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  • 26.11.2013

    Finanzgericht Sachsen: Urteil vom 23.05.2013 – 2 K 1014/12

    1. Die Voraussetzung für eine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG besteht nicht, wenn im Erhebungszeitraum
    das einzige und letzte Grundstück aus dem Betriebsvermögen ausscheidet und anschließend durch Darlehensvergabe lediglich eine
    Kapitalvermögensnutzung erfolgt.


    2. Das nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG umfasst keine der zeitlichen
    Disposition des Steuerpflichtigen unterliegenden, nach dem Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten anfallenden Abwicklungstätigkeiten
    (z. B. Nebenkostenabrechnungen).


    Im Namen des Volkes

    URTEIL

    In dem Finanzrechtsstreit


    hat der 2. Senat unter Mitwirkung von …, …, sowie der ehrenamtlichen Richter … und … auf Grund mündlicher Verhandlung in der
    Sitzung vom 23. Mai 2013 für Recht erkannt:


    1. Der Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für 2008 vom … in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … ist dahingehend
    abzuändern, dass bei der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrages die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um 1,2 Prozent
    des Einheitswertes zum Feststellungszeitpunkt 1. Januar 2008 des zum Betriebsvermögen der Klägerin gehörenden und nicht von
    der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes zu kürzen ist.


    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.


    2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.


    3. Die Revision wird zugelassen.


    Tatbestand

    Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin im Jahr 2008 die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages nach § 9 Nr. 1 Satz
    2 GewStG in Anspruch nehmen kann.


    Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom … gegründet und am … mit dem Unternehmensgegenstand „Verwaltung eigenen Vermögens”
    in das Handelsregister eingetragen.


    Mit Kaufvertrag vom 8. September 2006 erwarb die Klägerin von ihren Geschäftsführern das Grundstück X-Straße und Y-Weg, welches
    mit zwei – damals teilsanierten – Plattenbauten mit 90 Wohnungen bebaut ist, zu einem Kaufpreis von EUR 440.000. Besitz, Nutzen
    und Lasten gingen nach dem Kaufvertrag am 8. September 2006 auf die Klägerin über. Die Geschäftsführer der Klägerin hatten
    das Grundstück am 30. Juni 2005 für EUR 323.000 gekauft und EUR 152.000 für die Teilsanierung investiert. Ein Bausachverständiger
    des Beklagten ermittelte den Grundstücksertragswert zum 8. September 2006 mit EUR 1.987.841.


    Im Anschluss an den Erwerb nahm die Klägerin weitere Modernisierungsmaßnahmen im Umfang von ca. EUR 258.000 vor und führte
    die Vermietung der Wohnungen fort. Mit Kaufvertrag vom 26. Juni 2008 veräußerte die Klägerin dieses bis dahin einzige in ihrem
    Eigentum stehende Grundstück zu einem Kaufpreis von EUR 2.330.000 an die A-GmbH mit Sitz in Z. Die Vertragsparteien erklärten
    zugleich, sich einig zu sein, dass das Eigentum an dem Grundstück auf die Käuferin übergeht (Auflassung). Das Grundstück wurde
    der Käuferin nach Zahlung des Kaufpreises am 12. August 2008 mit Wirkung zum 16. August 2008 übergeben. Zu diesem Termin gingen
    nach dem Kaufvertrag zugleich Nutzen und Lasten, die Gefahr zufälligen Untergangs und Verschlechterung sowie die Ansprüche
    auf Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten aus den übernommenen Mietverhältnissen auf die Käuferin über. Der Kaufvertrag
    sah ferner vor, dass die Klägerin die Betriebs- und Nebenkosten für den Abrechnungszeitraum 1. Juli 2007 bis 30. Juni 2008
    auf eigene Kosten mit den Mietern abrechnet. Etwaige sich daraus zugunsten der Mieter ergebende Guthaben sollte die Klägerin
    an die Mieter erstatten, etwaige Nachforderungen sollten im Gegenzug der Klägerin zustehen.


