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  • 29.08.2007

    Finanzgericht München: Urteil vom 30.03.2006 – 7 K 1237/06

    1. Wird nach Erlass eines Gerichtsbescheids mündliche Verhandlung beantragt, so kann wegen veränderter Prozesslage erneut durch Gerichtsbescheid entschieden werden, wenn nunmehr über Fragen zu befinden ist, die bei Erlass des ursprünglichen Gerichtsbescheids keine Rolle gespielt haben.

    2. Ist der Prozessbevollmächtigte bereits vor Antritt seines Urlaubs in einer Streitsache tätig geworden, und wird nach der urlaubsbedingten Unterbrechung eine erneute Überprüfung des Fristablaufs erforderlich, so gehört diese zu den eigenen, nicht auf das Büropersonal übertragbaren Angelegenheiten des Bevollmächtigten, mit der er im Falle krankheitsbedingter Verhinderung einen Vertreter zu beauftragen hat.

    3. Wird eine Bürokraft zulässigerweise als Vertreter im Verantwortungsbereich des Bevollmächtigten tätig, so stellt ein ihr dabei unterlaufender Fehler kein Büroversehen dar.

    4. Urteil nach mündlicher Verhandlung. Zuvor war am 6.9.2005 unter dem Az. 7 K 725/03 ein Gerichtsbescheid ergangen, an dessen Begründung im vorliegenden Urteil festgehalten wurde.


    IM NAMEN DES VOLKES

    URTEIL

    In der Streitsache

    hat das Finanzgericht München, 7. Senat, … als Einzelrichter … ohne mündliche Verhandlung am 30. März 2006

    für Recht erkannt:

    1. Die Klagen werden abgewiesen.

    2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

    3. Die Revision wird zugelassen.

    Gründe:

    In der vorliegenden Sache ist am 06. September 2005 ein Gerichtsbescheid ergangen, gegen den die Klägerin rechtzeitig den Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hat. Für das weitere Verfahren hat sie nunmehr – auch für den Fall der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter – auf mündliche Verhandlung verzichtet.

    Das Gericht hält auch nach erneuter Prüfung an der im Gerichtsbescheid vertretenen Auffassung fest und folgt dessen Begründung (§ 90 a Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung).

    VorschriftenFGO § 56 Abs. 1, FGO § 90a Abs. 1, FGO § 90a Abs. 2 S. 1, FGO § 90a Abs. 4