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  • 01.08.2017 · IWW-Abrufnummer 195558

    Europäischer Gerichtshof: Mitteilung_urteil vom 04.05.2017 – C-699/15


    Rechtssache C-699/15: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 4. Mai 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal [England & Wales] [Civil Division] — Vereinigtes Königreich) — Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs/Brockenhurst College (Vorlage zur Vorabentscheidung — Steuerwesen — Mehrwertsteuer — Richtlinie 2006/112/EG — Befreiungen — Restaurant- und Unterhaltungsdienstleistungen, die eine Bildungseinrichtung einem eingeschränkten Publikum gegen Entgelt erbringt)



    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 4. Mai 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal [England & Wales] [Civil Division] — Vereinigtes Königreich) — Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs/Brockenhurst College (Rechtssache C-699/15) ABl. C 78 vom 29.2.2016.



    2017/C 213/09



    Vorlegendes Gericht



    Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division)



    Parteien des Ausgangsverfahrens



    Kläger: Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs



    Beklagter: Brockenhurst College



    Tenor



    Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass Tätigkeiten, die unter Umständen wie jenen des Ausgangsverfahrens ausgeübt werden und darin bestehen, dass Studenten einer höheren Bildungseinrichtung im Rahmen ihrer Ausbildung Dritten gegen Entgelt Restaurant- und Unterhaltungsdienstleistungen erbringen, als mit der Unterrichtsleistung "eng verbunden" angesehen und folglich von der Mehrwertsteuer befreit werden können, wenn diese Dienstleistungen für die Ausbildung der Studenten unerlässlich und nicht dazu bestimmt sind, dieser Einrichtung zusätzliche Einnahmen durch Umsätze zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Umsätzen von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen bewirkt werden, was das nationale Gericht zu prüfen hat.

    Verbindliche Sprache: Englisch

    Datum des Dokuments: 04.05.2017

    Datum des Eingangs: 24.12.2015

    Autor: Gerichtshof

    Verfahrenssprache: Englisch

    VorschriftenArt. 132 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG