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  • 19.03.2026 · IWW-Abrufnummer 253063

    Bundesfinanzhof: Urteil vom 13.11.2025 – V R 32/24

    Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG liegt nicht vor, wenn der Unternehmer mehrere --hier zehn-- Teile eines von ihm betriebenen Solarparks an jeweils einzelne Erwerber veräußert und auch nach der Übertragung dieser Teilanlagen seine wirtschaftliche Tätigkeit fortführt, indem er den dort erzeugten Strom --wie zuvor-- als "Anlagenbetreiber" in das Netz einspeist und hierfür unverändert die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vorgesehene Vergütung vereinnahmt.


    Tenor:

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 14.03.2024 - 4 K 75/23 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

    Gründe

    I.

    1

    Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, betrieb seit 2011 auf von ihr gepachteten Flächen durch entsprechende Grunddienstbarkeiten dinglich gesichert eine Photovoltaikanlage auf einer Freifläche (Solarpark) zur Erzeugung und Vermarktung von Strom im Rahmen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Der Solarpark umfasste neben Solarmodulen und Wechselrichtern mit einer elektrischen Gesamtleistung von etwa ... MW auch eine Infrastruktur, die unter anderem aus Kabeln, mehreren Trafostationen, einer Übergabestation mit Netzzugangspunkt, Einrichtungen zur Messung und Regulierung der Energie, einer Alarmanlage, einem Sicherheitssystem, einem Datenkommunikationssystem, einer Fernüberwachung und einem Zaun bestand. Sämtliche vorgenannten Gegenstände befanden sich im Gesamthandsvermögen der Klägerin. Den im Solarpark produzierten Strom speiste die Klägerin auf der Grundlage des von ihr mit einem Netzbetreiber (C) und einem Direktvermarkter (E) geschlossenen Netzanschluss- und Einspeisevertrages in das Netz des Netzbetreibers ein und erhielt dafür die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vorgesehene Vergütung.

    2

    In den Jahren 2014 und 2015 änderten sich bei der Klägerin die Beteiligungsverhältnisse. Sämtliche Kommanditanteile wurden im Ergebnis bis Ende 2015 auf zehn verschiedene GmbH & Co. KGs (Sub-KGs) übertragen, an denen wiederum diverse Kommanditisten beteiligt waren.

    3

    Die Klägerin veräußerte Ende 2014 ihren Solarpark jeweils in Teilen an die Sub-KGs. Veräußert wurden hierbei jeweils sämtliche Solarmodule einschließlich Tischen, Kabeln und sämtliche andere den Betrieb der Solaranlage betreffende Anlagenteile, die innerhalb eines für jede Sub-KG bestimmten räumlich umgrenzten Bereichs installiert waren, sowie alle Module, die an denjenigen Wechselrichtern angeschlossen waren, die im Vertrag der jeweiligen Sub-KG zugewiesen wurden (individuelle Infrastruktur). Die tatsächliche Verfügungsgewalt über die genannten Wirtschaftsgüter ging am 31.12.2014 auf die Sub-KGs über. Nicht mitveräußert wurden hingegen bestimmte zentrale Einrichtungen der Anlage (zentrale Infrastruktur). Dazu gehörten neben den für die Einspeisung in das öffentliche Stromnetz erforderlichen Anlagen (Trafostationen, Übergabestation, Netzübergabepunkt, Einrichtungen zur Messung und Regulierung der erzeugten und in das Netz eingespeisten Energie nebst den Gebäuden, in denen diese Anlagen untergebracht waren) auch sämtliche Einrichtungen zum Schutz gegen Diebstahl (Zaun, Überwachungsanlagen). Zwischen der Klägerin und der jeweiligen Sub-KG wurde jeweils eine Vereinbarung über die Mitbenutzung dieser zentralen Infrastruktur gegen Kostenerstattung getroffen, wobei davon ausgegangen wurde, dass sämtliche Energie über die zentrale Infrastruktur in das Netz des Netzbetreibers gegen Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz eingespeist werde.

    4

    Die jeweilige Sub-KG schloss über die Grundstücksfläche, auf der sich der ihr übertragene Teil des Solarparks jeweils befand, einen eigenen Pachtvertrag ab, der inhaltlich dem Vertrag entsprach, den die Klägerin mit dem bisherigen Verpächter zuvor geschlossen hatte. In den jeweiligen Verträgen verpflichtete sich der Verpächter unter anderem dazu, das jeweils eingeräumte Recht zum Betrieb des betreffenden Teils des Solarparks einschließlich der Wegerechte durch entsprechende Dienstbarkeiten zugunsten der jeweiligen Sub-KG dinglich abzusichern, was anschließend auch geschah.

