträge enthaltenen Veräußerungsgewinne im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 InvStG 2004 i.V.m. § 8b Abs. 2 KStG in Höhe von ... € festgestellt werden.

    17

    Das FG hat die Klage abgewiesen. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 426 veröffentlicht.

    18

    Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung von Bundesrecht. Er meint, die bei vorzeitiger Beendigung der Forwardgeschäfte geleisteten Barausgleichszahlungen hätten auf Fondsebene zu negativen Einkünften aus Termingeschäften ( § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes --EStG--) geführt. Diese könnten die Aktienveräußerungsgewinne auf Fondsebene nicht mindern, da beide Ertragsarten beim Anleger zu unterschiedlichen Rechtsfolgen führten. Für die vom FA und dem FG vorgenommene Verklammerung beider Vorgänge und eine freie Veranlassungsprüfung fehle eine Rechtsgrundlage.

    19

    Der Kläger beantragt,

    das angefochtene Urteil aufzuheben und den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 13 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 InvStG 2004 über die Zwischenausschüttung von Erträgen für den Zeitraum 01.07.2011 bis 21.11.2011 am 05.12.2011 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 19.11.2020 dahingehend zu ändern, dass die Verrechnung der Barausgleichszahlungen mit den Veräußerungsgewinnen rückgängig gemacht wird und die in dem Gesamtbetrag der ausgeschütteten Erträge enthaltenen Veräußerungsgewinne im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 InvStG 2004 i.V.m. § 8b Abs. 2 KStG mit ... € festgestellt werden.

    20

    Das FA beantragt,

    die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

    21

    Die Grundsätze des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 09.04.2014 - I R 52/12 (BFHE 245, 59, BStBl II 2014, 861) seien auf den Streitfall zu übertragen. Entscheidend sei, dass die zu beurteilenden Geschäfte aufeinander abgestimmt gewesen seien und sich gegenseitig bedingt hätten. Das FG habe den Sachverhalt zu Recht dahingehend gewürdigt. Die bei vorzeitiger Beendigung der Forwards vom Kläger entrichteten Barausgleichszahlungen seien Veräußerungskosten im Sinne von § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG und Werbungskosten im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG und § 3 InvStG 2004. Sie stünden auch in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Erlösen aus der Aktienveräußerung und seien deshalb bei diesen Einnahmen abzuziehen ( § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 2004).

    II.

    22

    Die Revision ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Klagestattgabe ( § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

    23

    1. Das FG hat im Wesentlichen ausgeführt, zu den Veräußerungskosten im Sinne des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG gehörten alle Aufwendungen, die durch die Veräußerung der Anteile veranlasst seien. Eine unmittelbare sachliche Beziehung zu dem Veräußerungsgeschäft sei nicht (mehr) erforderlich. Vielmehr genüge es, wenn das Veräußerungsgeschäft auslösendes Moment für die Aufwendungen gewesen sei, die Aufwendungen also der Veräußerung näherstünden als dem laufenden Gewinn. In die Ermittlung des Veräußerungsgewinns könnten danach auch Verluste aus Termingeschäften einzubeziehen sein, wenn sie nach der Anlageplanung und nach der tatsächlichen Abwicklung der jeweiligen Geschäfte in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Aktiengeschäften stünden ( BFH-Urteil vom 09.04.2014 - I R 52/12 , BFHE 245, 59, BStBl II 2014, 861).

    24

    Diese Voraussetzungen seien im Streitfall erfüllt. Die Barausgleichszahlungen seien Veräußerungskosten im Sinne des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG . Die Veräußerungsgeschäfte und die Termingeschäfte seien auf Ebene des Klägers aufeinander abgestimmt gewesen und hätten sich gegenseitig bedingt, da der Kläger nur durch die Kombination der beiden Geschäfte sein Anlageziel habe erreichen können. Dabei seien signifikante Erträge und Wertsteigerungen aus den Aktiengeschäften nicht angestrebt worden. Die vom Kläger angestrebte höhere Rendite habe nur durch die steuerliche Abzugsfähigkeit der Barausgleichszahlungen bei gleichzeitiger Steuerfreiheit der erzielten Veräußerungsgewinne erzielt werden können.

    25

    Zum selben Ergebnis gelange man bei der Ermittlung der Erträge des Klägers nach § 3 Abs. 1 InvStG 2004 i.V.m. § 2 Abs. 2 EStG . § 3 InvStG 2004 knüpfe an den Begriff der Werbungskosten an, unterscheide aber zwischen sogenannten Gemeinkosten und solchen Werbungskosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit bestimmten Einnahmen des Fonds stünden (sogenannte Einzelkosten). Hier bestehe der entsprechende wirtschaftliche Zusammenhang zwischen den Barausgleichszahlungen und den Gewinnen aus Aktienveräußerungen, der es rechtfertige, die Barausgleichszahlungen als Einzelkosten den Veräußerungsgewinnen zuzuordnen. Ausreichend sei insoweit der "unmittelbare Veranlassungszusammenhang". Etwas anderes ergäbe sich auch nicht, wenn der Veräußerungsgewinn nach § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG zu ermitteln wäre. Nach dieser Vorschrift könnten die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehenden Aufwendungen abgezogen werden. Auch dieser Zusammenhang sei hier gegeben.

    26

    2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das FG hat zu Unrecht die vom Kläger bei vorzeitiger Beendigung der Forwardgeschäfte geleisteten Barausgleichszahlungen gewinnmindernd bei der Ermittlung der Aktienveräußerungsgewinne auf Fondsebene berücksichtigt.

