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  • 29.08.2007

    Finanzgericht Nürnberg: Urteil vom 27.07.2004 – I 17/2000

    Trägt eine Kapitalgesellschaft Aufwendungen für ein Wirtschaftsgut, für die eine Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 5 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG bestehen kann und verzichtet sie zugleich hierfür auf einen Aufwendungsersatzanspruch gegen ihren Gesellschafter oder eine diesem nahestehende Person, so ist vorrangig eine verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 KStG zu prüfen.

    Unterhält eine Kapitalgesellschaft im Interesse eines oder mehrere Gesellschafter ein Wirtschaftsgut und entstehen ihr nur aus diesem Anlass Verluste, ohne dass sich der oder die Gesellschafter zu einem Verlustausgleich zuzüglich der Zahlung eines angemessenen Gewinnaufschlags verpflichtet haben, so ist in dem Verzicht auf die Vereinbarung eines Aufwendungsersatzanspruchs in Höhe des im jeweiligen Veranlagungszeitraum angefallenen Verlustes zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags eine verdeckte Gewinnausschüttung i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG und eine andere Ausschüttung i.S. des § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG anzunehmen.


    Tatbestand

    Streitig ist die Beurteilung von Aufwendungen für eine Segelyacht und zwei Doppeldeckerflugzeuge als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA).

    Die Klägerin, eine GmbH, betreibt die Herstellung von und den Handel mit Maschinen. Alleingesellschafterin ist die Firma A KG (KG). Die Klägerin hat ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr mit Bilanzstichtag 31. März. Streitig ist der Gewinn der Wirtschaftsjahre 1982/83-1989/90.

    Geschäftsführer der Klägerin war in den Streitjahren der Dipl.-Ing. A. Er hielt eine Beteiligung von mehr als 50 v.H. an der KG und war auch deren Komplementär und Geschäftsführer.

    Mit Wirkung ab 1. April 1981 verpachtete die KG ihr Handelsgeschäft (Betrieb einschließlich aller materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände) an die Klägerin. Als Pachtzins wurde vereinbart, dass „der Verpächter Ersatz seiner sämtlichen, nicht aktivierungspflichtigen Aufwendungen für das verpachtete Handelsgeschäft” erhält. Nach dem Vertrag beinhaltete der Pachtzins auch den „Ersatz der Abschreibungen des Verpächters auf das verpachtete Handelsgeschäft”. Die Instandhaltung des verpachteten Handelsgeschäftes oblag der Pächterin; Ersatz- und Erweiterungsinvestitionen waren Sache des Verpächters (§ 1 Abs. 6 des Pachtvertrages). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Pachtvertrag vom 31.03.1981 Bezug genommen.

    Zum verpachteten Gesamthandsvermögen der KG gehörten eine Segelyacht und zunächst ein Doppeldeckerflugzeug (Anschaffung 1977) und ab 1984 ein weiteres. Die Aufwendungen für die Segelyacht im Wirtschaftsjahr 1981/82 waren Gegenstand der Verfahren I 34/90 und I 78/97 (2. Rechtsgang) beim Finanzgericht Nürnberg und der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 04.12.1996 (I R 54/95, BFH/NV 1997, 190). Der BFH kam zu dem Schluss, dass die nach Saldierung mit den erzielten Chartereinnahmen verbliebenen Aufwendungen, soweit sie nicht auf die Fahrten von Betriebsangehörigen entfielen oder übliche Chartergebühren überstiegen, durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst seien. Der Klägerin stand daher ein Anspruch auf Ersatz in angemessener Höhe zu. Den Verzicht auf diesen Anspruch beurteilte er als vGA.

    lm Rahmen von Außenprüfungen, die sich lt. Prüfungsanordnungen vom 19.10.1987 und 17.02.1992 u.a. auf die Körperschaftsteuer 1983 bis 1986 und 1987 bis 1990 erstreckten, wurde hinsichtlich der Aufwendungen für die Segelyacht Folgendes festgestellt:

    Die Yacht wurde von 1977 bis 1979 von einer norddeutschen Werft erbaut und gehörte zum Anlagevermögen der KG. Sie wurde am 06.11.1979 unter dem Namen „X” in das Schiffsregister beim Amtsgericht B eingetragen. Das Schiff wurde aus Aluminium gefertigt, hatte eine Länge von 13,69 m, eine Breite von 4,28 m und eine Tiefe von 2,12 m. Die Bruttoregistertonnen beliefen sich auf 23,71; die Maschinenleistung betrug 80 PS (Dieselmotor). Nach Probefahrten in Nord- und Ostseegewässern wurde sie zu. Beginn der Segelsaison 1980 in das Mittelmeer überführt und dort endgültig in Betrieb genommen. Im Dezember 1981 wurde hierfür ein Liegeplatz in einem Mittelmeerhafen in Frankreich erworben. Für die Yacht und die mit ihr in Zusammenhang stehenden Wirtschaftsgüter ermittelte das Finanzamt Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten in Höhe von 910.770 DM.