    5

    Außerdem schlossen die Klägerin und die Sub-KGs im August 2015 jeweils sogenannte Einspeise- und Abrechnungsverträge ab. Nach diesen Vereinbarungen lieferte die jeweilige Sub-KG den gesamten in ihrem Solarparkteil aus solarer Strahlungsenergie erzeugten Strom an die Klägerin. Die Klägerin nahm ihrerseits den gesamten von der jeweiligen Sub-KG gelieferten Strom ab und speiste diesen auf der Grundlage des mit C und E bestehenden Netzanschluss- und Einspeisevertrages in das Netz des Netzbetreibers ein. Die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vorgesehene Vergütung für den gesamten eingespeisten Strom vereinnahmte die Klägerin und zahlte diese nach Abrechnung an die jeweilige Sub-KG entsprechend der von dieser gelieferten Strommenge aus. Die Produktionskapazität der jeweiligen Sub-KG entsprach zwischen 8,5 % und 12,3 % der Produktionskapazität des gesamten Solarparks.

    6

    Nach einer Außenprüfung ging der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --FA--) --entgegen der Auffassung der Klägerin-- davon aus, dass die Veräußerung der individuellen Infrastruktur an die jeweilige Sub-KG jeweils keine --nicht steuerbare-- Geschäftsveräußerung im Ganzen im Sinne des § 1 Abs. 1a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sei. Das FA erließ einen entsprechend geänderten Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr (2014), wobei es entsprechend der Vereinbarungen zwischen der Klägerin und den Sub-KGs den jeweiligen Kaufpreis als Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer zugrunde legte. Der Einspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg.

    7

    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2024, 1334 veröffentlichten Urteil als unbegründet ab. Es führte im Wesentlichen aus, die Lieferungen der Klägerin seien nicht als Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG anzusehen. Die wirtschaftliche Tätigkeit der jeweiligen Sub-KG stimme weder mit derjenigen überein, die zuvor die Klägerin ausgeübt habe, noch ähnele sie ihr hinreichend. Jede einzelne Sub-KG habe ein eigenes Unternehmen zur Produktion und Veräußerung von Solarstrom begründet, während die Klägerin ihr Unternehmen jedenfalls im Außenverhältnis unverändert fortgeführt habe, soweit es um die Vermarktung des Solarstroms gehe. Die Klägerin habe weiterhin den im Solarpark produzierten Strom auf der Grundlage ihres Netzanschluss- und Einspeisevertrages in das Netz abgegeben und im Gegenzug die Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vereinnahmt. Für die Fortsetzung ihrer Vermarktungstätigkeit sei es ohne Bedeutung, dass die Klägerin den Strom nicht mehr als Produzentin, sondern nunmehr als Zwischenhändlerin eingespeist habe. Die Tätigkeit der jeweiligen Sub-KG und die der Klägerin ähnelten sich --was maßgeblich sei-- auch mit Blick auf die Stromproduktion nicht in hinreichendem Maße. Zwar habe die Klägerin ihre Tätigkeit insoweit eingestellt, da der Solarstrom nunmehr von den Sub-KGs produziert werde. Die Produktionskapazität der jeweiligen Sub-KG habe jedoch lediglich einen Bruchteil der vormaligen Produktionskapazität der Klägerin betragen, etwa in einem Verhältnis 1 zu 10, so dass eine Vergleichbarkeit der Tätigkeiten nicht mehr gegeben sei. In Fällen der hier vorliegenden Aufsplitterung eines einheitlichen Unternehmens sei § 1 Abs. 1a UStG nicht anwendbar.