    27

    a) Nach § 15 Abs. 1 Satz 3 InvStG 2004 sind bei einem Spezial-Investmentfonds die Besteuerungsgrundlagen gesondert und einheitlich festzustellen. Für die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gilt § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO entsprechend. Gesonderte und einheitliche Feststellungsbescheide gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 InvStG 2004 können --wie andere Feststellungsbescheide-- verschiedene selbständig anfechtbare Feststellungen enthalten, die eigenständig in Bestandskraft erwachsen können (vgl. BFH-Urteil vom 30.07.2019 - VIII R 22/16 , BFHE 265, 504, BStBl II 2020, 82, Rz 15).

    28

    aa) Zu diesen selbständig anfechtbaren Feststellungen gehört neben den einzelnen Besteuerungsgrundlagen ( § 5 Abs. 1 InvStG 2004) auch die statusbezogene Feststellung, dass es sich bei dem Investmentvermögen um ein Spezial-Sondervermögen gemäß § 15 Abs. 1 InvStG 2004 handelt, für das die Besteuerungsgrundlagen gesondert und einheitlich festzustellen sind ( BFH-Urteil vom 30.07.2019 - VIII R 22/16 , BFHE 265, 504, BStBl II 2020, 82). Diese Feststellung ist im Streitfall weder mit dem Einspruch noch mit der Klage angefochten worden. Es steht deshalb ohne weitere Überprüfung fest, dass es sich bei dem Kläger um ein Spezial-Sondervermögen und um einen Spezial-Investmentfonds handelt.

    29

    bb) Als Spezial-Investmentfonds ist der Kläger klagebefugt. Dies hat der Senat für einen Spezial-Investmentfonds unter der Geltung von § 48 FGO a.F. bereits entschieden (vgl. BFH-Urteil vom 30.07.2019 - VIII R 22/16 , BFHE 265, 504, BStBl II 2020, 82, Rz 19). Im Streitfall richtet sich die im Zeitpunkt der Entscheidung zu beurteilende Klagebefugnis nach § 48 FGO n.F. ( BFH-Urteile vom 08.08.2024 - IV R 1/20 , BFHE 286, 25, BStBl II 2025, 122, und vom 04.02.2025 - VIII R 4/22 , BStBl II 2025, 450). § 48 Abs. 1 FGO n.F. unterscheidet zwischen rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und sonstigen Fällen. Ein Spezial-Investmentfonds ist ein sonstiger Fall, da es sich schon nicht um eine Personenvereinigung handelt. Klage gegen gesonderte und einheitliche Feststellungsbescheide kann insofern nur der Klage-befugte nach Abs. 2 erheben ( § 48 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a FGO n.F.). Klagebefugt ist im Regelfall der gemeinsame Empfangsbevollmächtigte im Sinne des § 183a Abs. 1 Satz 1 AO . Ein Spezial-Investmentfonds gilt als Empfangsbevollmächtigter der Anleger sowie deren Einspruchs- und Klagebevollmächtigter ( BFH-Urteil vom 30.07.2019 - VIII R 22/16 , BFHE 265, 504, BStBl II 2020, 82; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 02.06.2005, BStBl I 2005, 728, Tz. 252 [außer Kraft]; BMF-Schreiben vom 18.08.2009, BStBl I 2009, 931, Tz. 252). Einer Beiladung der Anleger bedarf es nicht.

    30

    cc) Einspruch und Klage richten sich ausdrücklich nur gegen die Feststellung der "Veräußerungsgewinne im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 InvStG i.V.m. § 8b Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG ", also die Besteuerungsgrundlage im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c Doppelbuchst. bb InvStG 2004. Untrennbar damit verbunden ist die Besteuerungsgrundlage "Gesamtbetrag der ausgeschütteten Erträge", denn die streitigen Veräußerungsgewinne sind darin enthalten. Auch diese Besteuerungsgrundlage ist deshalb nicht in Bestandskraft erwachsen (vgl. BFH-Urteil vom 23.02.2012 - IV R 32/09 , BFH/NV 2012, 1479). Da andere Besteuerungsgrundlagen im angefochtenen Bescheid nicht gesondert und einheitlich festgestellt oder jedenfalls nicht angefochten worden sind, beschränkt sich der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens auf die Frage, ob die in den ausgeschütteten Erträgen enthaltenen "Veräußerungsgewinne im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 InvStG i.V.m. § 8b Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG " zutreffend ermittelt, insbesondere in zutreffender Höhe festgestellt worden sind.

    31

    dd) Zwischen den Beteiligten ist nicht mehr streitig, dass die vom Kläger an die Kapitalanlagegesellschaft geleistete Performance-Fee allein den Aktienveräußerungen und nicht anderen Kapitalerträgen zuzuordnen ist.

    32

    b) Ausgeschüttete Erträge im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 2 InvStG 2004 sind die von einem Investmentvermögen zur Ausschüttung verwendeten Kapitalerträge. Über die "Verwendung" bestimmter Beträge für die Ausschüttung ist investmentrechtlich und investmentsteuerlich gemäß § 12 InvStG 2004 durch einen vom Investmentvermögen (vertreten durch die Kapitalanlagegesellschaft) zu fassenden Ausschüttungsbeschluss zu entscheiden (vgl. BFH-Urteil vom 23.05.2023 - VIII R 3/19 , BFHE 280, 380, BStBl II 2023, 1074, Rz 21). Im Streitfall steht aufgrund des vom Kläger gefassten Ausschüttungsbeschlusses fest, dass nur "Veräußerungsgewinne im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 InvStG i.V.m. § 8b Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG " ausgeschüttet werden sollten. Darüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.

    33

    c) Welche Erträge ein Investmentfonds hat, richtet sich für die Besteuerung des Anlegers (vgl. BFH-Urteil vom 24.10.2023 - VIII R 8/20 , BFHE 282, 428, BStBl II 2025, 305) wie für die Ermittlung der Erträge auf Fondsebene grundsätzlich nach den abschließenden Vorschriften des Investmentsteuergesetzes 2004. Anders ist dies, soweit das Investmentsteuergesetz 2004 ausdrücklich auf das Einkommensteuergesetz verweist.