    Die Yacht wurde in den Kalenderjahren 1982-1989 i.d.R. vier Wochen pro Jahr von Lehrlingen, 5-10 Wochen von Arbeitnehmern (teilweise in Begleitung von Bekannten oder Angehörigen) und bis 1987 für 2-3 Wochen von der Familie A genutzt. Die Arbeitnehmer hatten für die Nutzung keine Chartergebühren zu entrichten; für die Mitnahme von Angehörigen wurden 90 DM pro Tag in Rechnung gestellt. Die Lehrlinge wurden während der Segeltörns auf Kosten der Klägerin verpflegt. Während der Hälfte der Segelsaison (24 bis 30 Wochen) war das Boot einsatzbereit, jedoch nicht belegt.

    Hinsichtlich der Doppeldeckerflugzeuge Typ Bücker 131 und 133 stellte die Außenprüfung fest, dass es sich um Oldtimer-Maschinen aus der Vorkriegszeit handelte, die in einem angemieteten Hangar am 30 km von R entfernten Flugplatz O untergebracht waren und vereinzelt und zu besonderen Anlässen wie Flugtagen oder ähnlichen Veranstaltungen und zu Flügen zur Wartungswerkstatt eingesetzt wurden. Außen am Rumpf war in Höhe des Pilotensitzes ein Schriftzug „Maschinenfabrik A N” angebracht. Die Maschinen wurden ausschließlich durch H geflogen, der die dafür erforderliche Pilotenlizenz besaß.

    Die Außenprüfung beurteilte zunächst die Aufwendungen für die Segelyacht als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben und die für die Flugzeuge ab 1987 als verdeckte Gewinnausschüttung. Das Finanzamt folgte den Feststellungen und änderte dementsprechend die Bescheide. Hiergegen erhob die Klägerin Einsprüche. Nach Beendigung des finanzgerichtlichen Verfahrens für das Streitjahr 1982 beurteilte das Finanzamt die Aufwendungen insgesamt als vGA. Die Änderungsbescheide ergingen am 20.09.1999 (für 1983 und 1984) und am 13.10.1999 (für 1985-1990). Hierbei saldierte das Finanzamt die Kosten der Yacht mit den von den Begleitpersonen der Arbeitnehmer geleisteten Unkostenbeiträgen. Die Aufwendungen für Zeiten der Nutzung durch die Arbeitnehmer erkannte es in Höhe üblicher Chartergebühren (19831986 5.000 DM/Woche und 1987-1990 5.300 DM/Woche) als Betriebsausgaben an. Den verbleibenden ungedeckten Betrag erhöhte es um einen Gewinnzuschlag von 5 % und ab 1986 um 14 % Umsatzsteuer auf den Gesamtbetrag. Diese Summen und die Aufwendungen für die Doppeldeckerflugzeuge behandelte es als verdeckte Gewinnausschüttung.

    Im Ergebnis wurden als vGA angesetzt:

    1983 DM 1984 DM 1985 DM 1986 DM 1987 DM 1988 DM 1989 DM 1990 DM
    Kosten Schiff (saldiert): 208.242 197.021 210.003 156.860 131.501 115.521 85.828 151.519
    davon abzugsfähig (12 Wo) (5 Wo) (9 Wo) (9 Wo) (8 Wo) (11 Wo) (10 Wo) (10 Wo)
    als BA 60.000 25.000 45.000 45.000 42.400 58.300 53.000 53.000
    Zwischensumme 148.242 172.021 165.003 111.860 89.101 57.221 32.828 98.519
    Gewinnzuschlag 5 % 7.412 8.601 8.250 5.593 4.455 2.861 1.641 4.926
    vGA netto 155.654 180.622 173.253 117.453 93.556 60.082 34.469 103.445
    USt 14 % 4.111 13.098 8.411 4.825 14.482
    vGA Schiff brutto 155.654 180.622 173.253 121.564 106.654 68.493 39.294 117.927
    vGA Flugzeuge 75.242 106.522 18.460 20.469
    Summe vGA 155.654 180.622 173.253 121.564 181.896 175.015 57.754 138.396