    Bis Mitte 2009 unternahm die Klägerin – teilweise mittels der von ihr beauftragten B Hausverwaltung – Tätigkeiten, die – insbesondere
    – der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag und dessen Abwicklung dienten. Dazu zählten Mitteilungen über den
    Verkauf gegenüber Versorgern, wobei die Mitteilungen ausweislich der vorgelegten Unterlagen weitgehend bis zum 15. August
    2008 erfolgten, die Entgegennahme von Abrechnungen der Versorger für den Abrechnungszeitraum bis 15. August 2008, Zuarbeiten
    zu laufenden Mietzahlungen gegenüber der Käuferin, die Abarbeitung von Nachfragen der Käuferin zu einzelnen Mietverhältnissen,
    die Klärung von Abwicklungsdifferenzen aus dem Kaufvertrag, die Klärung von Mietabweichungen und der entsprechenden Kaufpreisanpassung,
    die Bearbeitung der fortlaufenden Gebührenbescheide der Stadt, z.B. für die Straßenreinigung, bis zum Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung,
    die Bearbeitung der Betriebs- und Nebenkostenabrechnungen für den Zeitraum bis 30. Juni 2008 im Hinblick auf die kaufvertragliche
    Verpflichtung und die Abwicklung von Nebenkostenabrechnungsproblemen mit Mietern.


    Die Auflassung des Grundstücks wurde am 28. September 2009 im Grundbuch eingetragen. Ein Einheitswert wurde für das Grundstück
    bisher nicht festgestellt. Von der Grundsteuer war es im Streitjahr nicht befreit; diese wurde gemäß § 42 GrStG anhand der
    Ersatzbemessungsgrundlage festgesetzt.


    Weitere Grundstücke erwarb die Klägerin bis zum Ende des Streitjahres nicht, obgleich sie sich seit dem Jahr 2007 um den Ankauf
    verschiedener Objekte mit dem Ziel der anschließenden Vermietung bemüht hatte. Auch im Jahr 2009 blieben entsprechende Erwerbsbestrebungen
    ohne Erfolg. Im Jahr 2010 unternahm die Klägerin Aktivitäten zum Erwerb einer Liegenschaft, welche in einen Ankauf am 13.
    September 2010 mündeten.


    Mit Verträgen vom 31. Mai 2008 gewährte die Klägerin unter anderem Darlehen an ihre damalige Alleingesellschafterin, die C
    GmbH, in Höhe von EUR 783.278,69, an ihre Geschäftsführer B und D in Höhe von jeweils EUR 96.000 sowie an die B & D X-str.
    GbR in Höhe von EUR 350.000 und EUR 335.052,51, die sie sukzessive im Zeitraum von Juni bis November 2008 ausreichte. Die
    Verträge sahen eine Laufzeit von zehn Jahren, (weitere) Tilgungsregelungen aber nicht vor. Eine Kündigung – aus wichtigem
    Grund – sollte nur im Falle der Eröffnung des „Konkursverfahrens” über das Vermögen des Darlehensnehmers möglich sein. Die
    auf 0,75 Prozent über dem Leitzinssatz der EZB vereinbarten Zinsen sollten jeweils erstmalig zum 30. November 2008 fällig
    sein. Aus den Darlehensverträgen flossen der Klägerin nach der Übergabe des Grundstücks bis zum Jahresende 2008 Zinsen zu,
    darunter aus dem Darlehensvertrag mit der C GmbH EUR 12.498,68 und aus den beiden Darlehensverträgen mit den Geschäftsführern
    jeweils EUR 580.


    In der Gewerbesteuererklärung für 2008 gab die Klägerin den Gewinn aus Gewerbebetrieb mit EUR 1.661.002 und die Hinzurechnungen
    nach § 8 Nr. 1 GewStG mit EUR 13.567 für Entgelte für Schulden (Zinsen) sowie EUR 2.625 für Miet- und Pachtzinsen für die
    Benutzung fremder unbeweglicher Wirtschaftsgüter an. Ferner machte sie eine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages nach §
    9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in Höhe von EUR 1.661.000 geltend. Mit Bescheid vom … setzte der Beklagte den Gewerbesteuermessbetrag
    für 2008 auf EUR 0 fest, wobei er der Ermittlung des Gewebeertrages die Angaben der Klägerin zugrunde legte und auch dem Antrag
    auf erweiterte Kürzung bei Grundstücksunternehmen entsprach. Der Bescheid erging gemäß § 164 Abs. 1 AO unter Vorbehalt der
    Nachprüfung.


