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  • 26.11.2013

    Finanzgericht Sachsen: Urteil vom 31.07.2013 – 2 K 1885/11

    1. Die Verlängerung der Spekulationsfrist für Grundstücke verstößt gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes
    und ist nichtig, soweit in einem Veräußerungsgewinn Wertsteigerungen steuerlich erfasst werden, die bis zur Verkündung des
    Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 am 31.3.1999 entstanden sind und die nach der zuvor geltenden Rechtslage bis zum
    Zeitpunkt der Verkündung steuerfrei realisiert worden sind oder hätten realisiert werden können (BVerfG v. 7.7.2010, 2 BvL
    14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, BVerfGE 127, 1).


    2. Bei der Aufteilung eines nach der rückwirkenden Verlängerung der Spekulationsfrist erzielten Veräußerungsgewinns in einen
    steuerbaren und einen aufgrund des durch das BVerfG gewährten Vertrauensschutzes steuerfrei zu belassenden Teil sind in Anspruch
    genommene Absetzungen für Abnutzung und Sonderabschreibungen den Zeiträumen zuzuordnen, in denen sie tatsächlich abgezogen
    wurden.


    3. Veräußerungskosten sind bei der Ermittlung der steuerfreien Wertsteigerung nicht, auch nicht anteilig, gewinnmindernd zu
    berücksichtigen, sondern vollständig beim steuerbaren Teil, wo sie auch tatsächlich angefallen sind, abzuziehen.


    Im Namen des Volkes

    URTEIL

    In dem Finanzrechtsstreit


    hat der 2. Senat unter Mitwirkung von …, …, … sowie der ehrenamtlichen Richterinnen … und … auf Grund mündlicher Verhandlung
    in der Sitzung vom 31. Juli 2013 für Recht erkannt:


    1. Der Einkommensteuerbescheid für 2003 wird dahingehend geändert, dass bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften
    für das Jahr 2003 ein Verlust in Höhe von EUR 4.109 zu berücksichtigen ist. Die Berechnung der Einkommensteuer wird dem Beklagten
    übertragen.


    Die Einspruchsentscheidung wird hinsichtlich der Klägerin aufgehoben.


    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.


    2. Von den Gerichtskosten tragen die Kläger 40% als Gesamtschuldner, weitere 10% die Klägerin allein und zu 50% der Beklagte.
    Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Beklagte 47% und von denjenigen der Klägerin trägt er 50%. Im Übrigen
    tragen die Kläger ihre außergerichtlichen Kosten selbst.


    3. Das Urteil ist für die Kläger hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen
    Sicherheitsleistung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die
    Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leisten.


    4. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren des Klägers wird für notwendig erklärt.


    5. Die Revision wird zugelassen.


    Tatbestand

    Die Beteiligten streiten über die Höhe eines Gewinns bzw. Verlusts aus der Veräußerung eines Grundstücks im Hinblick auf die
    vom Bundesverfassungsgericht teilweise für verfassungswidrig erklärte Verlängerung der Spekulationsfrist von zwei Jahren auf
    zehn Jahre.


    Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr 2003 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

    Mit notariellem Vertrag vom 17. Dezember 1996 erwarb die Klägerin vom Kläger das mit einem am 1. Mai 1996 fertig gestellten
    Wohnhaus bebaute, 216 qm große Grundstück in Y für DM 300.000 (EUR 153,387,56). Die Anschaffungskosten betrugen insgesamt
    EUR 154.563. Die Klägerin vermietete das Grundstück, bis sie es mit notariellem Vertrag vom 30. Mai 2003 für EUR 135.000 veräußerte,
    wobei ihr Veräußerungskosten in Höhe von EUR 180 entstanden. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
    nahm die Klägerin für das Gebäude im Jahr 1997 eine Sonderabschreibung nach § 4 FördGG in Höhe von DM 147.909 (EUR 75.625)
    und eine Regelabschreibung von DM 5.917 (EUR 3.025), insgesamt DM 153.826 (EUR 78.650), in den Jahren 1998 bis 2000 jeweils
    eine Regelabschreibung von DM 5.917 (EUR 3.025), in den Jahren 2001 und 2002 eine Restwertabschreibung von jeweils EUR 1.368
    und im Jahr 2003 eine solche von EUR 798 vor. Insgesamt betrugen die von der Klägerin in Anspruch genommenen und gewährten
    Abschreibungen EUR 91.259.


    In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2003 erklärten die Kläger einen dem Kläger zugerechneten Gewinn aus der
    Veräußerung des Grundstücks in Höhe von EUR 71.516, wobei sie verfassungsrechtliche Zweifel im Hinblick auf die Verlängerung
    der Spekulationsfrist auf zehn Jahre äußerten. Der Beklagte berücksichtigte in dem Einkommensteuerbescheid für 2003 als Einkünfte
    des Klägers aus privaten Veräußerungsgeschäften den erklärten Veräußerungsgewinn von EUR 71.516 abzüglich eines verrechneten
    Verlustvortrags von EUR 2.478, insgesamt also EUR 69.038. Die Einkommensteuer setzte er auf EUR 32.112 fest.


    Mit Schreiben vom 6. September 2004 erhoben die Prozessbevollmächtigten „gegen den im Betreff genannten Bescheid … namens
    und im Auftrag unseres Mandanten Einspruch”. Im Betreff des Schreibens ist in der ersten Zeile die Steuernummer, in der zweiten
    Zeile „(Herr) X, …strasse …, Y” und in der dritten Zeile „Einspruch gegen Einkommensteuerbescheid 2003 vom 30.08.2004” angegeben.
    Im weiteren Text wird unter anderem gebeten, die fälligen Nachzahlungsbeträge nicht vom Konto „unseres Mandanten” abzubuchen.
    Ferner wird ausgeführt, die Umsatzsteuer-Erstattung 2003 sei nicht mehr mit der Einkommensteuer-Nachzahlung zu verrechnen,
    sondern an Herrn X zu erstatten. Die Klägerin ist in dem Einspruchsschreiben namentlich nicht benannt. Die nachfolgenden Schreiben
    erwähnen die Klägerin ebenfalls nicht. Die Klägerin wird namentlich in der Betreffzeile erstmals in einem Schreiben vom 29.
    August 2011 erwähnt.


    Während des Einspruchsverfahrens änderte der Beklagte den Einkommensteuerbescheid für 2003 aus hier nicht streitgegenständlichen
    Gründen. Die Einkommensteuer setzte er dabei auf EUR 33.368 fest. Anschließend ruhte das Einspruchsverfahren im Hinblick auf
    die beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Verlängerung der Veräußerungsfrist.


    Mit Einspruchsentscheidung vom 14. November 2011, welche beide Kläger als Einspruchsführer benennt, änderte der Beklagte die
    Einkommensteuerfestsetzung auf einen Betrag von EUR 24.654, wobei er – beim Kläger – einen geminderten Veräußerungsgewinn
    in Höhe von EUR 45.510 abzüglich des Verlustvortrags von EUR 2.478 zugrunde legte. Den steuerbaren Wertzuwachs berechnete
    er wie folgt:


    ZeitraumWertzuwachs
    Gesamtbesitzzeit = 77 MonateEUR 71.516
    Zeitraum vor dem 31.03.1999 = 28 MonateEUR 26.006steuerfrei
    31.03.1999 – 30.05.2003 = 49 MonateEUR 45.510steuerbar
    Die Kläger machen geltend, aus der Grundstücksveräußerung sei kein steuerbarer Gewinn, sondern ein Verlust entstanden. Der
    steuerfrei zu belassene Wertzuwachs zum 31. März 1999 sei aus der Differenz zwischen dem Verkehrswert zum 31. März 1999 und
    dem an diesem Zeitpunkt vorhandenen Buchwert bzw. – gleichbedeutend hiermit – den fortgeführten, d.h. um die Absetzungen für
    Abnutzungen und Sonderabschreibungen geminderten Anschaffungskosten zu ermitteln. Die Sonderabschreibung sowie die bis zum
    31. März 1999 in Anspruch genommenen Regelabschreibungen seien dem steuerfreien Zeitraum zuzuordnen. Hinsichtlich des Verkehrswertes
    zum 31. März 1999 könne dagegen im vorliegenden Fall auf den linearen Ansatz des Beklagten abgestellt werden. Es erscheine
    nachvollziehbar, einen Wertverlust der Immobilie von lediglich EUR 19.563 in einem Zeitraum von ca. 6,5 Jahren linear zu verteilen.
    Auch ein Gutachter würde insoweit sowohl dem später tatsächlich erzielten Veräußerungserlös als auch den ursprünglichen Anschaffungskosten
    Bedeutung zumessen. Zur Berechnung des steuerfrei zu belassenden Gewinns bzw. des zu berücksichtigenden Verlusts führten die
    Kläger zunächst wie folgt aus:


    Verkehrswert/Erlös am 31. März 1999EUR 147.449
    Anschaffungskosten abzüglich Verkaufspreis = EUR 19.563,
    davon zeitanteiliger (28/77) Wertverlust bis 31. März 1999 von EUR 7.114
    Buchwert am 31. März 1999EUR 72.197
    AnschaffungskostenEUR 154.564
    AfA 1997EUR 78.650
    AfA 1998EUR 3.025
    AfA bis 31. März 1999EUR 756
    Veräußerungskosten (anteilig)EUR 65
    Gewinn am 31. März 1999EUR 75.252
    Gewinn über GesamtdauerEUR 71.516
    Restgewinn/-verlust ab 1. April 1999./. EUR 3.736
    Nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung bezogen sich die Kläger auf eine vom Senat in Betracht gezogene Berechnung und
    einen sich daraus ergebenden Veräußerungsverlust von EUR 4.109.


    Die Kläger beantragen
    ,

    den Einkommensteuerbescheid für 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung dahingehend zu ändern, dass bei den Einkünften
    aus privaten Veräußerungsgeschäften ein Verlust von EUR 4.109 festgesetzt wird,


    hilfsweise, die Einspruchsentscheidung hinsichtlich der Klägerin aufzuheben.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Der Beklagte führt aus, die Vereinfachungsregelung sei nur dann nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige dies beantrage
    und einen tatsächlich höheren Wertzuwachs für den Zeitraum zwischen der Anschaffung des Wirtschaftsguts und dem Zeitpunkt
    der Verkündung des StEntlG 1999/2000/2002 nachweise. Einen solchen Nachweis hätten die Kläger nicht erbracht. Die vorgenommenen
    Berechnungen stellten keine Nachweisführung dar. Die Sonderabschreibung nach dem Fördergebietsgesetz hätte innerhalb eines
    Zeitraums von fünf Jahren in Anspruch genommen werden können. Es könne daher für die Berechnung des steuerbaren und nicht
    steuerbaren Wertzuwachses nicht entscheidungserheblich sein, in welchem Jahr des Fünfjahreszeitraums die Inanspruchnahme erfolgt
    sei. Die angewandte Berechnungsmethode führe zu einer gleichmäßigen Anrechnung sämtlicher Abschreibungen und Sonderabschreibungen
    auf die Gesamtbesitzzeit und trage dem Grundgedanken des § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG Rechnung, dass die innerhalb der Veräußerungsfrist
    in Anspruch genommenen Abschreibungen jeder Art den Veräußerungsgewinn erhöhen, um bereits genutzte Steuervorteile rückgängig
    zu machen.


    Die Klage hinsichtlich des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer für 2003 sowie der Feststellung eines Verlustvortrags
    aus Veräußerungsgeschäften zum 31. Dezember 2003 haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Wegen des
    weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf die vorbereitenden Schriftsätze, die zu Gericht
    gereichten Behördenakten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31. Juli 2013 Bezug genommen.


    Entscheidungsgründe

    Die zulässige Klage des Klägers ist begründet, diejenige der Klägerin ist im Hilfsantrag begründet.

    I.

    1. Der Kläger ist klagebefugt. Eine Beschwer ergibt sich bereits daraus, dass der angefochtene Bescheid den Veräußerungsgewinn
    dem Kläger zuordnet, obgleich die Klägerin das Veräußerungsgeschäft getätigt hat und daher ein etwaiger Gewinn bei ihr anzusetzen
    gewesen wäre. Im Übrigen haftet der Kläger als Gesamtschuldner für die gesamte Steuerschuld, die durch den gegen beide Ehegatten
    gerichteten einheitlichen Bescheid im Sinne des § 210 AO festgesetzt worden ist (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27. November
    1984, VIII R 73/82, BStBl II 1985, 296).