    Zur Berechnung der festgesetzten Körperschaftsteuer, der Feststellungen nach § 47 KStG und des verwendeten Eigenkapitals wird auf die Änderungsbescheide zur Körperschaftsteuer und zur gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG vom 20.09.1999 und 13.10.1999 verwiesen. Im übrigen blieben die Einsprüche ohne Erfolg; insoweit wird auf die Einspruchsentscheidung vom 17.12.1999 verwiesen.

    Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen den Ansatz dieser verdeckten Gewinnausschüttungen. Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass sie aufgrund des Betriebsüberlassungsvertrages zur Pachtzahlung in Höhe der dem Verpächter entstandenen Aufwendungen verpflichtet gewesen sei. Für das Segelschiff sei kein eigenständiges Pachtentgelt zu entrichten gewesen, sondern es sei lediglich in die Bemessungsgrundlage der Gesamtpacht eingeflossen. Für die Jahre 1983 bis 1990 sei dies in Höhe von insgesamt 343.228 DM der Fall gewesen. Die Pacht sei außergewöhnlich niedrig gewesen, so dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter den anteiligen Pachtzins für Segelyacht und Flugzeuge ebenfalls getragen hätte. Im Wege des Vorteilsausgleichs müssten die Vor- und Nachteile des Gesamtpachtvertrages miteinander saldiert werden, so dass keine Vermögensminderung eingetreten sei.

    Der Bau und die Nutzung der Yacht dienten der Personalentwicklung und seien daher betrieblich veranlasst. Die Entscheidung zum Bau des Schiffes sei 1976 gefallen, als es äußerst schwierig gewesen sei, geeignetes Fachpersonal zu finden. Neben der Möglichkeit einer Eigenentwicklung des Hubkiels und der Motorkiste habe A das Schiff als Instrument der Motivation und Ausbildung der Mitarbeiter betrachtet. In entspannter, spielerischer Atmosphäre sollten die Mitarbeiter Gemeinschaftssinn entwickeln und den Nutzen vorausschauender Wartungs- und Pflegearbeiten erkennen und auf ihre Tätigkeit innerhalb des Unternehmens übertragen. Mit dem Verzicht auf Luxus und der Ausrichtung auf eine Nutzung durch möglichst viele Mannschaftsmitglieder sollten die Bildung eingespielter, leistungsfähiger Gruppen trainiert und die Mitarbeiter motiviert werden. Ein Segelschiff verkörpere n stark vereinfachter Form einen betrieblichen Organismus, so dass die aktive Übernahme von Verantwortung und Teamfähigkeit besonders anschaulich eingeübt werden könne. Ein gechartertes Schiff habe diese Anforderungen nicht erfüllen können, da dort keine laufenden Reparatur- und Wartungsarbeiten hätten ausgeführt werden können.

    Die Änderung der Rechtsprechung zur Zuordnung von Leerstandszeiten bei Ferienwohnungen führe auch hier dazu, die Zeiten der Nichtbelegung im Verhältnis der tatsächlichen Nutzungen aufzuteilen. Auf der Basis von Bootstagen gerechnet, habe die Familie A das Schiff 1983 - bezogen auf die gesamte Nutzungsdauer - nur zu 33,3 %, ansonsten unter 15 % und ab 1988 überhaupt nicht mehr genutzt. Die Nichtbelegungszeiten seien angefallen, da aus dem Kreis der Belegschaft keine hinreichend große Mannschaft habe gestellt werden können. Eine vGA könne nur im Verhältnis der Bootstage der Familie A zu den Gesamtbootstagen angenommen werden.

    Bemessungsgrundlage der vGA sei nur der sonstige Aufwand, der bei der Klägerin für den Betrieb der Yacht angefallen sei, da die als Pachtzins zu zahlende Absetzung für Abnutzung (AfA) und die Instandhaltungskosten im Wege des Vorteilsausgleichs auszuscheiden seien. Weiterhin sei auf den Gewinnzuschlag im Rahmen des Aufwendungsersatzanspruchs keine Umsatzsteuer zu erheben. Wegen der Höhe der anzusetzenden vGA werde auf die Darstellung und Berechnung im Schriftsatz vom 20.07.2004 und die Anlagen hierzu verwiesen.