    8

    Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Der Gegenstand ihres Unternehmens habe sich von "Stromproduktion und Stromhandel" in "Stromhandel" gewandelt. Die vom FG gezogene Schlussfolgerung, sie, die Klägerin, habe ihr Unternehmen unverändert fortgesetzt, stehe im Widerspruch zu der Feststellung des FG, sie habe nach der Übertragung keinen Solarpark mehr betrieben, sondern den Strom von den Sub-KGs bezogen und eingespeist. Die Gesamtwürdigung des FG könne für den Bundesfinanzhof (BFH) nicht bindend sein. Das Unternehmen der jeweiligen Erwerber habe jeweils sowohl die Stromproduktion als auch die Stromvermarktung umfasst. Der von den Sub-KGs produzierte Strom sei zwar nicht --wie vor der Übertragung-- direkt an den Netzbetreiber abgegeben worden. Für die Frage der Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG sei es jedoch unbeachtlich, dass die Erwerber den erzeugten Strom nicht direkt an den Netzbetreiber, sondern an den bisherigen Betreiber der Solaranlage verkauft hätten. Die Fortführung der wirtschaftlichen Tätigkeit durch den Erwerber zur Bejahung einer Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG erfordere nicht, dass der Erwerber an denselben Leistungsempfänger leiste, an den der Veräußerer vor der Übertragung des Gesamt- oder Teilvermögens geleistet habe. Das FG beschreibe zwar eine Veräußerungstätigkeit der Sub-KGs, halte im Rahmen seiner Würdigung jedoch deren Vermarktungstätigkeit im Hinblick auf den von diesen produzierten Strom für unbeachtlich. Die Verneinung einer Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG sei außerdem nicht damit zu rechtfertigen, dass die Teilanlage der jeweiligen Sub-KG eine geringere Produktionskapazität als zuvor die gesamte Anlage habe und die Vertriebskette verlängert worden sei.

    9

    Die Klägerin beantragt,

    das Urteil des FG und die Einspruchsentscheidung vom 13.07.2023 aufzuheben und den Umsatzsteuerbescheid vom 15.04.2019 dahin zu ändern, dass die Umsatzsteuer für 2014 um ... € herabgesetzt wird.

    10

    Das FA beantragt,

    die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

    11

    Das FG habe zutreffend entschieden, dass die Klägerin auch nach der Übertragung des Solarparks den produzierten Strom unverändert auf der Grundlage des von ihr geschlossenen Netzanschluss- und Einspeisevertrages eingespeist und im Gegenzug die Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vereinnahmt habe. Der Leistungsaustausch zwischen der Klägerin und den Sub-KGs erfolge in einem Innenverhältnis. Im Übrigen bildeten die übertragenen Vermögensgegenstände kein hinreichendes Ganzes, um den Erwerbern die Fortsetzung einer bisher durch die Klägerin ausgeübten unternehmerischen Tätigkeit zu ermöglichen. Die Sub-KGs seien mangels eigener Einspeiserechte und eigener Netzzugangspunkte rechtlich und technisch nicht in der Lage gewesen, eigenständig Strom zu vertreiben und beabsichtigten dies auch nicht.

    II.

    12

    Die Revision der Klägerin ist unbegründet und daher zurückzuweisen ( § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass eine Geschäftsveräußerung im Ganzen im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG nicht vorliegt, wenn der Unternehmer mehrere --hier zehn-- Teile eines von ihm betriebenen Solarparks an jeweils einzelne Erwerber veräußert und auch nach der Übertragung dieser Teilanlagen seine wirtschaftliche Tätigkeit fortführt, indem er den dort produzierten Strom --wie zuvor-- als "Anlagenbetreiber" in das Netz einspeist und hierfür unverändert die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vorgesehene Vergütung vereinnahmt.

    13

    1. Nach § 1 Abs. 1a Satz 1 UStG unterliegen die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen nicht der Umsatzsteuer. In diesem Fall tritt der erwerbende Unternehmer an die Stelle des Veräußerers ( § 1 Abs. 1a Satz 3 UStG ). Voraussetzung für die Geschäftsveräußerung ist gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 UStG , dass ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird.

    14

    Dies beruht unionsrechtlich auf Art. 19 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Danach können die Mitgliedstaaten die Übertragung des Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens, die entgeltlich oder unentgeltlich oder durch Einbringung in eine Gesellschaft erfolgt, so behandeln, als ob keine Lieferung von Gegenständen vorliegt, und den Begünstigten der Übertragung als Rechtsnachfolger des Übertragenden ansehen. Diese Regelung gilt unter den gleichen Voraussetzungen für Dienstleistungen ( Art. 29 MwStSystRL ).