    2. Die Klage der Klägerin ist im Hauptantrag mangels Einlegung eines Einspruchs und Durchführung eines Vorverfahrens unzulässig.
    Der Einkommensteuerbescheid für 2003 in Form des Änderungsbescheids ist gegenüber der Klägerin bestandskräftig geworden, weil
    sie weder gegen den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Einkommensteuerbescheid noch gegen den an dessen Stelle
    getretenen Bescheid Einspruch eingelegt hat.


    Mit dem Einspruchsschreiben wurde lediglich im Namen und im Auftrag des Klägers Einspruch eingelegt. Es kann nicht davon ausgegangen
    werden, dass der Kläger bzw. der Steuerberater auch im Namen der Klägerin Einspruch erheben wollte, da dem Einspruchsschreiben
    nicht klar und unmissverständlich zu entnehmen ist, dass der Rechtsbehelf auch für die Ehefrau eingelegt wird (Urteil des
    Bundesfinanzhofs vom 27. November 1984, a.a.O.). Im Betreff des Einspruchsschreibens ist nur der Kläger namentlich benannt.
    Die Formulierung „erheben wir hiermit namens und im Auftrag unseres Mandanten Einspruch” spricht für einen Einspruchsführer.
    Ferner ist in dem Schreiben vom Konto „unseres Mandanten” und einer Erstattung an „Herrn X” die Rede. Auch eine Einbeziehung
    außerhalb der Erklärung liegender Umstände in die Auslegung führt nicht zu der Annahme eines Einspruchs der Klägerin. Sowohl
    die Einkommensteuererklärung als auch die darauf basierenden Einkommensteuerbescheide rechneten den Veräußerungsgewinn dem
    Kläger zu. Die Klägerin wird im Einspruchsverfahren erstmals in einem Schreiben aus dem Jahr 2011 erwähnt. Schreiben innerhalb
    der jeweiligen Einspruchsfrist, aus denen ein Einspruch der Klägerin entnommen werden könnte, sind nicht vorhanden.


    II.

    Der Einkommensteuerbescheid für 2003 vom 31. August 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. November 2011 ist rechtswidrig
    und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).


    1. Gewinn oder Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften ist nach § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG der Unterschied zwischen dem Veräußerungspreis
    einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
    mindern sich um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der
    Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 EStG abgezogen worden sind (§ 23 Abs. 3 Satz 4 EStG).


    Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a EStG in der bis zum 31. Dezember 1998 gültigen Fassung waren Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken
    nur dann steuerbar, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zwei Jahre betrug. Durch das Steuerentlastungsgesetz
    1999/2000/2002 wurde § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dahingehend geändert, dass nunmehr eine zehnjährige Frist gilt. Die Neuregelung
    ist auf alle Veräußerungsgeschäfte anwendbar, bei denen der obligatorische Vertrag nach dem 31. Dezember 1998 rechtswirksam
    abgeschlossen wurde (§ 52a Abs. 11 Satz 1 EStG).


    Die Verlängerung der Spekulationsfrist für bereits nach altem Recht erworbene Grundstücke verstößt jedoch gegen die verfassungsrechtlichen
    Grundsätze des Vertrauensschutzes und ist nichtig, soweit in einem Veräußerungsgewinn Wertsteigerungen steuerlich erfasst
    werden, die bis zur Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 am 31. März 1999 entstanden sind und die nach
    der zuvor geltenden Rechtslage bis zum Zeitpunkt der Verkündung steuerfrei realisiert worden sind oder hätten realisiert werden
    können (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2010 – 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, BVerfGE 127, 1).
    Mit dem Ablauf der Zweijahresfrist erfüllte sich die vertrauensrechtlich geschützte Erwartung, dass die bisherigen Wertzuwächse
    steuerlich nicht erfasst werden. Durch die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist wurde diese Vertrauensposition
    nachträglich entwertet.


    2. Nach diesen Maßgaben unterliegt im Streitfall eine auf den Zeitraum bis zum 31. März 1999 entfallende Wertsteigerung in
    Höhe von EUR 75.625 nicht der Besteuerung. Der auf den Zeitraum ab 1. April 1999 entfallende Veräußerungsverlust beträgt EUR
    4.109.


    Bei der Bestimmung der nicht steuerbaren Wertsteigerung bis zum 31. März 1999 legt der Senat einen Verkehrswert des Grundstücks
    zum 31. März 1999 in Höhe von EUR 147.757 zugrunde. Diesen hat der Senat durch Abzug der regulären Absetzungen für Abnutzung
    für das Gebäude in Höhe von jeweils EUR 3.025 für die Jahre 1997 und 1998 und von EUR 756 für den Zeitraum 1. Januar bis 31.
    März 1999, insgesamt EUR 6.806, von den Anschaffungskosten für das Grundstück (EUR 154.563) ermittelt. Diese Vorgehensweise
    erachtet der Senat im Streitfall unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls insbesondere aus folgenden Gründen für
    sachgerecht: Die Herstellungskosten für das im Mai 1996 fertig gestellte Wohnhaus betrugen DM 295.850 (EUR 151.266). Die Grundstücksfläche
    ist mit 216 qm vergleichsweise klein. Es ist daher davon auszugehen, dass die Herstellungskosten für das Gebäude der wesentliche
    preis- und wertbildende Faktor beim Grundstückserwerb der Klägerin waren und der Wert des Gebäudes auch danach den Wert des
    Grundstücks maßgeblich bestimmte. Ferner war der Zeitraum zwischen der Anschaffung und dem Stichtag 31. März 1999 vergleichsweise
    kurz. Anhaltspunkte für Verkehrswertsteigerungen bestehen ebenso wenig, wie für größere Verluste. Schließlich ist auch bei
    Betrachtung des Gesamthaltezeitraums bis zur tatsächlichen Veräußerung die reine Kaufpreisdifferenz mit EUR 18.387,56 der
    Höhe der insgesamt von der Klägerin in Anspruch genommenen Regel- bzw. Restwertabschreibungen von EUR 15.634 angenähert.


    Die bis zum 31. März 1999 tatsächlich in Anspruch genommenen Absetzungen für Abnutzung (AfA) sowie die Sonderabschreibung
    nach § 4 FördGG in Höhe von EUR 78.650 für 1997, EUR 3.025 für 1998 und EUR 756 anteilig für den Zeitraum 1. Januar bis 31.
    März 1999, insgesamt also EUR 82.431, sind bei der Ermittlung der bis zum 31. März 1999 entstandenen, nicht steuerbaren Wertsteigerung
    von den Anschaffungskosten abzuziehen, wodurch sich die Wertsteigerung entsprechend erhöht.


    Soweit der Beklagte die Absetzungen für Abnutzung und die Sonderabschreibung nicht den Zeiträumen zugeordnet hat, in denen
    sie tatsächlich abgezogen wurden, sondern sie zunächst in die Ermittlung des rechnerisch auf die gesamte Haltedauer des Grundstücks
    entfallenden Veräußerungsgewinns von insoweit unstreitigen EUR 71.516 einbezogen und anschließend entsprechend der Besitzzeitanteile
    aufgeteilt hat, ist dies mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2010 (a.a.O.) nicht in Einklang zu
    bringen. Danach ist maßgeblich, ob der Veräußerungsgewinn Wertsteigerungen enthält, die bis zum 31. März 1999 entstanden und
    steuerfrei hätten realisiert werden können. Nach Ansicht des Senats handelt es sich bei der tatsächlich in Anspruch genommenen
    Sonderabschreibung und den Absetzungen für Abnutzungen um Wertsteigerungen in diesem Sinne.


    Wenn sich nach § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG die Anschaffungs- und Herstellungskosten durch die in Anspruch genommenen Absetzungen
    für Abnutzungen, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen mindern, so ist dies Ausprägung der durch § 23 Abs. 1 EStG
    angeordneten Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte, die ebenso wie die Gewinneinkünfte Wertsteigerungen von Wirtschaftsgütern
    erfasst. Sie führt bei steuerbaren Veräußerungsgeschäften zu einer Gleichbehandlung der Wertzuwächse im Betriebs- und im Privatvermögen.
    Im Betriebsvermögen ist dem Erlös aus der Veräußerung eines Wirtschaftsgutes, der das Betriebsvermögen des entsprechenden
    Wirtschaftsjahres erhöht, der Buchwert am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres gegenüberzustellen (§ 4 Abs. 1 EStG),
    der wiederum gebildet wird aus den Anschaffungskosten, von denen die AfA-Beträge abzusetzen sind (§ 7 Abs. 1 EStG). Genauso
    ermittelt § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG den Veräußerungsgewinn. Dadurch werden nicht etwa die bisher bei den Einkünften aus Vermietung
    und Verpachtung geltend gemachten AfA-Beträge und Sonderabschreibungen „rückgängig gemacht”. Vielmehr werden sie wie im Betriebsvermögen
    auch in die Berechnung des Veräußerungsgewinns einbezogen (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 21. September 2005 – IX B 90/05,
    BFH/NV 2006, 55). § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG sieht bei der Gewinnermittlung einen fiktiven Buchwertansatz vor, was dem Zweck
    der Gewinnermittlung des § 23 Abs. 3 EStG, namentlich Ansatz der realisierten Gewinne, entspricht (Gesetzentwurf der Bundesregierung
    zum Jahressteuergesetz 2009, BT-Drs. 16/10189, Seite 52).


    Hätte die Klägerin das Grundstück am 31. März 1999 veräußert, hätten die bis dahin tatsächlich in Anspruch genommenen Absetzungen
    für Abnutzungen und die Sonderabschreibung gemäß § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG den Veräußerungsgewinn im Ergebnis erhöht, wenngleich
    dieser – nach Ablauf der zweijährigen Spekulationsfrist – steuerfrei gewesen wäre. Ein sachlicher Grund hiervon abzuweichen,
    ist nicht ersichtlich (im Ergebnis auch Urteil des Finanzgerichts Münster vom 21. Juni 2013 – 4 K 1918/11 E, juris, Beschluss
    des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 27. Dezember 2011 – 9 V 280/11, EFG 2012, 1460 und Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg
    vom 5. März 2012 – 7 V 7191/11, EFG 2012, 1462). Gesichtspunkte, die dagegen sprechen könnten, dass die Klägerin darauf vertrauen
    durfte, diese Wertzuwächse bei einer solchen Veräußerung steuerfrei vereinnahmen zu können, sind nicht ersichtlich. Insbesondere
    sah § 3 FördGG für die Begünstigung der Anschaffung oder Herstellung eines zum Privatvermögen gehörenden unbeweglichen Wirtschaftsgutes,
    anders als nach § 3 Satz 2 Nr. 2 b FördGG bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern, die zum Betriebsvermögen gehörten, keine Mindestverwendungsdauer
    vor.


    Veräußerungskosten sind nach Ansicht des Senats bei der Ermittlung der steuerfreien Wertsteigerung nicht, auch nicht anteilig
    Gewinn mindernd zu berücksichtigen, sondern vollständig beim steuerbaren Teil, wo sie auch tatsächlich angefallen sind, abzuziehen.


    Aus der Differenz des Verkehrswertes zum 31. März 1999 (EUR 147.757) und der um die bis zu diesem Stichtag in Anspruch genommenen
    Abschreibungen (EUR 82.431) geminderten Anschaffungskosten (EUR 154.563) ergibt sich eine steuerfreie Wertsteigerung bis zum
    31. März 1999 in Höhe von EUR 75.625. Bringt man diesen Betrag von dem rechnerischen Veräußerungsgewinn von EUR 71.516 für
    den Gesamtzeitraum in Abzug, ergibt sich ein verbleibender Verlust in Höhe von EUR 4.109.


    3. Der Beklagte hat die Klägerin zu Unrecht auch als Einspruchsführerin behandelt. Die Einspruchsentscheidung hätte ihr gegenüber
    nicht ergehen dürfen. Auf den Hilfsantrag war die Einspruchsentscheidung daher isoliert hinsichtlich der Klägerin aufzuheben.


    III.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 FGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 151 Abs. 3, 155
    FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war gemäß § 139 Abs. 3 Satz
    3 FGO für notwendig zu erklären. Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr.
    1 FGO zuzulassen.

    VorschriftenEStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 23 Abs. 3, EStG § 7 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 3