    34

    d) Nach § 3 Abs. 1 InvStG 2004 ist bei der Ermittlung der Erträge des Investmentfonds § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG sinngemäß anzuwenden.

    35

    aa) Das bedeutet zunächst, dass alle Erträge des Investmentfonds stets als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu ermitteln sind. Eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 EStG ist ausgeschlossen, auch wenn der Fonds wie hier als Spezial-Investmentfonds nur Anleger hat, die betriebliche Einkünfte erzielen (vgl. Lübbehüsen in Berger/Steck/Lübbehüsen, InvStG § 3 Rz 16). Aus der sinngemäßen Anwendung von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG ergibt sich darüber hinaus, dass für die Ermittlung der Erträge auf Fondsebene auch die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes über diejenigen Einkunftsarten, die nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt werden ( § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG ), einschließlich der für sie jeweils geltenden besonderen Ermittlungsvorschriften sinngemäß anzuwenden sind. Ein Investmentfonds erzielt keine Einkünfte, sondern er hat Erträge. Das Investmentsteuergesetz 2004 enthält aber selbst keine speziellen Vorschriften über die auf Fondsebene zu ermittelnden Erträge, sondern es geht zum Beispiel in § 1 Abs. 3 InvStG 2004 im Grundsatz davon aus, dass die Erträge des Fonds nach den Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes ermittelt werden.

    36

    bb) Als Erträge des Fonds kommen danach insbesondere sämtliche in § 20 EStG enumerativ aufgeführten "Einkünfte" aus Kapitalvermögen in Betracht. Veräußert ein Investmentfonds Aktien, die er zuvor angeschafft hat, ist der Tatbestand des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG sinngemäß anzuwenden. Das ergibt sich auch aus § 2 Abs. 2 Satz 2 InvStG 2004. Die Vorschrift setzt voraus, dass in ausgeschütteten Erträgen solche im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EStG enthalten sind. Das sind Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG .

    37

    cc) Bei der Ermittlung des Ertrags aus der Veräußerung von Aktien auf Fondsebene ist mangels einer Spezialregelung im Investmentsteuergesetz 2004 § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG sinngemäß anzuwenden (ebenso Völker, Deutsches Steuerrecht 2016, 334, 337).

    38

    Der Ertrag, den der Fonds auf Fondsebene aus der Veräußerung von Aktien zu ermitteln hat, wird vom Investmentsteuergesetz 2004 als Veräußerungsgewinn bezeichnet. Es handelt sich um eine Saldogröße. Bei sinngemäßer Anwendung von § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG gemäß § 3 Abs. 1 InvStG 2004 ist Veräußerungsgewinn der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den Anschaffungskosten.

    39

    Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass § 2 Abs. 2 Satz 2 InvStG 2004 für auf Fondsebene zu ermittelnde Veräußerungsgewinne im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG die Anwendung von § 8b KStG anordnet. § 2 Abs. 2 Satz 2 InvStG 2004 betrifft, wie sich schon aus seiner Stellung im Gesetz ergibt, nicht die Ermittlung der Erträge auf Fondsebene. Vielmehr enthält § 3 Abs. 1 InvStG 2004 eine vorrangige Vorschrift für die Ermittlung der Erträge auf Fondsebene, die der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 2 Satz 2 InvStG 2004 insofern vorgeht. Mit der Bezugnahme auf § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 und Satz 2 EStG , der seinerseits auf § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG Bezug nimmt, stellt § 2 Abs. 2 Satz 2 InvStG 2004 außerdem selbst klar, dass sich die Ermittlung der Erträge, auf die § 8b KStG anzuwenden sein kann, nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes richtet. Die Anordnung, dass § 8b KStG auf Veräußerungsgewinne aus Aktien anzuwenden ist, kann deshalb nicht so verstanden werden, dass sich die Ermittlung der Veräußerungsgewinne auf Fondsebene nach § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG in der im Streitfall anwendbaren Fassung richtet (im Ergebnis ebenso: Ebner, Recht der Finanzinstrumente --RdF-- 2016, 223).

    40

    § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG ist auf Fondsebene auch nicht neben § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG oder ergänzend anzuwenden. Denkbar wäre, dass in einem ersten Schritt die Erträge aus Veräußerungsgewinnen nach § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG ermittelt und dann in einem zweiten Schritt nach § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG um einen Teilbetrag der Veräußerungsgewinne, auf den beim Anleger die Steuerbefreiung gemäß § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG anzuwenden ist, korrigiert werden. Das sieht das Investmentsteuergesetz 2004 jedoch nicht vor. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 InvStG 2004 ermittelt der Fonds nur die in der Ausschüttung enthaltenen Erträge ( § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b InvStG 2004) und unter anderem die darin enthaltenen "Veräußerungsgewinne im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes oder § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes " ( § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c Doppelbuchst. bb InvStG 2004). Eine weitere Aufschlüsselung ist auf Fondsebene nicht vorgesehen und auch nicht Gegenstand der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 InvStG 2004.

    41

    Ob § 8b Abs. 2 KStG anzuwenden ist, kann erst auf Anlegerebene beurteilt werden. Die Erwähnung von § 8b Abs. 2 KStG in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c Doppelbuchst. bb InvStG 2004 hat insofern Erinnerungsfunktion. Die gesonderte und einheitliche Feststellung dieser Besteuerungsgrundlage schließt nicht die Feststellung ein, dass § 8b Abs. 2 KStG auf Anlegerebene anzuwenden ist.

