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  • 24.10.2017 · IWW-Abrufnummer 197326

    Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 23.11.2016 – 2 K 2395/15

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    FG Rheinland-Pfalz

    23.11.2016

    2 K 2395/15

    In dem Finanzrechtsstreit
    der Frau
    - Klägerin -
    prozessbevollmächtigt:
    gegen
    das Finanzamt
    - Beklagter -

    wegen Einkommensteuer 2014

    hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz - 2. Senat - aufgrund mündlicher Verhandlung vom 23. November 2016 durch
    Vizepräsident des Finanzgerichts Burkhart
    Richterin am Finanzgericht Scharte
    Richter am Finanzgericht Sobotta
    ehrenamtlicher Richter Dipl.-Ing. für Weinbau Pfannebecker
    ehrenamtlicher Richter Vorstandsvorsitzender Pitzen

    für Recht erkannt:

    Tenor:

    I. Die Klage wird abgewiesen.
    II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

    Tatbestand

    Streitig ist, ob die aus Aktienveräußerungsgeschäften der Kinder der Klägerin resultierenden Gewinne bei der Klägerin steuerlich als Einkünfte aus § 17 EStG zu erfassen sind.

    Die verheiratete, jedoch zur Einkommensteuer einzeln veranlagte Klägerin, eine Betriebswirtin, ist Mitglied des Aufsichtsrates und Aktionärin der B Maschinentechnik AG (im Folgenden: B AG). Hieraus erzielt sie Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Aufsichtsratsvergütungen) sowie aus Kapitalvermögen (Dividenden). Darüber hinaus ist sie nichtselbständig beschäftigt.

    Die Klägerin ist Mutter zweier im Juli 2013 bzw. Oktober 2014 geborener Töchter, denen sie zum 1. Dezember 2014 jeweils fünf Aktien der B AG "zu je 132,94 € Basiswert" schenkte.

    Die Kinder veräußerten jeweils zwei der nicht börsennotierten Aktien an ein Vorstandsmitglied der B AG zum Preis von 4.000,00 € pro Aktie. Der von der Klägerin und ihrem Ehemann als gesetzliche Vertreter ihrer Kinder am 7. Dezember 2014 angeforderte Kaufpreis wurde am 16. Dezember 2014 auf Konten der Kinder gutgeschrieben (Bl. 61, 62, 64 und 65 ESt-Akten 2014).

    Die Töchter erklärten hieraus einen Gewinn nach § 17 EStG in Höhe von jeweils 4.640,00 € (8.000,00 € Kaufpreis abzgl. 266,00 € Anschaffungskosten, davon gem. § 3 Nr. 40 EStG 40 % steuerfrei). Sie verfügten über keine weiteren Einkünfte.

    Auf Nachfrage des Finanzamtes zu den Gründen für die gewählte Gestaltung, zur Verwendung des Gewinnes sowie dem zeitlichen Ablauf der Verkaufsverhandlungen, zu den Verkaufsmodalitäten und der Kursentwicklung der Anteile gab die Klägerin an, mit den Aktien sollten die Kinder ihre spätere Ausbildung bzw. ihr Studium finanzieren. Da ihr jedoch das Risiko von Kursschwankungen bis dahin zu hoch erschienen sei, habe sie jeweils zwei Aktien bereits verkauft. Ob in den Folgejahren weitere Anteile verkauft würden, hänge von der Kursentwicklung, anderen unvorhersehbaren Faktoren und davon ab, ob sich ein Käufer finde. Bei den Aktien handele es sich um vinkulierte Namensaktien. Schriftliche Verträge lägen nicht vor. Der Verkaufspreis sei mündlich verhandelt worden. Kurse würden nicht festgestellt. Ein Handel mit den Namensaktien der B AG finde nur in sehr geringem Umfang statt.

    Das Finanzamt ging wegen des zeitlichen Zusammenhanges zwischen den Schenkungen und den Weiterveräußerungen von einem Gestaltungsmissbrauch aus und erfasste die o.g. Gewinne mit Einkommensteuerbescheid 2014 vom 31. August 2015 bei der Klägerin als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 17 Abs. 1 EStG (Bl. 98 ff. ESt-Akten 2014).

    Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein, mit dem sie einwendete, die Veräußerungsgewinne seien den Kindern zuzurechnen. Die Schenkungen hätten vom Vorstand der B AG genehmigt werden müssen. So habe der spätere Käufer der Aktien von der Möglichkeit erfahren, diese zu erwerben, und danach der Klägerin und ihrem Ehemann, dem Vater der Kinder, ein entsprechendes Kaufangebot unterbreitet, welches diese angenommen hätten.

    Auf Bitte des Finanzamtes mitzuteilen, wie und wann der Kaufpreis ermittelt worden sei, ließ die Klägerin lediglich wissen, der Käufer habe ein entsprechendes Angebot abgegeben.