    Im Jahr 2011 führte der Beklagte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durch, welche auch die Gewerbesteuer für den Zeitraum
    2006 bis 2009 betraf. Die Prüfung gelangte unter anderem zu der Einschätzung, dass die Klägerin die erweiterte Kürzung des
    Gewerbeertrages nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG für das Jahr 2008 zu Unrecht in Anspruch genommen habe, weil sie am 26. Juni
    2008 ihr im Erhebungszeitraum einziges Grundstück veräußert habe. Der Beklagte änderte daraufhin den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag
    für 2008 gemäß § 164 Abs. 2 AO, wobei er in Übereinstimmung mit der Betriebsprüfung den Gewinn aus Gewerbebetrieb und die
    Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen auf EUR 1.681.005 sowie den – abgerundeten – Gewerbeertrag unter Versagung jeglicher
    Kürzung auf EUR 1.681.000 bezifferte. Den Gewerbesteuermessbetrag setzte er auf EUR 58.835 fest.


    Den hiergegen eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom … zurück.

    Die Klägerin meint, sie habe im gesamten Erhebungszeitraum, also dem Streitjahr, und darüber hinaus durchgehend eine begünstigte
    grundstücksverwaltende Tätigkeit im Sinne von § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ausgeübt. Neben Bemühungen und Aktivitäten zum Erwerb
    von weiterem Grundbesitz in den Jahren 2007 bis 2010 seien auch die von der Klägerin noch jedenfalls bis Mitte 2009 im Hinblick
    auf Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag ausgeführten Tätigkeiten als grundstücksverwaltend und damit begünstigt anzusehen.
    Die von dem Beklagten angeführten Urteile seien nicht einschlägig, weil sie die Veräußerung des letzten Grundstückes einer
    in Liquidation befindlichen Gesellschaft bzw. einer Gesellschaft, die ihre vermögensverwaltende Tätigkeit nach Veräußerung
    des letzten Grundstückes aufgegeben habe, beträfen. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall.


    Im Übrigen sei für die Prüfung des Endes der grundstücksverwaltenden Tätigkeit nicht auf den Übergang von Besitz/Nutzen/Lasten
    an dem Grundstück, sondern auf den Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung im Grundbuch abzustellen. Denn erst zu diesem Zeitpunkt
    ende die vollumfängliche Verantwortlichkeit der Klägerin gegenüber Dritten, darunter auch das Einstehenmüssen für laufende
    grundstücksbezogene Steuern, ungeachtet von Regelungen im Innenverhältnis aufgrund des Kaufvertrages.


    Auch gründe die maßgebliche Gewerbesteuerrichtlinie nur auf dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29. April 1987, enthalte jedoch
    keine Einschränkungen zur Auslegung des Ausschließlichkeitsbegriffs im Sinne der Handhabung des Beklagten.


    Die Versagung der erweiterten Kürzung sei ferner unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung rechtswidrig, nachdem
    die Klägerin den Kürzungsantrag zusammen mit dem Jahresabschluss 2008 nebst Erläuterungsbericht zum gegebenen Sachverhalt
    der Grundstücksveräußerung vorgelegt habe und der Beklagte dem Antrag im Ausgangsbescheid gefolgt sei.


    Schließlich verstoße eine Auslegung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in dem Sinne, dass das Steuersubjekt während des gesamten
    Erhebungszeitraums ausschließlich eine sich auf eigenen Grundbesitz beziehende verwaltende und nutzende Tätigkeit ausüben
    müsse, gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 GG. Zweck der Norm sei, die Erträge aus der bloßen Verwaltung und
    Nutzung eigenen Grundbesitzes der kraft ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtigen Kapitalgesellschaften von der Gewerbesteuer
    freizustellen, um diese Gesellschaften allen anderen Steuersubjekten gleichzustellen, die nur Grundstücksverwaltung betreiben.
    Bei diesen anderen, nicht kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtigen Steuersubjekten komme es aber nicht auf die Frage an,
    ob ein den Gegenstand der grundstücks- und vermögensverwaltenden Tätigkeit bildender Grundbesitz zu irgendeinem Zeitpunkt
    im relevanten Erhebungszeitraum als gegebenenfalls letzter diese Tätigkeitsart charakterisierender Grundbesitz veräußert werde.