    42

    e) § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG sieht bei der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung von Kapitalanlagen im Sinne von § 20 Abs. 2 EStG unter anderem den Abzug von Aufwendungen vor, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen. Der unmittelbare sachliche Zusammenhang im Sinne der Vorschrift kann nicht mit dem Veranlassungszusammenhang ( § 4 Abs. 4 EStG ) gleichgesetzt werden. Aufwendungen, die der BFH nach neuerer Rechtsprechung aufgrund wertender Betrachtung nach dem Veranlassungszusammenhang dem Begriff der Veräußerungskosten zuordnet, können deshalb nicht nach § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG abgezogen werden.

    43

    aa) Nach der Gesetzesbegründung regelt die Vorschrift in Anlehnung an die vergleichbaren Regelungen zu den Veräußerungsvorschriften in §§ 17 und 23 EStG , dass Bemessungsgrundlage grundsätzlich der Betrag ist, um den die Einnahmen aus der Veräußerung die im Zusammenhang entstehenden Aufwendungen und die Anschaffungskosten übersteigen. Dazu gehören nach der Auffassung des Gesetzgebers auch Veräußerungskosten (vgl. BTDrucks 16/4841, S. 57).

    44

    Die in § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG Gesetz gewordene Formulierung ("Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen") entsprach der damaligen Rechtsprechung des BFH zum Begriff der Veräußerungskosten. Für die Annahme von Veräußerungskosten verlangte der BFH einen unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsvorgang; ein rein zeitlicher Zusammenhang genügte ihm nicht (vgl. BFH-Urteile vom 06.05.1982 - IV R 56/79 , BFHE 136, 209, BStBl II 1982, 691, und vom 01.12.1992 - VIII R 43/90 , BFH/NV 1993, 520).

    45

    Diese Rechtsprechung hat der VIII. Senat des BFH zunächst nur für den Begriff der Veräußerungskosten in § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG aufgegeben ( BFH-Urteil vom 25.01.2000 - VIII R 55/97 , BFHE 191, 111, BStBl II 2000, 458) und aus der gesetzlichen Wertung des § 16 EStG abgeleitet, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung eine größere Nähe zu den Veräußerungskosten als zum laufenden Gewinn aufweisen kann. Dem hat sich --ebenfalls nur für den Begriff der Veräußerungskosten in § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG-- der X. Senat angeschlossen ( BFH-Urteil vom 18.10.2000 - X R 70/97 , BFH/NV 2001, 440). In seinem Urteil vom 06.12.2005 - VIII R 34/04 (BFHE 212, 122, BStBl II 2006, 265) hat der erkennende Senat die Auffassung geäußert, dass die Grundsätze über die wertende Zuordnung einer Vorfälligkeitsentschädigung zu den Veräußerungskosten oder zum laufenden Gewinn auch bei der Ermittlung eines Gewinns oder Verlusts nach den §§ 17 oder 23 EStG anzuwenden seien ( BFH-Urteil vom 06.12.2005 - VIII R 34/04 , BFHE 212, 122, BStBl II 2006, 265, unter II.2.b aa). Diese Erwägungen waren indes für den dort entschiedenen Fall nicht tragend, weil es um die Zuordnung einer Vorfälligkeitsentschädigung zur nicht steuerbaren Sphäre ging.

    46

    Erst später hat der BFH die ursprünglich nur für § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG entwickelte Beurteilung der Veräußerungskosten nach dem Veranlassungszusammenhang auch auf Veräußerungskosten in § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG (beiläufig: BFH-Urteile vom 02.04.2008 - IX R 73/04 , BFH/NV 2008, 1658, unter II.1., und vom 08.02.2011 - IX R 15/10 , BFHE 233, 100, BStBl II 2011, 684, Rz 12, jedoch jeweils nicht tragend und ohne Begründung; ausdrücklicher Anschluss erst durch BFH-Urteil vom 09.09.2025 - IX R 12/24 , BStBl II 2026, 105), in § 21 Abs. 1 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes 2002 ( BFH-Urteil vom 27.03.2013 - I R 14/12 , BFH/NV 2013, 1768) und § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG erstreckt ( BFH-Urteil vom 09.04.2014 - I R 52/12 , BFHE 245, 59, BStBl II 2014, 861).

    47

    bb) Höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage, wie der von § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG vorausgesetzte "unmittelbare sachliche Zusammenhang" zu verstehen ist, liegt nicht vor. Auch die Finanzgerichte haben sich --soweit ersichtlich-- noch nicht damit befasst, wie § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG ausgelegt werden muss. Die Finanzverwaltung setzt die Formulierung mit dem Begriff der "Veräußerungskosten" gleich, ohne abstrakt oder im Einzelnen näher zu erläutern, welche Aufwendungen zu den Veräußerungskosten gehören sollen und ob auch die neuere Rechtsprechung zum Begriff der Veräußerungskosten maßgeblich sein soll (BMF-Schreiben vom 14.05.2025, BStBl I 2025, 1330, Tz. 93).

    48

    cc) Das Schrifttum ist uneinheitlich. Teile des Schrifttums befürworten, von der erklärten Absicht des Gesetzgebers ausgehend, wonach jedenfalls die Veräußerungskosten erfasst werden sollten, einen Gleichklang mit dem Begriff der Veräußerungskosten. Durch die geänderte Formulierung ( § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG : Veräußerungskosten; § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG : unmittelbarer sachlicher Zusammenhang) habe sich inhaltlich nichts ändern sollen (Buge inHerrmann/Heuer/Raupach, § 20 EStG Rz 567). Einige Autoren erstrecken deshalb den Anwendungsbereich des § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG (quasi dynamisch) auch auf den (nachträglich) erweiterten Veräußerungskostenbegriff des BFH (vgl. Schmidt/Levedag, EStG, 44. Aufl., § 20 Rz 203; Hamacher/Dahm inKorn, § 20 EStG Rz 407; Geurts inBordewin/Brandt/Bode, § 20 EStG Rz 753).

    49

    Andere Autoren messen der geänderten Formulierung des Gesetzes dagegen eigenständige Bedeutung bei. Sie kommen bei der Auslegung des Gesetzes aber zu unterschiedlichen Ergebnissen. Nach einer Auffassung ist strikt von der älteren Rechtsprechung des BFH zum Begriff der Veräußerungskosten auszugehen. Erfasst würden danach nur Aufwendungen, die kausal auf den Veräußerungsvorgang zurückzuführen seien, also ohne die Veräußerung nicht entstanden wären (BeckOK EStG/Schmidt, 23. Ed. 01.11.2025, EStG § 20 Rz 1286; Brandis/Heuermann/Ratschow, § 20 EStG Rz 420). Nach einer etwas weiteren Auffassung soll es sich um Aufwendungen handeln, die der Steuerpflichtige selbst getragen hat, die inhaltlich mit dem Veräußerungsgeschäft verknüpft sind und in einem objektiven Kontext mit der Veräußerung stehen. Indiz dafür könne sein, dass die Aufwendungen ansonsten nicht entstanden wären (Jochum in Kirchhof/Kube/Mellinghoff, EStG, § 20 Rz F11). Nach einer dritten Auffassung muss es sich um Aufwendungen handeln, die durch die Übertragung des (wirtschaftlichen) Eigentums an einer Kapitalanlage vom Veräußerer auf den Erwerber veranlasst sind. Die Aufwendungen müssten mit der Veräußerung der Kapitalanlage, nicht mit deren Anschaffung oder ihrem Halten in Zusammenhang stehen (Bleschick inKirchhof/Seer, EStG, 25. Aufl., § 20 Rz 150).

    50

    dd) Die Aufwendungen, die nach § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns von den Einnahmen aus der Veräußerung abgezogen werden, sind weder Werbungskosten noch Veräußerungskosten. Das ergibt sich daraus, dass ihr Abzug ansonsten gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 20 Abs. 9 EStG ausgeschlossen wäre (zutreffend Bleschick inKirchhof/Seer, EStG, 25. Aufl. § 20 Rz 150; Leister in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, Stand: 8.2025, § 20 EStG Rz 269), denn nach der Grundkonzeption des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG gehören auch die Veräußerungskosten zu den Werbungskosten. Soweit ersichtlich, ist allgemein anerkannt, dass die nach § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG abziehbaren Aufwendungen nicht dem Werbungskostenabzugsverbot unterliegen. Daraus schließt der Senat, dass der von § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG a.F. abweichenden Formulierung in § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG eigenständige Bedeutung zukommt. Sie soll in erster Linie gewährleisten, dass die in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehenden Aufwendungen bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG unbegrenzt abgezogen werden dürfen.

    51

    Das schließt nicht aus, auch Veräußerungskosten unter § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG zu fassen, allerdings nur, soweit es sich um Aufwendungen handelt, die --entsprechend der älteren höchstrichterlichen Rechtsprechung im Zeitpunkt der Änderung des Gesetzes-- in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen. Dass es sich bei solchen Aufwendungen jedenfalls um Veräußerungskosten handelt, wird von keiner Seite in Frage gestellt.

    52

    Die nachfolgende Rechtsentwicklung, die zu einer Änderung und Ausweitung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Begriff der Veräußerungskosten (Ersetzung des unmittelbaren und sachlichen Zusammenhangs durch den für alle Werbungskosten geltenden Veranlassungszusammenhang) geführt hat, kann dagegen zum Verständnis des § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG weder herangezogen noch auf § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG übertragen werden. Wie dargelegt, hat sich der Gesetzgeber in § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG bewusst vom Konzept der Werbungs- und Veräußerungskosten gelöst. Die Rechtsprechung betrifft aber nur den Begriff der Veräußerungskosten, und der allgemeine Veranlassungszusammenhang ( § 4 Abs. 4 EStG ) ist unlösbar mit der wertenden Zuordnung insbesondere von Aufwendungen und Werbungskosten verbunden. Vor allem aber wäre die geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung zum Begriff der Veräußerungskosten mit dem Wortlaut des § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG nicht mehr in Übereinstimmung zu bringen. Das ergibt sich unmittelbar aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wenn sie insbesondere hervorhebt, dass ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang für die Annahme von Veräußerungskosten nicht (mehr) erforderlich sei (z.B. BFH-Urteil vom 09.09.2025 - IX R 12/24 , BStBl II 2026, 105, Rz 17). Veräußerungskosten, die diese Voraussetzung (unmittelbarer sachlicher Zusammenhang) nicht erfüllen, können nicht unter § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG fallen, weil dies dem eindeutigen Wortlaut der Norm widerspräche, der die äußerste Grenze für die Auslegung des Gesetzes bildet.

    53

    Unerheblich ist, dass der Senat das Kriterium der Unmittelbarkeit als für die Zuordnung von Aufwendungen nicht aussagekräftig bezeichnet hat ( BFH-Urteil vom 25.01.2000 - VIII R 55/97 , BFHE 191, 111, BStBl II 2000, 458, unter 1.a [Rz 12]). Anders als beim Begriff der Veräußerungskosten, der im Ertragsteuerrecht nicht definiert ist (vgl. BFH-Urteil vom 09.09.2025 - IX R 12/24 , BStBl II 2026, 105, Rz 12), muss der BFH das Kriterium der Unmittelbarkeit anwenden, wenn es sich --wie vorliegend-- aus dem Gesetz ergibt.

    54

    ee) Bei negativer Abgrenzung steht danach zumindest fest, dass der in § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG vorausgesetzte unmittelbare sachliche Zusammenhang nicht mit dem für die Zuordnung von Aufwendungen und Einnahmen im Ertragsteuerrecht geltenden Veranlassungszusammenhang gleichzusetzen ist ( § 4 Abs. 4 EStG ). Der unmittelbare sachliche Zusammenhang kann deshalb insbesondere nicht durch eine wertende Betrachtung des die Aufwendungen auslösenden Moments bestimmt werden. Deshalb kann zum Beispiel auch die Rechtsprechung nicht herangezogen werden, wonach unter bestimmten Umständen laufende Ausgleichszahlungen aus einem Swapgeschäft als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden können (vgl. BFH-Urteile vom 20.06.2023 - IX R 15/21 , BFHE 281, 409, BStBl II 2023, 1103, und vom 19.11.2024 - VIII R 26/21 , BFHE 286, 429, BStBl II 2025, 153). Diese Rechtsprechung betrifft ebenfalls den Veranlassungszusammenhang und keinen unmittelbaren Zusammenhang. Auch eine wirtschaftliche wertende Zuordnung kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Das Kriterium der Unmittelbarkeit schließt Wertungen im Grundsatz aus.

    55

    ff) Es bedarf im Streitfall keiner abschließenden Klärung, welche Aufwendungen (noch) in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen. Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob insofern (ausnahmslos) an die ältere Rechtsprechung des BFH zum Begriff der Veräußerungskosten anzuknüpfen ist und ob zum Beispiel nur durch die Veräußerung kausal verursachte Aufwendungen gemeint sind. Einen unmittelbaren sachlichen Zusammenhang hat die ältere Rechtsprechung des BFH zum Beispiel bei Notar- und Grundbuchgebühren, Maklerprovisionen, Reise-, Beratungs- und Gutachterkosten sowie bei den durch den Veräußerungsvorgang entstehenden Steuern bejaht (vgl. BFH-Urteil vom 25.01.2000 - VIII R 55/97 , BFHE 191, 111, BStBl II 2000, 458, unter 1.a [Rz 12]). Dazu gehören beim Aktienhandel auch die einzeln zuzuordnenden Transaktionskosten beziehungsweise der in einer Pauschalvergütung für die Verwaltung eines Depots enthaltene Transaktionskostenanteil (vgl. BMF-Schreiben vom 14.05.2025, BStBl I 2025, 1330, Tz. 93).

    56

    f) Die vorstehenden Grundsätze gelten auch bei sinngemäßer Anwendung von § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG gemäß § 3 Abs. 1 InvStG 2004. Andere als im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der Veräußerung stehende Aufwendungen könnten die zum Abzug der Kapitalertragsteuer verpflichteten Stellen nicht rechtssicher berücksichtigen. Insbesondere eine Zuordnung nach wertenden Gesichtspunkten käme insofern nicht in Betracht.

    57

    g) Das FG ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Sein Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Entgegen der Annahme des FG richtet sich die Ermittlung der Veräußerungsgewinne aus Aktien auf Fondsebene nicht nach § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG , sondern nach § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG . Und anders als das FG meint, kann der nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erweiterte Begriff der Veräußerungskosten, der auch für § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG gilt, nicht auf § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG übertragen werden.

    58

    3. Die Sache ist spruchreif. Der Senat kann auf Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des FG in der Sache selbst entscheiden und gibt der Klage statt ( § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO ). Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten ( § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO ). Er ist wie beantragt zu ändern ( § 100 Abs. 2 Satz 1 FGO ).

    59

    a) Bei Anwendung der vorstehenden Grundsätze auf den Streitfall stehen die bei vorzeitiger Beendigung der Forwardgeschäfte vom Kläger erbrachten Barausgleichsleistungen nicht in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang mit den Gewinnen aus der Veräußerung der Aktien.

    60

    Der vom FA und vom FG angenommene Zusammenhang zwischen diesen beiden Größen ist jedenfalls kein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang. Die Barausgleichsleistungen beruhen nicht auf der Veräußerung von Aktien, sondern auf der Beendigung des Aktien-Forwards. Sie wären auch angefallen, wenn die Aktien nicht veräußert worden wären. Die Veräußerungsgewinne beruhen umgekehrt nicht auf der Beendigung des Aktien-Forwards, sondern unmittelbar nur auf der Veräußerung der Aktien. Beide Vorgänge haben unterschiedliche Ursachen und stehen jeweils nur dazu in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang. Einen unmittelbaren sachlichen Zusammenhang zwischen beiden Größen gibt es nicht. Diese Frage beantwortet der erkennende Senat auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen, die das FG getroffen hat, selbst.

    61

    Dem steht nicht entgegen, dass das FG auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung die Barausgleichsleistungen den Veräußerungsgewinnen bei wertender Betrachtung als unmittelbar veranlasst zugeordnet hat. Zwar ist der BFH an die tatsächliche Würdigung des FG grundsätzlich gebunden ( § 118 Abs. 2 FGO ). Das gilt aber nicht, wenn aus Rechtsgründen eine tatsächliche Würdigung nicht vorzunehmen war. Wie bereits ausgeführt, kann der von § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG vorausgesetzte unmittelbare sachliche Zusammenhang (anders als beim gesetzlich nicht definierten Begriff der Veräußerungskosten) grundsätzlich nicht durch eine wertende Betrachtung ausgefüllt werden. An die abweichende tatsächliche Würdigung des FG ist der BFH deshalb im Streitfall nicht gebunden.

    62

    b) Soweit sich das FG hilfsweise auf § 3 Abs. 3 InvStG 2004 bezogen hat, ergibt sich daraus nichts anderes.