    15

    2. Die Geschäftsveräußerung erfasst unionsrechtskonform die Übertragung eines Geschäftsbetriebs und eines selbständigen Unternehmensteils, die jeweils materielle und gegebenenfalls immaterielle Bestandteile umfassen, die zusammen genommen ein Unternehmen oder einen Unternehmensteil bilden, mit dem eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt werden kann. Sie schließt jedoch nicht die bloße Übertragung von Gegenständen wie den Verkauf eines Warenbestands ein (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Zita Modes vom 27.11.2003 - C-497/01 ,EU:C:2003:644, Rz 40; vgl. BFH-Urteile vom 25.09.2024 - XI R 19/22 , BFHE 286, 241, Rz 70, und vom 03.12.2015 - V R 36/13 , BFHE 251, 556, BStBl II 2017, 563, Rz 15). Die Gesamtheit der übertragenen Bestandteile muss hinreichen, um die Fortführung einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit zu ermöglichen (EuGH-Urteil Schriever vom 10.11.2011 - C-444/10,EU:C:2011:724, Rz 25).

    16

    Dabei setzt eine Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG zwar nicht voraus, dass der Veräußerer seine unternehmerische Tätigkeit beendet (vgl. BFH-Urteil vom 29.08.2012 - XI R 10/12 , BFHE 239, 359, BStBl II 2013, 221, Rz 28). Auch ohne Einstellung der unternehmerischen Tätigkeit des Veräußerers kann der Erwerber einen ihm übertragenen Betrieb fortführen. Dies schließt es aus, eine Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG von der Beendigung der unternehmerischen Betätigung bei dem Veräußerer abhängig zu machen (vgl. BFH-Urteil vom 29.08.2012 - XI R 10/12 , BFHE 239, 359, BStBl II 2013, 221, Rz 28). Von einer Fortführung der Tätigkeit des Veräußerers durch den Erwerber kann jedoch dann nicht ausgegangen werden, wenn der Veräußerer seine wirtschaftliche Tätigkeit nach der Übertragung unverändert fortsetzt. Eine Geschäftsveräußerung ist danach etwa dann nicht gegeben, wenn ein vermietetes Grundstück verkauft wird, die Mietverhältnisse aber nicht übergehen, sondern der Veräußerer das Grundstück auch nach der Übertragung weiterhin --nunmehr als Zwischenmieter-- vermietet ( BFH-Urteil vom 03.07.2014 - V R 12/13 , BFH/NV 2014, 1603, Rz 15). Die Vermietungstätigkeit hinsichtlich des vermieteten Grundstücks ist in diesem Fall auch nach Veräußerung umsatzsteuerrechtlich weiterhin dem Veräußerer zuzurechnen, weil er seine Vermietungstätigkeit im Außenverhältnis gegenüber den Mietern auch nach dem Besitzübergang als Zwischenmieter fortführt. Für die Fortsetzung der Unternehmenstätigkeit im Verhältnis zu den Mietern ist es hierbei ohne Bedeutung, dass der Verkäufer nicht mehr als Eigentümer, sondern als Zwischenmieter vermietet. Der Erwerber des Grundstücks führt in diesem Fall nicht die Vermietungstätigkeit des Veräußerers fort, sondern begründet ein eigenes Vermietungsunternehmen, während daneben das Vermietungsunternehmen der übertragenden Person unverändert fortbesteht (vgl. BFH-Urteil vom 24.02.2021 - XI R 8/19 , BFHE 272, 536, BStBl II 2022, 34, Rz 40).

    17

    3. Danach hat die Klägerin ihre wirtschaftliche Tätigkeit, die nach den Verhältnissen des Streitfalls im Wesentlichen durch eine wertbestimmende Einspeisetätigkeit geprägt war, selbst fortgeführt, so dass im Streitfall die Annahme einer Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG am Erfordernis einer Unternehmensübertragung scheitert.

    18

    a) Maßgeblich für die Beurteilung im Streitfall ist, dass der Vergütungsanspruch nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz nur dem Anlagenbetreiber zusteht (z.B. gemäß § 3 Nr. 2 , § 16 EEG i.d.F. von Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften vom 25.10.2008, BGBl I 2008, 2074) und dass die wirtschaftliche Tätigkeit der Klägerin durch den von ihr abgeschlossenen Netzanschluss- und Einspeisevertrag geprägt war, auf dessen Grundlage sie den in der gesamten Anlage produzierten Strom in das Netz einspeisen und dafür die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz im Zeitpunkt dieses Vertragsschlusses vorgesehene Vergütung vereinnahmen konnte. Dieser Vergütungsanspruch, der für ihre wirtschaftliche Tätigkeit wertbestimmend war, sollte --jedenfalls nach den Vereinbarungen zwischen der Klägerin und den Sub-KGs-- erhalten bleiben, da die Erwerber für die von der Klägerin veräußerten Anlagen aufgrund gesetzlicher Neuregelungen eigene Einspeiseverträge allenfalls nur zu ungünstigeren Konditionen hätten abschließen können.

