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  • 26.11.2013

    Finanzgericht München: Urteil vom 06.06.2013 – 5 K 2416/12

    1. Seit Einführung der Abgeltungssteuer unterliegen auch ausländische Kapitalerträge dem Steuerabzug vom Kapitalertrag. Dies
    gilt auch für einen Barausgleich anlässlich eines Aktientauschs.


    2. Waren Anteile vor dem 1.1.2009 wegen Ablaufs der einjährigen Veräußerungsfrist bereits steuerentstrickt, ist der anlässlich
    des Aktientauschs nach dem 31.12.2008 gezahlte Barausgleich nicht der Abgeltungssteuer zu unterwerfen.


    3. Dies gilt auch dann, wenn stille Reserven zum 1.1.2009 noch steuerverstrickt waren, zum Zeitpunkt des Aktientauschs die
    Aktien aber steuerfrei hätten veräußert werden können.


    IM NAMEN DES VOLKES


    Urteil

    In der Streitsache


    hat der 5. Senat des Finanzgerichts München durch … auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 6. Juni 2013 für Recht erkannt:


    1. Der Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 14. Dezember 2011 wird dahingehend geändert, dass die festzusetzende Einkommensteuer
    um den Betrag ermäßigt wird, der sich ergibt, wenn bei der Berechnung der Einkommensteuer von nach § 32d des Einkommensteuergesetzes
    zu versteuernden Kapitalerträgen in Höhe von 622 EUR ausgegangen wird. Die Berechnung der Einkommensteuer wird dem Beklagten
    übertragen.


    2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.


    3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe
    der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in
    derselben Höhe leisten.


    4. Die Revision wird zugelassen.


    Gründe

    I.

    Streitig ist, ob Gegenleistungen, die der Kläger im Streitjahr 2010 anlässlich eines Aktientausches erhalten hat, nach § 20
    Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung (EStG) steuerpflichtig waren und dem Steuerabzug
    vom Kapitalertrag unterlagen.


    Die Kläger wurden im Streitjahr bei dem Beklagten (dem Finanzamt – FA –) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

    Der Kläger erwarb am 2. November 2007 2.000 Aktien der ER Inc. (Kanada) zu einem Kaufpreis von 4.050,87 EUR. Am 9. September
    2008 erwarb er zu einem Kaufpreis von 1.536,65 EUR weitere 3.000 Aktien dieses Unternehmens. Anlässlich der Fusion der ER
    Inc. mit der EM Corp. erhielt der Kläger entsprechend dem Übernahmeangebot der EM Corp. im Tausch für 2.000 Aktien der ER
    Inc. am 20. September 2010 186,4 Aktien der EM Corp. sowie zusätzlich einen Barausgleich in Höhe von 373,83 EUR. Weiter erhielt
    er im Tausch für 3.000 Aktien der ER Inc. am 20. September 2010 279,6 Aktien der EM Corp. sowie zusätzlich einen Barausgleich
    in Höhe von 560,75 EUR. Die Aktien wurden in einem Depot bei der X Bank gehalten. Bei der Abrechnung wurde der Barausgleich
    beim Freistellungsauftrag des Klägers berücksichtigt bzw. der Kapitalertragsteuer unterworfen.


    Der Kläger erklärte im Streitjahr Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von insgesamt 2.518,77 EUR (incl. des Barausgleichs
    in Höhe von insgesamt 934,58 EUR) und die Klägerin in Höhe von 640,44 EUR. In ihrer Einkommensteuererklärung beantragten die
    Kläger die Günstigerprüfung für sämtliche Kapitalerträge und vertraten die Auffassung, dass der anlässlich des Aktientauschs
    vom Kläger vereinnahmte Barausgleich nicht der Kapitalertragsteuer hätte unterworfen werden dürfen. Da die Aktien vor dem
    Jahr 2009 erworben worden seien, wäre ein etwaiger vor der Fusion im Falle des Verkaufs erzielter Veräußerungsgewinn steuerfrei
    gewesen; dies müsse auch für den Barausgleich gelten, der einer Teilrückzahlung des investierten Kapitals gleichkomme. Abgesehen
    davon liege der Wert der eingetauschten Aktien zum 29. Juni 2011 bei 744 EUR, sodass der Kläger insgesamt bis zu diesem Zeitpunkt
    einen nicht unerheblichen Verlust erzielt habe.