    63

    aa) Die Norm betrifft die Zuordnung von Werbungskosten bei der Ermittlung der Erträge auf Fondsebene. Es bedarf keiner Entscheidung, ob und gegebenenfalls inwiefern sie die Ermittlung von Veräußerungsgewinnen nach § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG überhaupt beeinflusst oder modifiziert. Dagegen spricht, dass es sich bei den nach § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG abziehbaren und in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang stehenden Aufwendungen schon nicht um Werbungskosten handelt. Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob auf Fondsebene entstandenen Veräußerungsgewinnen und -verlusten nach der Systematik der im Streitjahr geltenden Fassung des Investmentsteuergesetzes 2004 Werbungskosten nicht direkt zugeordnet werden konnten (so Ebner/Jensch, RdF 2013, 311, 312). Die Fragen können auf sich beruhen, denn aus § 3 Abs. 3 InvStG 2004 ergibt sich jedenfalls nichts anderes.

    64

    bb) Eine direkte Zuordnung der Barausgleichsleistungen (als Einzelkosten) zu den Aktienveräußerungsgeschäften würde nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 2004 einen "unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang" mit Einnahmen aus diesen Geschäften voraussetzen. Nach der Rechtsprechung des BFH zu dem entsprechenden Begriff in § 3c Abs. 1 EStG müssen die Ausgaben und die (steuerfreien) Einnahmen durch dasselbe Ereignis veranlasst und damit in einem unlösbaren Zusammenhang stehen. Erforderlich ist eine Verknüpfung ohne das Dazwischentreten anderer Ursachen. Die Verbindung muss zudem konkret feststellbar sein ( BFH-Urteile vom 20.10.2004 - I R 11/03 , BFHE 207, 295, BStBl II 2005, 581, und vom 29.08.2017 - VIII R 17/13, BFHE 260, 35 [BFH 28.11.2017 - VII R 1/16] , BStBl II 2018, 408 [BFH 06.12.2017 - II R 55/15] ).

    65

    cc) Eine solche Verbindung besteht im Streitfall zwischen den Barausgleichsleistungen und den Veräußerungserlösen nicht. Die Barausgleichsleistungen und die Veräußerungserlöse beruhen, wie bereits ausgeführt, nicht auf demselben Ereignis und sind deshalb auch nicht unlösbar miteinander verbunden. Zwar konnte der Kläger die Aktien nur veräußern, weil er sie (zuvor) nicht liefern musste. Die Veräußerung war aber nicht unlösbar mit der vorzeitigen Beendigung des Forwardgeschäfts verbunden. Ein unlösbarer Zusammenhang entsteht auch nicht dadurch, dass die Geschäfte in immer gleicher Weise abliefen, dem beworbenen Anlagekonzept entsprachen und möglicherweise nur in dieser Kombination wirtschaftlich einen Sinn ergaben. Die gegenteilige Annahme des FG beruht vielmehr --wie bereits ausgeführt-- auf einer wertenden Zuordnung, die den fehlenden unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang nicht ersetzen kann.

    66

    c) Der Senat folgt auch nicht der Ansicht des FA, wonach die Forwardgeschäfte und die Veräußerungsgeschäfte unter den Bedingungen des Streitfalls als Einheit betrachtet werden müssen.

    67

    aa) Eine solche Einheitsbetrachtung bedürfte unter den Bedingungen des Streitfalls einer gesetzlichen Anordnung, denn aus dem Gesetz ( § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG ) ergibt sich, dass die Barausgleichsleistungen bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nicht abgezogen werden können. Um zu einem anderen Ergebnis zu gelangen, müsste der Senat das Gesetz substantiell korrigieren. Dazu sind die Gerichte nicht befugt.

    68

    bb) Eine die Abweichung erlaubende gesetzliche Regelung fehlt. § 39 Abs. 3 des Investmentsteuergesetzes vom 19.07.2016 (BGBl I, 1730) --InvStG 2018-- sieht vor, dass Verluste aus Finanzderivaten unter bestimmten Voraussetzungen als Direktkosten bei den Einnahmen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG abzuziehen sind. Die Norm ist unstreitig im Streitjahr zeitlich nicht anwendbar. Sie ist auch weder rückwirkend auf den Streitfall anzuwenden noch kann die darin zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wertung retrospektiv das Fehlen einer gesetzlichen Regelung im Streitjahr ersetzen. Ob die Voraussetzungen von § 39 Abs. 3 InvStG 2018 im Streitfall vorliegen, bedarf deshalb keiner Entscheidung. Zwar wäre auch der Gegenschluss nicht zulässig. So schließt es § 39 Abs. 3 InvStG 2018 nicht rückwirkend aus, Aufwendungen, die bei vorzeitiger Beendigung von Sicherungsgeschäften anfallen, unter bestimmten Umständen in die Veräußerungsgewinnermittlung einzubeziehen. Darauf kommt es jedoch nicht an, denn der Ausschluss ergibt sich hier bereits aus dem auf den Streitfall anwendbaren Recht ( § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG ).