    Mit Einspruchsentscheidung vom 15. Dezember 2015 wies das Finanzamt den Einspruch zurück. Es nahm nach wie vor einen Gestaltungsmissbrauch an. Der kurze Zeitraum zwischen Schenkung und Weiterveräußerung lasse den Schluss auf einen von vornherein bestehenden Zusammenhang und darauf zu, dass die Veräußerungen an das Vorstandsmitglied geplant gewesen seien. Darüber hinaus sei es nicht plausibel, dass innerhalb weniger Tage Preisverhandlungen zum Erfolg geführt haben könnten, obwohl keine Kurse existierten und der Wert der Aktien erst noch zu ermitteln gewesen sei. Außerdem finde der Handel mit Aktien der B AG lt. der Klägerin nur in sehr geringem Umfang statt.

    Daher und weil sich Aufsichtsrat (Klägerin) und Vorstand einer AG (Käufer) regelmäßig austauschten, sei anzunehmen, dass der Vorstand über eine Aktienschenkung bereits im Vorfeld informiert gewesen sei. Dann hätte er aber auch schon vor den Schenkungen ein Angebot unterbreiten können.

    Im Übrigen sei die Behauptung, dass der Vorstand die erforderliche Zustimmung zu der Schenkung zum Anlass genommen habe, ein Kaufangebot zu unterbreiten, deshalb unglaubhaft, weil es unwahrscheinlich sei, dass jemand, der etwas geschenkt erhalte, dies sogleich wieder veräußern werde.

    Der sich hieraus ergebende steuerliche Vorteil liege auf der Hand. Die Gewinne seien bei den Kindern steuerfrei, bei der Klägerin führten sie jedoch zu einer Steuererhöhung.

    Die für die konkret gewählte Gestaltung angeführten Gründe überzeugten nicht. Die Klägerin hätte die Aktien auch selbst veräußern und ihren Kindern den Erlös zuwenden können. Außerdem bestehe für die restlichen drei Aktien der Kinder weiterhin das Risiko von Kursschwankungen, das die Klägerin angeblich zu dem streitbefangenen Verkauf veranlasst habe. Aktien seien stets risikobehaftet. Schließlich sei die Klägerin für die Ausbildung ihrer Kinder auch unterhaltsverpflichtet. Aus Sicht der Töchter sei es daher nicht erforderlich, diesbezüglich finanzielle Rücklagen zu bilden. Im Übrigen könne die Klägerin die finanziellen Mittel hierfür ja auch selbst zurücklegen und im Bedarfsfalle an ihre Kinder auszahlen.

    Die von ihr vorgebrachten außersteuerlichen Gründe für die Gestaltung seien daher nicht nachvollziehbar.

    Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage. Die Klägerin meint, ein Missbrauch im Sinne des § 42 AO liege nicht vor. Sie wiederholt ihr Vorbringen aus dem Rechtsbehelfsverfahren und betont, dass es sich bei den zu beurteilenden Rechtsgeschäften (Schenkung und Weiterverkauf) um getrennt zu betrachtende Vorgänge handele. Welche Beweggründe der Käufer für sein Angebot (vier Aktien zu einem Kaufpreis von insgesamt 16.000,00 €) gehegt habe und ob eine Wertermittlung des Unternehmens erfolgt sei, spiele in diesem Zusammenhang keine Rolle.

    Die Klägerin beantragt,

    den Einkommensteuerbescheid 2014 vom 31. August 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. Dezember 2015 dahin zu ändern, dass Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Veräußerungsgewinne nach § 17 EStG) außen vor bleiben.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Er hält unter Bezug auf seine Einspruchsentscheidung die Erläuterungen der Klägerin zum Ablauf der Aktienübertragungen und -veräußerungen nach wie vor für nicht plausibel. Entgegen ihrer im Klageverfahren geäußerten Auffassung spiele die Wertermittlung hier sehr wohl eine Rolle, denn sie habe ja prüfen müssen, ob das Angebot des Käufers angemessen gewesen sei. Dies gelte umso mehr, als die Klägerin nach eigenen Angaben nach unten tendierende Kursschwankungen und wohl auch andere Risiken habe ausschließen wollen.

    In der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2016 ließ die Klägerin u.a. noch vortragen, dass das o.g. Kaufangebot anlässlich einer gemeinsamen Sitzung des Vorstandes und des Aufsichtsrates am 4. Dezember 2014 abgegeben worden sei. Der Vorstand habe stets ein Interesse am Zukauf weiterer Aktien gehabt.

    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist unbegründet. Die Schenkung und anschließende Weiterveräußerung der Aktien stellt einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten dar, der gem. § 42 Abs. 1 Satz 3 AO den Steueranspruch so entstehen lässt, wie er bei wirtschaftlich angemessener Gestaltung entsteht.

    Eine Gestaltung ist dann missbräuchlich im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 AO, wenn sie im Verhältnis zu dem erstrebten Ziel unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche außersteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist. Eine rechtliche Gestaltung ist unangemessen, wenn der Steuerpflichtige die vom Gesetzgeber vorausgesetzten Maßnahmen zum Erreichen bestimmter wirtschaftlicher Ziele nicht gebraucht, obwohl hierfür keine beachtlichen außersteuerlichen Gründe vorliegen, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel, Steuern zu sparen, nicht erreichbar sein soll (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH, Urteil vom 14. Januar 2003, IX R 5/00, BStBl II 2003, 509, m.w.N.).

    Unangemessen sind mit anderen Worten rechtliche Kniffe und Schliche, die "von hinten durch die Brust ins Auge" zu dem erstrebten wirtschaftlichen Ziel führen und über diesen Umweg Steuervorteile erreicht werden, die sonst entfielen.

    Die Abgrenzung richtet sich danach, ob die zu beurteilenden Gestaltungen von verständigen Personen in Anbetracht des wirtschaftlich zu Grunde liegenden Sachverhaltes und der wirtschaftlichen Zielsetzung unter Außerachtlassung der steuerlichen Auswirkungen ebenso vorgenommen worden wären oder nicht. Dabei ist - wie stets bei der Bewertung von Vorgängen im Steuerrecht - eine Gesamtschau der Verhältnisse vorzunehmen. Nur durch die Einbeziehung sämtlicher in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Rechtsgeschäfte und der Umstände, aus denen sich die diesen Rechtsgeschäften zu Grunde liegenden Vorstellungen der Beteiligten erkennen lassen, ist der hinter einer bestimmten Maßnahme stehende wirtschaftliche Vorgang hinreichend sicher dahin zu überprüfen, ob eine gesamtplanmäßige Verflechtung der konkret gewählten Rechtsgeschäfte bzw. Vorgänge vorliegt und - falls ja - ob diese steuerrechtlich anzuerkennen oder aber wegen Missbrauchs als irrelevant zu erachten ist (BFH, Urteil vom 27. Oktober 2005, IX R 76/03, BStBl II 2006, 359).

    Da die unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt worden sein muss, um das Steuergesetz zu umgehen, muss mit Umgehungsabsicht gehandelt worden sein. Von einer Umgehungsabsicht ist in der Regel auszugehen, wenn der Tatbestand des § 42 AO im Übrigen erfüllt ist.

    Für die Anwendung des § 42 AO trägt zwar das Finanzamt die objektive Beweislast. Kann der Steuerpflichtige aber keine vernünftigen Gründe für die von ihm gewählte Gestaltung nennen, so kann darauf geschlossen werden, dass solche Gründe nicht existieren. Dann besteht eine Vermutung für das Handeln in Missbrauchsabsicht. Es obliegt sodann dem Steuerpflichtigen, diese zu erschüttern (BFH, Urteil vom 14. Juni 2005, VIII R 37/03, DSTRE 2006, 117).

    In einer Vielzahl von Entscheidungen haben der BFH und die Finanzgerichte Übertragungen von Vermögensgegenständen, insbesondere auch von Anteilen an Kapitalgesellschaften, dann für rechtsmissbräuchlich erachtet, wenn sie allein dem Ziel dienten, diese der steuerlichen Verstrickung beim ursprünglichen Inhaber zu entziehen (vgl. bereits: BFH, Urteil vom 28. Januar 1972, VIII R 4/66, BStBl II 1972, 322; BFH, Urteil vom 14. Juni 2005, VIII R 37/03, a.a.O.).

    Nach diesen Maßstäben ist vorliegend die Zwischenschaltung der Kinder im Wege der Schenkung der später weiterveräußerten Anteile an der AG im Hinblick auf die Rechtsfolgen der Veräußerung als Gestaltungsmissbrauch zu werten, so dass die Anteile steuerlich bis dahin weiterhin der Klägerin zuzurechnen sind und der Veräußerungsgewinn als bei ihr angefallen gilt. Die von der Klägerin gewählte zivilrechtliche Konstruktion diente nach meinem Dafürhalten allein der Verminderung der sich aus den Weiterveräußerungen ergebenden Einkommensteuerbelastung.

    Wirtschaftliches Ziel war es gewesen, die besagten Anteile zu veräußern (ggfs. zur finanziellen Absicherung der Kinder), da der Klägerin, wie sie selbst einräumt, das finanzielle Risiko des Weiterhaltens (sämtlicher) Anteile als zu groß erschien. Dies wäre ganz einfach dadurch zu verwirklichen gewesen, dass die Klägerin die besagten vier Anteile selbst veräußerte und den Erlös auf die Konten der Kinder transferierte oder durch den Käufer auf die Konten der Töchter überweisen ließ. Die gewählte Vorgehensweise war demgegenüber wesentlich umständlicher (Einholung des Einverständnisses des Vaters sowie der Genehmigung des Vorstandes der B AG) und erscheint vor dem Hintergrund des von der Klägerin ins Feld geführten Risikos als geradezu gekünstelt.

    Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass sich die Gelegenheit zur Veräußerung erst bei Einholung der Zustimmung der AG bzw. in der besagten Sitzung des Vorstandes mit dem Aufsichtsrat ergeben habe, denn die Schenkungen hätten sich dann noch ohne weiteres stoppen lassen. Dass sie dennoch durchgeführt wurden, spricht für den unbedingten Willen der Klägerin, ihre Kinder zwischenzuschalten.

    Es ist auch unerklärlich, aus welchen Gründen das die Aktien erwerbende Vorstandsmitglied (erst) die Schenkung, mit der sich ja zunächst der Wille, die Aktien im Familienverbund weiterzuhalten, manifestiert hatte, zum Anlass genommen haben könnte, sein Interesse an einem Erwerb kundzutun. Nach eigener Einlassung der Klägerin hatte der Vorstand stets Interesse am Aktienzukauf. Was also hätte einer früheren Äußerung des Kaufinteresses entgegenstehen können?

    Darüber hinaus entbehrt der dahingehende Vortrag schon wegen des unmittelbaren zeitlichen Zusammenhanges zwischen den Schenkungen und der Kaufpreisanforderung (die Vertragsverhandlungen müssen zu diesem Zeitpunkt schon abgeschlossen gewesen sein) und weil die von der Klägerin auch auf Nachfrage des Finanzamtes nicht näher erläuterte Kaufpreisfindung bei nicht börsennotierten Anteilen eher schwierig ist und erfahrungsgemäß längere Zeit benötigt, jeder Glaubwürdigkeit.

    Für die Zwischenschaltung der Kinder sind keinerlei wirtschaftliche oder sonst beachtliche außersteuerliche Gründe zu erkennen, so dass auch von einer Gestaltungsmissbrauchsabsicht auszugehen ist.

    Die Darstellung, die Schenkungen seien erfolgt, damit die Kinder ihre Berufsausbildung finanzieren könnten, ist schlichtweg nicht nachvollziehbar.

    Bei Anteilsübertragung waren die Töchter noch keine 1 1/2 Jahre bzw. etwas über einen Monat alt. Wie die Aktien, deren Wertentwicklung - wie die Klägerin selbst ins Feld führt - stark risikobehaftet war, zur finanziellen Absicherung in so ferner Zukunft hätten dienen können, bleibt unerfindlich. Ebenso unerklärlich ist es, aus welchen Gründen die Kinder für ihre Ausbildung selbst, d.h. mit eigenem Vermögen, vorsorgen sollten.

    Schließlich setzte sich die Klägerin mit der Weiterveräußerung der Aktien nicht nur in Widerspruch zu ihren Angaben betreffend die den unmittelbar zuvor stattgefundenen Schenkungen zu Grunde liegende (vorgebliche) Motivation. Mit diesem gegenläufigen Rechtsgeschäft konterkarierte sie vielmehr auch deren wirtschaftlichen Gehalt.

    In Gesamtschau all dessen sind die im Streitfall zu beurteilenden Vorgänge dahin zu werten, dass die tatsächliche uneingeschränkte Verfügungsmacht über die Anteile bis zur Veräußerung bei der Klägerin verblieb, die damit nach eigenem Gutdünken verfuhr und sich über die Vorschaltung der Kinder den steuerlichen Vorteil eines Quasi-Familiensplittings verschaffte.

    Etwas anderes lässt sich auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass die Veräußerungserlöse auf Konten flossen, die auf den Namen der Kinder lauteten. Selbst wenn die auf diesen Konten verbrieften Forderungen steuerlich den Kindern und nicht etwa der Klägerin zuzurechnen sein sollten, ändert sich nichts an der Unangemessenheit der oben dargestellten Gestaltung. Wohin der Erlös aus einer Veräußerung fließt, ist ein Aspekt der Einkommensverwendung und für die Verwirklichung des steuerlichen Einkünfteerzielungstatbestandes irrelevant.

    Da das Finanzgericht an einer Verböserung gehindert ist (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO), kann unerörtert bleiben, ob im Rahmen der Berechnung des Veräußerungsgewinnes überhaupt die Voraussetzungen für die Anwendung des sog. Teileinkünfteverfahrens vorliegen. Dazu müsste der Tatbestand des § 17 Abs. 1 EStG und nicht lediglich der des § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG erfüllt, d.h. die Klägerin an der B AG zu mindestens 1 % beteiligt gewesen sein. Aus den vom Finanzamt vorgelegten Akten ergibt sich hierzu nichts.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.