    Die Flugzeuge hätten ausschließlich Werbezwecken gedient und seien nicht von Mitgliedern der Familie A als Piloten geflogen worden. Beide Flugzeuge hätten auf Flugtagen viel Aufmerksamkeit hervorgerufen. Mit dem Werbeschild am Flugrumpf seien die Zuschauer auf den Betrieb der Klägerin hingewiesen worden. Diese Maßnahmen hätten letztendlich auch zur Gewinnung eines wichtigen Mitarbeiters geführt.

    Die Klägerin hat beantragt, die Körperschaftsteuerbescheide für 1983 und 1984 vom 20.09.1999 und für 1985 bis .1990 vom 13.10.1999 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.12.1999 dahingehend zu ändern, dass nur eine vGA von

    10.768,20 DM für 1983,

    24.081,56 DM für 1984,

    14.270,17 DM für 1985,

    10.406,12 DM für 1986,

    11.083,01 DM für 1987,

    12.482,62 DM für 1988,

    und keine vGA für 1989 und 1990 zugrunde gelegt wird.

    Das Finanzamt hat beantragt, die Klage abzuweisen.

    Zur Begründung hat es vorgetragen, dass die strittigen Fragen vom Bundesfinanzhof für das Jahr 1982 bereits entschieden worden seien. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter würde die Aufwendungen für die Yacht und die Doppeldeckerflugzeuge nicht tragen, da die betrieblichen Nutzungsmöglichkeiten in keinem Verhältnis zu den entstandenen Aufwendungen stünden.

    Der Senat hat wegen der Teilnahme beider Flugzeuge an Flugtagen 1983 bis 1990 und ihrer Nutzung zu Werbezwecken Beweis erhoben durch Einvernahme des Zeugen H. Wegen der Einzelheiten der Bekundungen des Zeugen wird auf die in der mündlichen Verhandlung vom 18.05.2004 gefertigte und am 27.07.2004 verlesene Niederschrift verwiesen.

    Über die Nutzung der Yacht hat die Klägerin dem Finanzamt Aufstellungen mit folgenden Angaben vorgelegt:

    Bootsnutzung 1982
    KW 1-12 Winterlager und diverse Reparaturen bei Fa.
    KW 13 Schiff zu Wasser gelassen und segelklar gemacht
    KW 14-15 H. B, H. L, H. B Fahrt L - La R
    KW 16-19 Reise H. b
    KW 20-21 frei
    KW 22-23 Pfingstreise A
    KW 24-25 H. r, H. s
    KW 26-27 frei
    KW 28 Reparatur Kühlanlage
    KW 29-30 Reise Lehrlinge
    KW 31-34 H. B, H. E, H. F, H. H,H. P,H. St
    KW 35-36 Reise H. P
    KW 37-39 frei
    KW 40-41 Fahrt La R - L H. B, H. L, H. L, H. St, H. W
    KW 42-52 Winterlager und Reparaturen bei Fa.


    Bootsnutzung 1983
    KW 1-12Winterlager bei in L/ltalien
    KW 13 Rep.
    KW 14-16Frei
    KW 17 Rep.
    KW 18H. L, H. B, H. B, H. K, H. F
    KW 19Rep.
    KW 20frei
    KW 21-22 H. L, Frau L, H. B, Frau B, Sohn T
    KW 23-24frei
    KW 25H. B, Hr. B, H. H, H. R
    KW 26frei
    KW 31-33 Fam. A
    KW 34-41 frei
    KW 42H. L, H. B, H. H, H. B, H. K, H. F
    KW 43-45 frei
    KW 46-47 Rep. in L
    KW 48-52Winterlager in L/ltalien


    Keine Fahrten mit den Lehrlingen, da erst das Problem mit den französischen Zollbehörden wegen Bezahlung der Einfuhrumsatzsteuer geklärt werden musste.