    19

    Die wirtschaftliche Tätigkeit der Klägerin war somit wesentlich durch den bestehenden und in dieser Form nicht übertragbaren Netzanschluss- und Einspeisevertrag geprägt, auf dessen Grundlage sie den im gesamten Solarpark produzierten Solarstrom in das öffentliche Netz einspeisen und die dafür zum Abschlusszeitpunkt festgelegte Vergütung vereinnahmen konnte. Diese Einspeiserechte, die nicht auf die Sub-KGs übertragen wurden, sondern bei der Klägerin zur fortgeführten Stromeinspeisung verblieben, waren für ihre wirtschaftliche Tätigkeit damit wertbestimmend.

    20

    b) Hierzu hat das FG --von den Beteiligten unwidersprochen-- festgestellt, dass die Klägerin auch nach der Übertragung des Solarparks den produzierten Solarstrom unverändert auf der Grundlage des von ihr geschlossenen Netzanschluss- und Einspeisevertrages in das Netz eingespeist und im Gegenzug diejenige Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vereinnahmt hat, die zum Zeitpunkt des ursprünglichen Vertragsschlusses vorgesehen war. Die Klägerin allein war mangels Übertragbarkeit des ursprünglichen Einspeiserechts auf die Sub-KGs nach wie vor Vertragspartnerin des Stromabnehmers und trat bezogen auf die Vergütung auch weiterhin als alleinige Vergütungsberechtigte auf. Es war nach den vom FG getroffenen Feststellungen gerade das erklärte Ziel des Neustrukturierungsprozesses, dass die Klägerin die Einspeisung und Vermarktung des produzierten Stroms nach außen unverändert fortführte, um die bisherige Vergütungsstruktur nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz zu erhalten und die Wirtschaftlichkeit des Projektes für potentielle Investoren nicht zu gefährden. Dies war auch erforderlich, um den bestehenden Vergütungsanspruch für die Stromeinspeisung nach den Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht zu verlieren, da der Vergütungsanspruch allein dem Anlagenbetreiber zusteht ( § 19 Abs. 1 EEG ), also demjenigen, der unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nutzt (vgl. die Begriffsbestimmung nach § 3 Nr. 2 EEG ). Die aufgrund dieser Tatsachenfeststellung vom FG gezogene Schlussfolgerung, dass die Sub-KGs danach nicht die Absicht hatten, die wirtschaftliche Tätigkeit der Klägerin fortzuführen, ist nicht nur möglich, sondern naheliegend, frei von Widersprüchen und widerspricht weder Denkgesetzen noch allgemeinen Erfahrungssätzen. Der Senat ist nach § 118 Abs. 2 FGO an diese tatsächliche Würdigung des FG gebunden.

    21

    c) Bestätigt wird dies durch die Einspeise- und Abrechnungsverträge, die zwischen der Klägerin und den Sub-KGs geschlossen wurden. Der Inhalt dieser Verträge, nach dem die Klägerin im Innenverhältnis hinsichtlich der Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz als eine Art Abrechnungsstelle fungierte und die jeweilige Sub-KG gegenüber der Klägerin selbst als Verkäuferin des von ihr jeweils produzierten Solarstroms auftrat, bekräftigt das vom FG gefundene Ergebnis, dass sich die wirtschaftliche Tätigkeit der Klägerin nicht verändert hat. Die Einspeisung von Strom gegen Entgelt oblag im Außenverhältnis auch nach dem Inhalt der Einspeise- und Abrechnungsverträge unverändert der Klägerin. Sie allein konnte und sollte den im Solarpark produzierten Solarstrom an den Markt gegen Entgelt als "Anlagenbetreiberin" abgeben, so dass die bestehende Förderung nach den Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Gesetzes weiter in Anspruch genommen werden konnte. Im Außenverhältnis hat die Klägerin --losgelöst von der zivilrechtlichen Eigentümerstellung im Innenverhältnis-- vermeintlich oder tatsächlich den Solarpark betrieben, um auch im Interesse der Sub-KGs die Förderung nach den Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu erhalten, obgleich sie nach der Übertragung ihres Solarparks in Teilen nicht mehr deren zivilrechtliche Eigentümerin war. Die Klägerin hat wirtschaftlich betrachtet, unabhängig vom zivilrechtlichen Eigentum an der Anlage, diese weiterhin zur Verfügung, um den dort nunmehr von den Sub-KGs in den Teilanlagen produzierten Solarstrom in das Netz einzuspeisen, wobei der Senat nicht darüber zu entscheiden hat, ob die Klägerin hierzu energierechtlich noch berechtigt war. Der Inhalt der Einspeise- und Abrechnungsverträge, wonach die Klägerin den in der Anlage produzierten Solarstrom von den Sub-KGs bezogen hat, ändert daran nichts.