    69

    cc) Der Senat hat bisher keine Veranlassung gesehen, gegenläufig strukturierte Wertpapiergeschäfte generell oder soweit sie sich gegenseitig "bedingen" und wirtschaftlich aufeinander abgestimmt sind, stets einer rechtlichen Einheitsbetrachtung zu unterwerfen. Zwar mögen die Grenzen einer grundsätzlich möglichen rechtlichen Einheitsbetrachtung (dazu zuletzt BFH-Urteil vom 07.11.2023 - VIII R 7/21 , BFHE 282, 555, BStBl II 2024, 353, Rz 26 ff.), die von dem Grundsatz abweicht, dass zivilrechtlich selbständige Rechtsgeschäfte grundsätzlich auch steuerlich getrennt zu behandeln sind (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 24.06.2003 - IX R 2/02 , BFHE 202, 351, BStBl II 2003, 752, und vom 11.02.2014 - IX R 46/12 , BFH/NV 2014, 1025) oder dass grundsätzlich alle Kapitalanlagen getrennt voneinander zu besteuern sind (zuletzt BFH-Urteil vom 03.06.2025 - VIII R 5/24 , BStBl II 2025, 905, Rz 27), in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht hinreichend geklärt sein. Für eine derart allgemeine und weitreichende Einheitsbetrachtung, wie sie hier dem FA vorschwebt, besteht aber keine Veranlassung. So hat der Senat in seiner jüngsten Rechtsprechung zu gegenläufig konzipierten Wertpapiergeschäften eine Einheitsbetrachtung nicht einmal in Betracht gezogen ( BFH-Urteile vom 03.06.2025 - VIII R 9/22 , BStBl II 2025, 899, und vom 03.06.2025 - VIII R 5/24 , BStBl II 2025, 905).

    70

    dd) Im Übrigen würde eine Einheitsbetrachtung, wie sie das FA für geboten erachtet, noch nicht die Frage beantworten, welches der Rechtsgeschäfte dann das andere konsumieren und welches im anderen aufgehen würde. Auch die geforderte Einheitsbetrachtung könnte danach die Sichtweise des FA nicht ausreichend begründen.

    71

    d) Auf die vom FA ergänzend aufgeworfene Frage, ob die auf Fondsebene verwirklichten Termingeschäfte mangels Einkünfteerzielungsabsicht steuerlich unberücksichtigt bleiben müssen, kann der Senat nicht eingehen. Im Rahmen der hier allein streitigen Ermittlung der Veräußerungsgewinne aus Aktien steht bereits fest, dass die Barausgleichsleistungen nicht steuermindernd zu berücksichtigen sind. Ob sie zu steuerpflichtigen negativen Erträgen geführt haben und wie sie sich gegebenenfalls beim Anleger auswirken, kann im vorliegenden Feststellungsverfahren nicht beurteilt werden.

    72

    e) Schließlich steht der Feststellung der in den ausgeschütteten Erträgen enthaltenen Veräußerungsgewinne auch § 42 AO nicht entgegen. Zu beurteilen sind hier allein die Veräußerungsgeschäfte bei Aktien. Für die Veräußerung von Aktien steht kein anderer Weg zur Verfügung. Auch das FA hat in der Revisionsbegründung eingeräumt, dass es im vorliegenden Zusammenhang auf § 42 AO nicht ankomme. Die gegenständliche Beschränkung im Feststellungsverfahren schließt es aus, den Abschluss der Forwardgeschäfte, die Wahl der vorzeitigen Beendigung von Forwardgeschäften oder die Gesamtkonzeption des Fonds einer Missbrauchsprüfung zu unterziehen. Diese Vorgänge sind nicht Gegenstand der hier allein zu beurteilenden Ermittlung der ausgeschütteten Erträge aus Aktienveräußerungsgewinnen.

    73

    f) Die Klage hat in vollem Umfang Erfolg. Von den Einnahmen aus der Veräußerung von Aktien ist nur die Performance-Fee abzuziehen. Sie gehört in voller Höhe zu den im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit den Aktienveräußerungen stehenden Aufwendungen. Davon gehen auch die Beteiligten zu Recht aus. Die Performance-Fee beträgt (unstreitig) für die Erträge vom 01.07.2011 bis zum 21.11.2011 ... € und für die Erträge des Jahres 2011 bis zum 30.06.2011 ... €. Setzt man als Summe der Einnahmen aus der Veräußerung (mindestens) den vom Kläger ausgeschütteten Betrag von ... € an, ergeben sich nach Abzug der Performance-Fee ausschüttbare Aktienveräußerungsgewinne --wie beantragt-- in Höhe von ... €, die in voller Höhe ausgeschüttet worden sind, da der Ausschüttungsbeschluss insofern einen höheren Betrag ausweist.

    74

    4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO .

    Vorschriften§ 15 Abs. 1 des Investmentsteuergesetzes, § 2 Abs. 2 Satz 2 des Investmentsteuergesetzes, § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes, § 15 des Investmentsteuergesetzes, § 2 Abs. 2 Satz 2 InvStG, § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), § 15 Abs. 1 InvStG, § 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG, § 8b Abs. 2 KStG, § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO), § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG, § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes, § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG, § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG, § 3 InvStG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG, § 3 Abs. 1 InvStG, § 2 Abs. 2 EStG, § 15 Abs. 1 Satz 3 InvStG, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO, § 5 Abs. 1 InvStG, § 48 FGO, § 48 Abs. 1 FGO, § 48 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a FGO, § 183a Abs. 1 Satz 1 AO, § 3 Nr. 40 EStG, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c Doppelbuchst. bb InvStG, § 1 Abs. 3 Satz 2 InvStG, § 12 InvStG, § 4 Abs. 1, Abs. 3 EStG, § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG, § 1 Abs. 3 InvStG, § 20 EStG, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EStG, § 8b KStG, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 und Satz 2 EStG, § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 InvStG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b InvStG, § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes, § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes, § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c Doppelbuchst. bb InvStG, § 20 Abs. 2 EStG, § 4 Abs. 4 EStG, §§ 17, 23 EStG, § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG, § 16 EStG, § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG, § 21 Abs. 1 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes 2002, § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG, § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG, § 20 Abs. 9 EStG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 100 Abs. 2 Satz 1 FGO, § 118 Abs. 2 FGO, § 3 Abs. 3 InvStG, § 3c Abs. 1 EStG, § 39 Abs. 3 des Investmentsteuergesetzes, § 39 Abs. 3 InvStG, § 42 AO, § 135 Abs. 1 FGO