    Bootsnutzung 1984
    KW 1-7 Winterlager in L/ltalien
    KW 8 Rep.
    KW 9-13 Winterlager
    KW 14 Rep.
    KW 15 frei
    KW 16 Rep.
    KW 17-20 frei
    KW 21-23 Fam. A
    KW 24-26 frei
    KW 27-28 1. Gruppe Lehrlinge SCH, ST, SCH, T, Z, N, Begleiter, H. B
    KW 29 frei
    KW 30-31 2. Gruppe Lehrlinge M, S, St Begleiter H B
    KW 32-33 H. B, Fr. Bl, H. W mit Frau G und Sohn A
    KW 34 H. St, Frau St, Sohn C
    KW 35-37 frei
    KW 38 Rep.
    KW 39-40 H. R, Frau R Fr. Sp, H. Sp H. U, Frl. St H. Z, Frl. D
    KW 41-46 frei
    KW 47 Rep.
    KW 48-52 Winterlager in L/Frankreich


    Bootsnutzung 1985
    KW 1-7Winterlager in La R
    KW 8Rep.
    KW 9-13Winterlager in L
    KW 14Rep.
    KW 15H. St, Frau St, Frl. St KW 16-17 frei
    KW 16-17frei
    KW 18H. SCH, H. R K, H. B. H. H u. H. L
    KW 19frei
    KW 20Rep.
    KW 21frei
    KW 22-23 H. R, Frau R u. Sohn A, Frl. G, Frl. S, H. Sp u. Frau Sp
    KW 24-29 frei
    KW 30-31 1.Gruppe Lehrlinge L, S, T,S, MBegleiter: H. W
    KW 32-33H. S, H. A, Frl. Sch, Frl. Sc, Frl. Sc, H.
    KW 34-352. Gruppe Lehrlinge H. S, M, C,D, ZBegleiter: H. B
    KW 36-37 Fam. A
    KW 38-46frei
    KW 47Rep.
    KW 48-52 Winterlager in La R/


    Bootsnutzung 1986
    KW 1-3 Winterlager u. diverse Rep. bei Firmain La R/
    KW 4Verschied. Reparaturen
    KW 5-11frei
    KW 12-13 Verschied. Reparaturen
    KW 14-16 frei
    18.4.-20.4.Reparatur
    KW 17frei
    27.4.-30.4.Reparaturen
    KW 18-19 H. LH. B
    KW 20-21frei
    KW 22 H. LH. H, H. D, H. L,H. H jun., H. R, H. B
    KW 23-25 frei
    KW 26-27Fam. SpFam. B
    KW 28-29 frei
    KW 30-31 1. Gruppe Lehrlinge L, M, F, F M, F Begleiter H. W
    KW 32frei
    KW 33 2. Fam. F V, B
    KW 34-35Gruppe Lehrlinge Z, Sch, T, C, Begleiter H. B
    KW 36-37 Fam. A
    KW 38-45 frei
    KW 46Versch. Reparaturen
    KW 47-52Winterlager bei Fa. in La R/


    Bootsnutzung 1987
    KW 1-12Winterlager u. diverse Rep. bei Firma in La R/
    KW 13Versch. Reparaturen
    KW 14-17 frei
    KW 18Versch. Reparaturen
    KW 19-21 frei
    KW 22 H. L,H. H, H. D, H. L,H. H jun., H. R, H. B
    KW 23frei
    KW 24-25Fam. M
    H. L M, W M, P
    KW 26-27 Fam. Sp
    Fam. B
    KW 28-29 frei
    KW 30-31 1. Gruppe Lehrlinge T, F, R, M Begleiter: H. B
    KW 32-33 H. Do, Fam. E,H. F, Frl. Sch,D
    KW 34-35 2. Gruppe LehrlingeSch, F, L,L, K, F Begleiter: H. W
    KW 36-38 Fam. A
    KW 39-46 frei
    KW 47versch. Rep.
    KW 48-53 Winterlager bei Fa. in La R


    Bootsnutzung 1988
    KW 1-11 Winterlager und Reparaturen auf der Werft in La R/
    KW 12Verschiedene. Reparaturen KW 13-17 frei
    KW 18Verschiedene Reparaturen
    KW 19 H. L, H. H, H. D,H. L, H. H jun., H. R, H. B
    KW 20-21Frei
    KW 22-23 Fam. Sp, Fam. B
    KW 24-25 Fam. L, Fam. B
    KW 26Fam. L
    KW 27Frei
    KW 28-29 1. Gruppe Lehrlinge T, M, Schr, Str, R Begleiter: H. H
    KW 30-31Frei
    KW 32-33 2. Gruppe LehrlingeK, F, K, Sch, O Begleiter: H. W
    KW 34-41 Frei
    KW 42Versch. Reparaturen
    KW 43-52 Frei