    22

    4. Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Klägerin greifen nicht durch.

    23

    a) Entgegen dem Revisionsvorbringen ist es nicht widersprüchlich, dass --wie die Klägerin meint-- das FG trotz seiner Feststellung, dass sich ihre Tätigkeit von "Stromproduktion und Stromhandel" in "Stromhandel" geändert habe, von einer Fortsetzung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit ausgegangen ist. Die Klägerin hat ihre wirtschaftliche Tätigkeit der Stromeinspeisung unabhängig davon fortgesetzt, ob sie den eingespeisten Solarstrom in dem Solarpark wie zuvor selbst produziert oder ob sie ihn wie nach der Übertragung der Wirtschaftsgüter auf die Sub-KGs nunmehr von diesen bezogen hat, um ihn unverändert in das öffentliche Netz einzuspeisen und die Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz zu vereinnahmen. Damit ist die Voraussetzung einer Unternehmensübertragung nicht erfüllt.

    24

    b) Anders als die Klägerin vermag der Senat nicht zu erkennen, dass das von ihr angefochtene Urteil des FG gegen den unionsrechtlichen Neutralitätsgrundsatz verstoßen würde. Die Erfassung der Lieferung von Wirtschaftsgütern durch die Klägerin an mehrere Erwerber dient, da die Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG vorliegend nicht erfüllt sind, der Gleichheit der Besteuerung. Denn die Klägerin tritt als Lieferantin von Wirtschaftsgütern zum Betrieb eines Solarparks in Wettbewerb mit anderen Unternehmern, die solche Anlagen liefern.

    25

    c) Soweit die Klägerin ihre eigene Wertung des Sachverhalts an die Stelle der Würdigung des FG setzt, kann ihr Einwand, das FG habe den Sachverhalt unzutreffend gewürdigt, wegen der Bindungswirkung des § 118 Abs. 2 FGO der Revision im Übrigen nicht zum Erfolg verhelfen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 28.09.2022 - XI R 5/22 , BFH/NV 2023, 271, Rz 29; vom 17.07.2024 - XI R 8/21 , BFHE 283, 559, Rz 28).

    26

    5. Auf die übrigen Erwägungen, mit denen das FG die Annahme einer Geschäftsveräußerung auch darüber hinaus abgelehnt hat, kommt es danach nicht mehr an.

    27

    Das Urteil des FG erweist sich auch nicht in anderer Hinsicht als rechtsfehlerhaft. Zu Recht ist das FG davon ausgegangen, dass Steuerbefreiungsvorschriften vorliegend nicht greifen. Das steht zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit. Schließlich sind auch die Höhe der zugrunde gelegten Umsätze und die der hierauf entfallenden Steuer ebenso wenig streitig. Das FG hat insoweit zu Recht von näheren Ausführungen dazu abgesehen. Es ist weder vorgebracht noch sonst ersichtlich, dass das FA die Bemessungsgrundlage rechtsfehlerhaft ermittelt oder die hierauf entfallende Steuer unzutreffend festgesetzt hätte.

    28

    6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO .

    Vorschriften§ 1 Abs. 1a des Umsatzsteuergesetzes (UStG), § 1 Abs. 1a UStG, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 1 Abs. 1a Satz 1 UStG, § 1 Abs. 1a Satz 3 UStG, § 1 Abs. 1a Satz 2 UStG, Art. 19 der Richtlinie 2006/112/EG, Art. 29 MwStSystRL, § 3 Nr. 2, § 16 EEG, Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften, § 19 Abs. 1 EEG, § 3 Nr. 2 EEG, § 118 Abs. 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO