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  • 03.06.2015 · IWW-Abrufnummer 144642

    Finanzgericht Münster: Urteil vom 19.02.2015 – 12 K 3703/13 E

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Finanzgericht Münster

    12 K 3703/13 E

    Tenor:

    Die Klage wird abgewiesen.

    Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

    G r ü n d e :

    2

    Streitig ist, ob Zivilprozesskosten eine außergewöhnliche Belastung im Sinne von § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) darstellen.

    3

    Im Rahmen der Einkommensteuer(ESt)-Erklärung für das Streitjahr 2012 machten die Kläger die Kosten eines Zivilprozesses in Höhe von 11.342,14 EUR als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG steuermindernd geltend. Die Kosten sind dem Grunde nach entstanden aufgrund eines Rechtsstreits mit dem als Bauleiter beauftragten Architekten, da dieser nach Ansicht des Klägers seiner Bauüberwachungs- und Baukoordinierungaufgabe nicht ausreichend nachgekommen ist. Deswegen sei es bei der Errichtung des Neubaus zur Bildung von Schimmelpilzen gekommen. Aufgrund der Schimmelpilzbildung habe man einen Privatgutachter und ein Umweltlabor bestellt, um den Schaden zu begutachten. Laut Umweltgutachten liege eine massive Schimmelpilzbelastung vor, die gesundheitsschädlich sei. Es müsse eine umfassende Sanierung erfolgen. Da der Versuch einer außergerichtlichen Einigung mit einer Berufshaftpflichtversicherung des Bauleiters zu erzielen, nicht zum Erfolg führte, habe man eine Klage beim Landgericht U eingereicht.

    4

    Das Landgericht U hat mit Grundurteil vom 24.10.2012 festgestellt, dass die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt sowie der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern sämtlichen gegenwärtigen und zukünftigen Schaden zu ersetzen.

    5

    Bei den im Streitjahr 2012 als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Aufwendungen handelt es sich der Höhe nach im Wesentlichen um vorprozessuale Rechtsanwaltskosten der Kläger, die auf einer individuellen Kostenvereinbarung mit einem Stundenhonorar von 200,- € beruhen.

    6

    Das beklagte Finanzamt führte die ESt-Veranlagung 2012 mit Bescheid vom 19.08.2013 durch, erkannte dabei jedoch die Aufwendungen für die Führung des Zivilprozesses nicht als außergewöhnliche Belastung an.

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    Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 20.08.2013 Einspruch ein.

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    Zur Begründung führten sie aus, der Bundesfinanzhof (BFH) habe mit Urteil vom 12.05.2011 entschieden, dass Zivilprozesskosten unabhängig vom Gegenstand des Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden könnten, sofern die Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine. Gleichzeitig führten die Kläger an, dass im BMF-Schreiben IV-C 4-S-2284/07/0031 vom 20.12.2011 dieses Urteil mit einem Nichtanwendungserlass belegt sei.

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    Der Beklagte wies nicht zuletzt unter Hinweis auf diesen Nichtanwendungserlass den Einspruch der Kläger mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 28.10.2013 als unbegründet zurück. Auf die EE wird verwiesen.

    10

    Mit der am 15.11.2013 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie sind nach wie vor der Auffassung, die Zivilprozesskosten seien in Anlehnung an die Rechtsprechung des BFH als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

    11

    Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 29.07.2014 mitgeteilt, dass das Landgericht U im Zivilprozess den Beklagten zur Zahlung von 31.290,12 EUR nebst Zinsen und 1.715,03 EUR vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt habe. Die Kosten des Rechtsstreits seien dem Beklagten zu 74 % und den Klägern zu 26 % auferlegt worden. Aufgrund des Kostenfestsetzungsbeschlusses in diesem Verfahren vom 21.02.2014 seien ihnen insgesamt 9.342,79 EUR an Prozesskosten von der Gegenseite erstattet worden. Dieser Erstattungsbetrag sei, soweit er auf die im Streitjahr 2012 geltend gemachten Zivilprozesskosten entfalle, von den außergewöhnlichen Belastungen abzuziehen. Für das Jahr 2012 entspreche dies einem Betrag von 1.999,35 EUR.

    12

    Die Kläger beantragen,

    13

    den ESt-Bescheid 2012 vom 19.08.2013 in Gestalt der EE vom 28.10.2013 dergestalt zu ändern, dass außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 9.342,79 EUR steuermindernd berücksichtigt werden;

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    hilfsweise, die Revision zuzulassen.

    15

    Der Beklagte beantragt,

    16

    die Klage abzuweisen.

    17

    Er sehe sich weiterhin aufgrund des Nichtanwendungserlasses des Finanzministers an einer Berücksichtigung der streitbefangenen Kosten gehindert.

    18

    Die Klage ist nicht begründet.

    19

    Der ESt-Bescheid 2012 vom 19.08.2013 in Gestalt der EE vom 28.10.2013 ist rechtmäßig.