    Die Klägerin führt weiter aus, sie habe zum Zeitpunkt des Ankaufs des Grundstücks nicht die Absicht gehabt, dieses zu verkaufen.
    Diese sei erst später gefasst worden, nachdem sich im Zusammenhang mit der erforderlichen Sanierung Finanzierungsprobleme
    ergeben und im Verlaufe des Jahres 2008 eine Verkaufschance eröffnet habe, die angesichts der Finanzierungsprobleme einen
    Abverkauf sinnvoll und erforderlich erscheinen ließ. Hinsichtlich der Haltedauer sei bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise
    auf den Ersterwerb durch die nunmehrigen Gesellschafter der Klägerin bzw. der von diesen seinerseits betriebenen GbR im Jahr
    2005 abzustellen, die aus haftungsrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Gründen das Objekt auf die Klägerin in der Rechtsform
    einer GmbH übertragen hätten.


    Auf die Frage einer pauschalen Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG komme es unter Zugrundelegung ihrer Position nicht an.
    Gleichwohl hätte der Beklagte eine solche bei Ablehnung der erweiterten Kürzung von Amts wegen vornehmen müssen.


    Die Klägerin beantragt,

    den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für 2008 vom … in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … dahingehend abzuändern,
    dass der Gewerbesteuermessbetrag unter Kürzung des Gewerbeertrages um EUR 1.681.055 auf EUR 0 festgesetzt wird.


    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Der Beklagte ist der Auffassung, dass die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zu versagen
    sei. Die Klägerin habe nach dem Verkauf ihres im Erhebungszeitraum einzigen Grundstückes am 26. Juni 2008 nicht mehr eigenen
    Grundbesitz, sondern eigenes Kapitalvermögen verwaltet. Die Veranlagung hätte jederzeit geändert werden können, nachdem diese
    unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor. Der Gesetzgeber habe nicht
    jede Vermögensverwaltung, sondern nur die Grundstücksverwaltung begünstigt, worin er grundsätzlich frei sei. Die Umstände
    sprächen im Übrigen dafür, dass der Grundbesitz in der Absicht angeschafft worden sei, ihn später zu verkaufen. Indiz hierfür
    sei, dass das Grundstück bereits weniger als zwei Jahre nach dem Erwerb veräußert wurde. Ferner sei anzuführen, dass der Kaufpreis
    in Höhe von EUR 440.000 bis zum Weiterverkauf des Grundstücks gestundet und erst aus dem Erlös des Weiterverkaufs beglichen
    worden sei.


    Eine pauschale Kürzung komme zwar in Betracht, mangels Einheitswertbescheids könnten zur Höhe derzeit aber keine Angaben gemacht
    werden.


    Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf die vorbereitenden Schriftsätze, die
    dem Gericht übersandten Steuerakten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2013 Bezug genommen.


    Entscheidungsgründe

    Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

    I.

    Die Klägerin kann nicht die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in Anspruch nehmen. Der angefochtene
    Bescheid ist aber insoweit rechtswidrig, als er keine Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG beinhaltet.


    1. Die Klägerin erfüllte im Streitjahr nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.

    Gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen zur Ermittlung des Gewerbeertrags bei Unternehmen,
    die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen, um den
    Teil des Gewerbeertrages, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, gekürzt.


    Voraussetzung der Gewährung der Vergünstigung ist nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut, dass es sich um ein ausschließlich
    eigenen Grundbesitz verwaltendes und nutzendes Unternehmen handeln muss. Wird neben der Grundstücksverwaltung eigenes Kapitalvermögen
    verwaltet, so ist dies unschädlich; gekürzt werden dürfen jedoch stets nur die Erträge, die auf die Verwaltung und Nutzung
    des Grundbesitzes entfallen.


    Die Klägerin erfüllte diese Voraussetzungen nicht. Sie hat nicht während des mit dem Kalenderjahr identischen gesamten Erhebungszeitraumes
    2008 ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet bzw. genutzt. In Folge der Veräußerung schied das – im Erhebungszeitraum
    einzige und letzte – Grundstück zum Zeitpunkt des Übergangs von Besitz, Nutzen und Lasten zum 16. August 2008 aus dem Betriebsvermögen
    der Klägerin aus. Damit endete im Erhebungszeitraum zugleich die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes (Urteil des
    Bundesfinanzhofs vom 12. Juli 1999 – I B 5/99, BFH/NV 2000, 79). Zwar ist es nicht in jedem Fall erforderlich, dass die Grundstücksverwaltung
    während des gesamten Erhebungszeitraums bestanden haben muss; sie kann auch vorzeitig enden. Aber solange das Unternehmen
    während des Erhebungszeitraums überhaupt tätig ist, muss seine (Haupt-)Tätigkeit in der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes
    durchgängig bestehen, um begünstigt zu sein (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20. Januar 1982 – I R 201/78, BStBl II 1982,
    477, 479 m.w.N.). Nur dieses umfassende zeitliche Verständnis des Begriffs der Ausschließlichkeit trägt dem Regelungswortlaut
    und -zweck des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG Rechnung (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. Oktober 2010 – I R 1/10, BFH/NV 2011,
    841). Zugleich folgt dies aus dem Wesen der Gewerbesteuer als Jahressteuer (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29. März 1973
    I R 199/72, BStBl II 1973, 563).


    Der Begriff der Verwaltung und Nutzung im Sinne von § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG entspricht dem ertragsteuerlichen Begriff der
    Vermögensverwaltung. Darunter fällt insbesondere die Vermietung und Verpachtung eines Grundstücks. Auch der Erwerb und die
    Veräußerung von Grundstücken gehören dazu, wenn diese beiden Vorgänge den Beginn und das Ende einer in erster Linie auf Fruchtziehung
    gerichteten Tätigkeit darstellen (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 18. Oktober 2007 – I B 148/07, BFH/NV 2008, 542). Die
    Veräußerung bildet dann den letzten Akt der begünstigten Tätigkeit (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 18. Oktober 2007, a.a.O.
    und Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 20. Februar 2013 – 2 K 207/11, juris). Die Grenze zur Gewerblichkeit darf allerdings
    nicht überschritten werden.


    Bloße Bemühungen und Aktivitäten um den Erwerb von Grundbesitz zur eigenen Nutzung genügen dagegen für die Annahme einer begünstigten
    Tätigkeit im Sinne von § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 7. April 1967 – VI R 285/66, BStBl III
    1967, 616). Die entsprechende Absicht hat die Klägerin im Streitjahr nicht verwirklicht. Ein neues Grundstück hat sie erst
    im September 2010 erworben. Auf die Gründe hierfür kommt es nicht an.


    Auch die von der Klägerin vorgetragenen Abwicklungstätigkeiten nach dem Zeitpunkt des Übergangs von Besitz, Nutzen und Lasten
    stellen keine Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes im Sinne der Norm dar. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist als Ausnahmevorschrift
    eng auszulegen. Gerade bei der Veräußerung größerer Vermietungsobjekte ist es nicht unwahrscheinlich, dass auch nach dem Übergang
    von Besitz, Nutzen und Lasten noch Abwicklungstätigkeiten anfallen, die – wie die Abrechnung von Nebenkosten für zurückliegende
    Zeiträume – in Zusammenhang mit der vorangegangenen Vermietung oder dem Verkauf des Grundbesitzes stehen. Würde der Anwendungsbereich
    der Norm auch auf solche nachgelagerte Tätigkeiten erstreckt, wäre das Gebot der zeitlichen Ausschließlichkeit erheblich aufgeweicht.
    Die Anwendbarkeit der Vorschrift wäre weitgehend der zeitlichen Disposition solcher Abwicklungstätigkeiten durch den Steuerpflichtigen
    überlassen, teilweise von Zufällen abhängig und letztlich mit erheblicher Rechtsunsicherheit behaftet. Die von § 9 Nr. 1 Satz
    2 GewStG begünstigte Fruchtziehung ist mit dem Innehaben des wirtschaftlichen Eigentums am Grundbesitz verknüpft. Geht die
    Nutzungsbefugnis auf den Erwerber über, endet für den Veräußerer regelmäßig die Möglichkeit der Fruchtziehung. Soweit hier
    der Kaufvertrag der Klägerin noch die Abrechnung der Betriebs- und Nebenkosten für den Zeitraum bis 30. Juni 2008 auferlegt
    und die Möglichkeit der Vereinnahmung etwaiger Nachforderungen ermöglicht, knüpft dies nicht mehr an fortbestehenden eigenen
    Grundbesitz an. Der Senat erkennt durchaus, dass die Abwicklung der Veräußerung und die Erledigung der damit verbundenen Pflichten
    der Klägerin angesichts der Größe des Objekts einen erheblichen Umfang und eine längere, auch über das Ende des Streitjahres
    hinausgehende Dauer aufwies, wie auch aus den von der Klägerin vorgelegten Dokumenten hervorgeht. Dies ändert aber nichts
    daran, dass es sich um bloße Abwicklungstätigkeiten handelt, die nicht die gleiche Qualität wie eine fortdauernde eigene Vermietung
    bzw. Verwaltung auf der Basis eigenen Grundbesitzes haben und die damit nicht dem Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 Satz
    2 GewStG gerecht werden. Auch steht hier nicht lediglich eine Vereinbarung mit nur „technischen” Wirkungen in Rede (Urteil
    des Bundesfinanzhofs vom 11. August 2004 – I R 89/03, BStBl II 2004, 1080), sondern eine solche, die eine Veräußerung und
    einen Übergang des wirtschaftlichen Eigentums mehrere Monate vor Ablauf des Erhebungszeitraums zur Folge hatte.


    Durch die Vergabe von Darlehen an die C GmbH, an ihre Geschäftsführer und an von ihren Geschäftsführern betriebene Gesellschaften
    bürgerlichen Rechts erzielte die Klägerin im Streitjahr in der Zeit nach der Veräußerung des Grundstücks bzw. dem Übergang
    von Besitz, Nutzen und Lasten Einkünfte aus der Nutzung und Verwaltung eigenen Kapitalvermögens. Das Gesetz lässt insoweit
    während des jeweiligen Erhebungszeitraums jedoch ausdrücklich nur ein – zeitlich zu verstehendes – Nebeneinander mit der begünstigten
    Tätigkeit zu, nicht aber eine Kapitalvermögensnutzung und -verwaltung nach Beendigung der begünstigten Tätigkeit. Dies gilt
    auch für den Fall, dass es sich um die Verwaltung und Nutzung von Erträgen und Erlösen aus der vorangegangenen begünstigten
    Tätigkeit handelt (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14. April 2000 – I B 104/99, BFH/NV 2000, 1497). Eine begünstigte Tätigkeit
    aufgenommen, also eigenen Grundbesitz verwaltet bzw. genutzt, hat die Klägerin erst wieder mit Erwerb eines neuen Grundstücks
    im Jahr 2010.


    2. Diese Auslegung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz.

    Zwar führt – worauf die Klägerin zutreffend hinweist – die Gesetzesfassung in einer Konstellation, wie sie dem hier zu beurteilenden
    Fall zugrunde liegt, dazu, dass die Kapitalgesellschaft Erträge aus der Grundstücksveräußerung der Gewerbesteuer zu unterwerfen
    hat, welche – wären sie bei einer Einzelperson oder bei einer vermögensverwaltend tätigen Personengesellschaft angefallen
    – nicht gewerbesteuerpflichtig wären. Diese unterschiedliche Behandlung der Kapitalgesellschaften einerseits und der natürlichen
    Personen bzw. Personengesellschaften andererseits verstößt aber nicht offensichtlich gegen den Plan des Gesetzgebers. Auch
    ansonsten sehen die Steuergesetze unterschiedliche Behandlungen gleicher Sachverhalte je nach dem vor, ob sie durch eine Kapitalgesellschaft
    oder aber eine natürliche Person/Personengesellschaft verwirklicht werden. Wenn der Gesetzgeber bei Schaffung des § 9 Nr.
    1 Satz 2 GewStG das Ziel vor Augen hatte, Kapitalgesellschaften partiell von der Gewerbesteuerpflicht zu befreien, so bedeutet
    dies nicht, dass er völlige Gleichbehandlung aller denkbaren Sachverhalte bei Kapitalgesellschaften einerseits und übrigen
    Steuerpflichtigen andererseits erreichen wollte (Urteil des Finanzgerichts Berlin vom 16. September 1998 – 6 K 6278/96, EFG
    1999, 246). Der Gesetzgeber hat sich nicht generell für eine Gewerbesteuerbefreiung von grundstücksverwaltenden Kapitalgesellschaften
    entschieden, sondern diese daran geknüpft, dass die Gesellschaften während des gesamten Erhebungszeitraums der Grundstücksverwaltung
    nachgehen. Dies erscheint auch verfassungsrechtlich unbedenklich.


    3. Ob die Klägerin möglicherweise bereits beim Erwerb des Grundstücks die Absicht hatte, dieses zu verkaufen und ihr gegebenenfalls
    auch deshalb die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zu versagen ist, kann dahinstehen.


    4. Eine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung zu
    gewähren. Der Beklagte durfte den ursprünglichen Bescheid gemäß § 164 Abs. 2 AO ändern, nachdem dieser unter dem Vorbehalt
    der Nachprüfung stand. Dass der Beklagte einen besonderen Vertrauenstatbestand, etwa in Form einer verbindlichen Zusage, gesetzt
    hätte, der ausnahmsweise einer Änderung entgegenstehen könnte, ist nicht ersichtlich. Auch die Gewerbesteuerrichtlinien enthalten
    keine einschränkende Auslegung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in dem von der Klägerin geltend gemachten Sinn. Das Urteil des
    Bundesfinanzhofs vom 29. April 1987 (I R 10/86, BStBl II 1987, 603) betraf die Frage, ob unter die Begriffe „verwalten” und
    „nutzen” von eigenem Grundbesitz auch die Veräußerung von Grundstücken zu subsumieren ist, nicht dagegen den Gesichtspunkt
    der Ausschließlichkeit der begünstigten Tätigkeit im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in zeitlicher Hinsicht während des
    gesamten Erhebungszeitraums.


    5. Bei der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrages für 2008 ist allerdings gemäß § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG die Summe des Gewinns
    und der Hinzurechnungen im Sinne von §§ 7 und 8 GewStG von Amts wegen um 1,2 Prozent des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen
    der Klägerin gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes zu kürzen, wenn – wie hier – der Antrag auf
    erweiterte Kürzung nicht durchgreift (Urteil des Finanzgerichts Berlin vom 16. September 1998, a.a.O. und Lenski/Steinberg,
    GewStG, § 9 Nr. 1 Rz. 98; a.A. Blümich, § 9 GewStG Rz. 50). Nachdem das Grundstück im Streitjahr nicht von der Grundsteuer
    befreit war, ein Einheitswertbescheid für dieses aber bisher nicht erlassen wurde, ist der Einheitswert auf den 1. Januar
    2008 als letzten möglichen Feststellungszeitpunkt vor dem Ende des Erhebungszeitraums neu festzustellen. Eine solche Feststellung
    sieht § 132 Abs. 2 Satz 2 BewG für Mietwohngrundstücke vor, wenn, was hier der Fall ist, der Einheitswert erstmals für die
    Festsetzung anderer Steuern als der Grundsteuer erforderlich ist (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20. Dezember 2006 – II R
    51/05, BFH/NV 2007, 652).


    Das Verfahren war auch nicht im Hinblick auf den zu ermittelnden Einheitswert auszusetzen. Die Höhe des Einheitswerts ist
    zur Berechnung des Abzugs für § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG der Höhe nach erforderlich, hat aber keine Auswirkungen auf die Frage,

    ob der Klägerin der erweiterte Abzug nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zusteht.


    II.

    Im Hinblick auf das nur geringfügige Unterliegen des Beklagten ist es ermessensgerecht, die Kosten gemäß § 136 Abs. 1 Satz
    3 FGO der Klägerin ganz aufzuerlegen. Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen.

    VorschriftenGewStG § 9 Nr. 1 S. 2, GewStG § 9 Nr. 1 S. 1, GG Art. 3 Abs. 1