    Bootsnutzung 1989
    KW 1-13Winterlager
    KW 14Verschiedene Reparaturen
    KW 15-18 frei
    KW 20-21 Fam. Sp, Fam. B
    KW 22Frei
    KW 23 H. L, H. H, H. D, H. L,H. H jun., H. R, H. B
    KW 24-25Frei
    KW 26-28 Verschiedene Reparaturen auf der Werft T in A
    KW 29-30 1. Gruppe Lehrlinge K, F, K,O, Sch, Begleiter: H. Z
    KW 31-32 H. F mit Bekannten
    KW 33Fam. St
    KW 34-35 2. Gruppe LehrlingeR, Str, G,UBegleiter: H. W
    KW 36-43 Frei
    KW 44-52Winterlager


    Weiterhin hat die Klägerin dem Gericht Übersichten über die Bootsbelegung übergeben:

    Bootsnutzung 1982
    DatumTage Personen Namen
    27.01.82-31.01.82 52Hr. H, Hr. L
    23.03.82-29.03.82 72Hr. B, Hr. L
    07.04.82-16.04.82107Hr. B, Fr. B und Sohn, Hr. L, Fr. L, Hr. B, Fr. B
    28.05.82-11.06.82152Hr. A, Fr. A
    17.06.82-22.06.82 6 2Hr. R, Hr. Sch
    11.07.82-14.07.82 4 2Hr. W, Hr. L
    19.07.82-31.07.8213 6Lehrlinge
    01.08.82-20.08.82 20 6Hr. B, Hr. E, Hr. F, Hr. P, Hr. H, Herr St*
    02.10.82-13.10.8212 6Hr. L, Hr. St mit Sohn, Hr. Br, Hr. W, Hr. L
    13.11.82-20.11.82 8 2Hr. V, Hr. L
    Summe100


    Bootsnutzung 1983
    DatumTage Personen Namen
    27.02.83-05.03.8373Hr. V, Hr. W, Hr. L
    24.03.83-27.03.8343Hr. V, Hr. W, Hr. L
    23.04.83-29.04.8374Hr. B, Hr. W, Hr. V, Hr. L
    12.05.83-13.05.8324Hr. L, Hr. B, Hr. B, Hr. K
    21.05.83-27.05.8375Hr. L, Fr. L, Hr. B, Fr. B, Sohn B
    16.06.83-19.06.8344Hr. R, Hr. B, Hr. B, Hr. H
    29.07.83-19.08.83222Hr. A, Fr. A
    22.10.83-26.10.8355Hr. L, Hr. B, Hr. H, Hr. B, Hr. K
    13.11.83-18.11.8362Hr. W, Hr. L
    30.11.83-01.12.832 2Hr. A, Hr. L
    Summe66


    Bootsnutzung 1984
    DatumTage Personen Namen
    20.02.84-24.02.8452Hr. W, H r. L
    02.04.84-06.04.8452Hr. W, H r. L
    06.04.84-14.04.8481Hr. W
    10.06.84-22.06.84132Hr. A, Fr. A
    01.07.84-13.07.8413 7Lehrlinge, Hr. Sch, Hr. St, Hr. Sch, Hr. T, Hr.Z, Hr. N, Hr. B/Begleiter
    21.07.84-03.08.8414 4Lehrlinge: Hr. M, Hr. S, Hr. St, Hr. B/Begleiter
    03.08.84-17.08.8414 5Hr. B, Fr. B, Hr. W, Sohn W
    18.08.84-25.08.848 3Hr. St, Fr. St, Sohn St
    15.09.84-16.09.842 1Hr. A
    18.09.84-22.09.845 2Hr. L, Hr. W
    22.09.84-30.09.848 8Hr. R, Fr. R, Fr. Sp, Hr. Sp, Hr. U, Fr. St, Hr. Z, Fr. D
    19.11.84-25.-11.8472Hr. W, Hr. L
    Summe 102


    Bootsnutzung 1985
    DatumTage PersonenNamen
    16.02.85-22.02.8572Hr. W, Hr. L
    29.03.85-03.04.8562Hr. W, Hr. L
    05.04.85-06.04.8523Hr. St, Fr. St und Tochter St
    01.05.85-04.05.8555Hr. Sch, Hr. R, Hr. B, Hr. H, Hr. L
    15.05.85-20.05.8562Hr. W, Hr. L
    25.05.85-07.06.85147Hr. R, Fr. R und Sohn, Fr. G, Fr. Sch, Hr. Sp, Fr. Sp
    22.07.85-01.08.85116Lehrlinge: Hr. L, Hr. St, Hr. T, Hr. Sch, Hr. M,Hr. W/Begleiter
    05.08.85-16.08.85126Hr. SchR., Fr. SchR., Fr. SchK., Hr. A, Fr. SchI., Hr. W
    17.08.85-30.08.85146 Lehrlinge: Hr. St, Hr. M, Hr. C, Hr. D, Hr. Z,
    Hr. B/Begleiter
    31.08.85-12.09.85 131 Hr. H-J A
    14.09.1985 11 Hr. A
    17.11.85-22.11.85 62Hr. W, Hr. L
    Summe97


    Bootsnutzung 1986
    DatumTage Personen Namen
    19.01.86-25.01.8673Hr. L, Hr. W, Hr. V
    09.02.86-14.02.8662Hr. W, Hr. J
    19.03.86-27.03.8693Hr. L, Hr. W, Hr. V
    18.04.86-20.04.8632Hr. L, Hr. W
    27.04.86-29.04.8632Hr. L, Hr. W
    02.05.1986 11Hr. A
    03.05.86-10.05.8681Hr. B
    28.05.86-31.05.8647Hr. L, Hr. L, Hr. R, Hr. B, Hr. H, Hr. H jun., Hr. D
    21.06.86-04.07.86114Hr. Sp, Fr. Sp, Hr. B, Fr. B
    20.07.86-01.08.86126Lehrlinge: Hr. L, Hr. M, Hr. F, Hr. F, Hr.F, Hr. W/Begleiter
    07.08.86-16.08.86104Hr. F, Fr. F, Hr. V, Hr. B
    17.08.86-29.08.86136Lehrlinge: Hr. Scht, Hr. Z, Hr. Ch, Hr. T, Hr. H, Hr. W/Begleiter
    31.08.86-13.09.86143Hr. A, Fr. A, Tochter X
    09.11.86-15.11.8672Hr. L, Hr. W
    Summe108


    Bootsnutzung 1987
    DatumTagePersonenNamen
    27.04.87-30.04.8742Hr. L, Hr. W
    23.05.87-30.05.8786Hr. D, Hr. H, Hr. H jux., Hr. R, Hr. B, Hr. L
    06.06.87-18.06.87125H. M, W. M, L. M, S. M, Fr. P
    18.06.87-03.07.87164Fr. SB, Hr. SB, Fr. B, Hr. B
    18.07.87-31.07.87145Lehrlinge: Hr. T, Hr. F, Hr. R, Hr. M, Hr. Begleiter
    01.08.87-15.08.87156Hr., Fr. Sch, Fr. D, Hr. E, Fr. E, Fr. D
    15.08.87-27.08.87126Lehrlinge: Hr. Sch, Hr. F, Hr. L, Hr. K, Hr. F, Hr. W/Begleiter
    29.08.87-17.09.87192Hr. A, Fr. A
    15.11.87-21.11.8772Hr. L, Hr. W
    Summe107


    Bootsnutzung 1988
    DatumTagePersonenNamen
    20.03.88-27.03.8883Hr. V, Hr. W, Hr. L
    01.05.88-07.05.8873Hr. V, Hr. W, Hr. L
    07.05.88-13.05.8867Hr. D, Hr. R, Hr. B, Hr. H, Hr. H jux., Hr. L, Hr. L
    28.05.88-10.06.88144Hr. S, Fr. SB, Hr. B, Fr. B
    12.06.88-24.06.88133Hr. B, Fr. B, Fr. L
    29.06.88-06.07.8882Hr. D, Fr. L
    08.07.88-20.07.88135Lehrlinge: Hr. M, Hr. M, Hr. Sch, Hr. St., Hr. R, Hr. H/Begleiter
    04.08.88-18.08.8815 6 Lehrlinge: H.. K, Hr. F, Hr. K, Hr. Sch, Hr. O, Hr.W/Begleiter
    20.10.88-24.10.885 2 Hr. W, Hr. L
    Summe89


    VorschriftenKStG § 8 Abs. 1, KStG § 8 Abs. 3 Satz 2, EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4
    Bootsnutzung 1989
    DatumTage Personen Namen
    02.04.89-09.04.8984Hr. W, Hr. V, Hr. W, Hr. L