    20

    Der Beklagte hat bei seinen Entscheidungen im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Aufwendungen der Kläger aus dem Streitjahr 2012 für den Zivilprozess bezüglich der Schimmelbildung in ihrem Einfamilienhaus keine außergewöhnliche Belastung i. S. v. § 33 EStG sind. Er hat insoweit den steuermindernden Abzug von Aufwendungen i. H. v. 11.342,14 EUR im Wesentlichen für Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastung zu Recht versagt.

    21

    Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes, so wird auf Antrag die ESt in einem bestimmten Umfang ermäßigt (§ 33 Abs. 1 EStG).

    22

    Die Kosten eines Zivilprozesses entstehen nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH-Urteil vom 12.05.2011, VI R 42/10, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 2011, 1015), der auch der Senat grundsätzlich folgt, unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig. Entgegen früherer Rechtsprechung ist für die Frage der Zwangsläufigkeit nicht mehr auf die Unausweislichkeit des dem strittigen Anspruch zugrunde liegenden Ereignisses abzustellen.

    23

    Sinn und Zweck der steuermindernden Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen ist es, der verminderten subjektiven Leistungsfähigkeit des Betroffenen Rechnung zu tragen. Demgemäß sind Aufwendungen außergewöhnlich, wenn sie nicht nur in ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen. Zivilprozesskosten gehören nicht zu den üblichen Kosten der Lebensführung, die Eingang in den sozialhilferechtlichen Regelbedarf finden (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.09.2013, 3 K 60/11, EFG 2014, 1686).

    24

    Als außergewöhnliche Belastung sind Zivilprozesskosten jedoch nur zu berücksichtigen, wenn sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat. Darüber hinaus sind Zivilprozesskosten der Höhe nach nur insoweit abziehbar, als sie notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG).

    25

    Ausgehend von diesen Grundsätzen kommt der erkennende Senat bei Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles zu der Auffassung, dass die Aufwendungen der Kläger für die Führung des Zivilprozesses der Höhe nach nur insoweit als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden können, als sie einen angemessenen Betrag nicht überschreiten. Die von den Klägern im Rahmen der Terminsvorbereitung auf Anforderung des Gerichts erstmals vorgelegten Rechnungen über die Rechtsanwaltskosten weisen Gebühren des Rechtsanwalts Dr. Koenen in einer Höhe von 10.478,14 EUR aus, die auf der Vereinbarung eines individuellen Stundensatzes von 200 EUR pro Stunde beruhen. Angemessen i. S. v. § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG sind nach Auffassung des Gerichts jedoch grundsätzlich allenfalls Rechtsanwaltskosten, die den Gebührenrahmen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) nicht überschreiten. Nur Kosten in dieser Höhe sind notwendig und angemessen, um eine zwangsläufig gebotene Rechtsverfolgung im Rahmen eines Zivilprozesses durch die Kläger sicherzustellen. Der BFH hat insoweit bei der Prüfung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung Rückgriff auf die bei Gewährung von Prozesskostenhilfe gem. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) anzuwendenden Maßstäbe genommen. Er hat insoweit ausgeführt, dass das, was der Staat im Rahmen des Leistungsrechts zur Abgeltung außergewöhnlichen Lasten Bedürftigen gewährt (Prozesskosten im Rahmen der Prozesskostenhilfe) müsse beim leistungsfähigen Steuerpflichtigen (eigenfinanzierte Prozesskosten) im Grundsatz die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage mindern. Überträgt man diese Ausführungen auf die Prozesskosten der Höhe nach können allenfalls Prozesskosten im Rahmen des gesetzlichen Gebührentatbestands im Rahmen von § 33 EStG Berücksichtigung finden.

    26

    Berücksichtigt man in diesem Zusammenhang weiter, dass das Landgericht U in der Streitsache der Kläger diesen mit Schlussurteil vom 18. Dezember 2013 vorgerichtliche Anwaltskosten i. H. v. 1.715,03 EUR als Schadensersatz zugesprochen hat, verbleiben danach keine berücksichtigungsfähigen Aufwendungen. Dies gilt umso mehr, als das Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat, dass aufgrund der besonderen Schwierigkeiten des Falles der Kläger eine erhöhte Geschäftsgebühr von 1,9 gerechtfertigt gewesen ist.

    27

    In diesem Zusammenhang wäre weiter zu berücksichtigen gewesen, dass die den Klägern aufgrund des ESt-Bescheides 2012 vom 19. 08. 2013 verbleibende zumutbare Eigenbelastung nach § 33 Abs. 3 EStG in Höhe eines Betrages von 2.520 EUR im Rahmen der Steuerfestsetzung für das Streitjahr 2012 noch nicht verbraucht ist. Auch in dieser Höhe kommt eine weitere Berücksichtigung von Aufwendungen nicht in Betracht.

    28

    Nach alledem war die Klage abzuweisen.

    29

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).

    RechtsgebietFinanz- und Abgaberecht