    Mit Einkommensteuerbescheid vom 28. September 2011 setzte das FA die Einkommensteuer auf 14.501 EUR fest. Bei der Berechnung
    der Einkünfte, die nach § 32d Abs. 1 EStG besteuert wurden, berücksichtigte das FA als Kapitalertrag auch den Barausgleich
    in Höhe von 934,58 EUR. Über den hiergegen am 4. Oktober 2011 erhobenen Einspruch ist bis zum jetzigen Zeitpunkt ohne Mitteilung
    eines zureichenden Grundes nicht entschieden worden. Der Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr wurde jedoch aus nicht
    streiterheblichen Gründen mit Bescheiden vom 3. November und 14. Dezember 2011 geändert (zuletzt festgesetzte Einkommensteuer:
    13.315 EUR).


    In ihrer am 7. August 2012 erhobenen Untätigkeitsklage führen die Kläger im Wesentlichen ergänzend aus, dass bei der Besteuerung
    der teilweisen Barabgeltung des Grundkapitals eine Besteuerung des investierten Kapitals erfolgt sei, obwohl die Aktien vor
    2009 erworben worden seien, und der Aktientausch erst im Jahr 2010 erfolgt sei. Wäre die Rechtsauffassung des FA zutreffend,
    und wäre bei der Übernahme der Aktiengesellschaft ein vollständiger Barausgleich erfolgt, wäre dieser in voller Höhe der Kapitalertragsteuer
    zu unterwerfen, ohne dass die Anschaffungskosten der Altaktien Berücksichtigung finden könnten. Die Rückzahlung des Grundkapitals
    zu besteuern, könne nicht rechtens sein, allenfalls die Besteuerung eines eventuellen Kursgewinns. Einen einkommensteuerrechtlich
    relevanten Ertrag habe der Kläger nicht erzielt. Aus dem Bundesfinanzhof – BFH – Urteil vom 20. Oktober 2010 I R 117/08, BFH/NV
    2011, 669, ergebe sich, dass die im Wege eines sog. Spin-off durch eine US-amerikanische Kapitalgesellschaft erfolgte Zuteilung
    von Aktien ihrer ebenfalls US-amerikanischen Tochtergesellschaft nur dann zu einem steuerpflichtigen Kapitalertrag führen
    könne, wenn sich die Zuteilung nach US-amerikanischem Handelsrecht und Gesellschaftsrecht als Gewinnverteilung und nicht als
    Kapitalrückzahlung darstelle. Diese Rechtsprechung sei auf den Streitfall zu übertragen. Obwohl in Kanada auf Kapitalerträge
    25 % Quellensteuer erhoben werde, sei der Barausgleich ohne kanadischen Quellensteuerabzug erfolgt.


    Die Kläger beantragen,

    den Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 14. Dezember 2011 dahingehend zu ändern, dass die festzusetzende Einkommensteuer
    um den Betrag ermäßigt wird, der sich ergibt, wenn bei der Berechnung der Einkommensteuer von nach § 32d EStG zu versteuernden
    Kapitalerträgen in Höhe von 622 EUR ausgegangen wird,


    hilfsweise, die Revision zuzulassen.

    Das FA beantragt,

    die Klage abzuweisen,

    hilfsweise, die Revision zuzulassen.

    Im Streitfall sei § 20 Abs. 4a EStG anzuwenden, wie sich auch aus dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF)
    vom 22. Dezember 2009 IV C 1-S 2252/08/10004, 2009/0860687, BStBl I 2010, 94, ergebe. § 20 Abs. 4a Satz 1 EStG finde auch
    für Anteile Anwendung, die vor dem 1. Januar 2009 erworben worden seien. Erhalte man zu den Anteilen zusätzlich eine Gegenleistung,
    z. B. in Form eines Barausgleichs, ordne § 20 Abs. 4a Satz 2 EStG an, dass diese Gegenleistung als laufender Ertrag im Sinne
    des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu erfassen sei. Der Gesetzgeber unterscheide nicht, ob der Barausgleich für Anteile gezahlt werde,
    die vor oder nach dem 1. Januar 2009 angeschafft worden seien.


    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten, die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen
    sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 2013 Bezug genommen.


    II.

    Die Klage ist begründet.

    Der Einkommensteuerbescheid vom 14. Dezember 2011 ist insoweit rechtswidrig, als darin bei der Berechnung der Einkommensteuer
    die nach § 32d EStG zu versteuernden Kapitalerträge um 934,58 EUR zu hoch angesetzt wurden. Richtigerweise sind sie mit 622
    EUR anzusetzen (2.518,77 EUR ./. 934,58 EUR = 1.584 EUR + 640 EUR = 2.224 EUR ./. 1.602 EUR gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag
    = 622 EUR). Das FA hat den dem Kläger gezahlten Barausgleich im Streitjahr zu Unrecht der Besteuerung unterworfen. Der Erhalt
    des Barausgleichs anlässlich des Tauschs der Anteile an der ER Inc. gegen Anteile der EM Corp. führte nicht zu einer Gewinnrealisierung
    im Jahr 2010, so dass diesbezüglich auch keine Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag zu erheben war.


    1. Seit Einführung der Abgeltungsteuer unterliegen nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Abs. 3 Satz 4 EStG auch ausländische Kapitalerträge
    i. S. d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dem Steuerabzug vom Kapitalertrag. Zu diesen Kapitalerträgen zählen grundsätzlich Erträge
    im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 (und Nr. 2) EStG. Nach § 20 Abs. 4a Satz 2 EStG liegt ein Kapitalertrag i. S. d. § 20 Abs.
    1 Nr. 1 EStG vor, soweit der Steuerpflichtige neben dem Anteilstausch nach § 20 Abs. 4a Satz 1 EStG eine Gegenleistung erhält.


    Werden Anteile an einer Körperschaft gegen Anteile an einer anderen Körperschaft getauscht und wird der Tausch auf Grund gesellschaftsrechtlicher
    Maßnahmen vollzogen, die von den beteiligten Unternehmen ausgehen, treten gemäß § 20 Abs. 4a Satz 1 EStG abweichend von Abs.
    2 Satz 1 und den §§ 13 und 21 des Umwandlungssteuergesetzes die übernommenen Anteile steuerlich an die Stelle der bisherigen
    Anteile, wenn das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen
    Anteile nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist.


    § 20 Abs. 4a Satz 1 EStG umfasst also Verschmelzungen, Aufspaltungen und Anteilstauschvorgänge, sofern diese auf eine gesellschaftsrechtlich
    veranlasste Maßnahme – z.B. einen Verschmelzungs- oder Aufspaltungsbeschluss oder ein Übernahmeangebot – zurückzuführen sind.
    In diesen Fällen, in denen der Anteilseigner eines Unternehmens für die Hingabe der Anteile einer Gesellschaft neue Anteile
    einer anderen Gesellschaft erhält, werden die Anschaffungskosten der hingegebenen Anteile in den neuen Anteilen fortgeführt.
    Der Anteilstausch stellt dabei keine Veräußerung nach § 20 Abs. 2 EStG dar. Die Besteuerung wird aufgeschoben. Die Reserven
    bleiben steuerlich verstrickt und werden erst im Fall einer zukünftigen Veräußerung gegen Geldzahlung realisiert (vgl. zu
    Vorstehendem Bundestagsdrucksache – BT-Drucks. – 16/10189, S. 50; Urteil des Finanzgerichts – FG – Düsseldorf vom 11. Dezember
    2012 10 K 4059/10 E, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2013, 520, mit weiteren Nachweisen – m. w. N. –).


    Die Beteiligten gehen zu Recht übereinstimmend davon aus, dass der hier zu beurteilende Aktientausch unter die Vorschrift
    des § 20 Abs. 4a Satz 1 EStG fällt. Der Tausch vollzog sich aufgrund eines Übernahmeangebots der EM Corp. und somit aufgrund
    einer gesellschaftsrechtlich veranlassten Maßnahme. Es ist auch nicht erkennbar, dass das Recht der Bundesrepublik Deutschland
    hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile ausgeschlossen oder beschränkt wäre.


    2. Allein die Tatsache, dass der Kläger zusätzlich zu dem Anteilstausch für die 2.000 im Jahr 2007 erworbenen Aktien der ER
    Inc. noch eine Gegenleistung seitens der EM Corp. in Höhe von 373,83 EUR erhalten hat, führt jedoch nicht dazu, dass diese
    Barabfindung dem Steuerabzug vom Kapitalertrag unterliegt.


    Der dem Kläger gezahlte Barausgleich in Höhe von 373,83 EUR ist zwar eine Gegenleistung i. S. d. § 20 Abs. 4a Satz 2 EStG.
    Dennoch unterliegt die bare Zuzahlung – ebenso wenig wie die 186,4 Stück getauschten Aktien – nicht der Besteuerung, wenn
    – wie hier – Anteile, die bereits steuerentstrickt waren, gegen neue Anteile getauscht werden. Insoweit schließt sich der
    erkennende Senat der Auffassung des FG Düsseldorf in EFG 2013, 520 an.


    a) Im Streitfall hatte der Kläger 2.000 Anteile der ER Inc. bereits im Jahr 2007 erworben. Zum 1. Januar 2009, als der Besteuerungstatbestand
    des § 20 Abs. 4a Satz 2 EStG bei der Barabfindung eingeführt wurde (vgl. § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG), war demnach die einjährige
    Veräußerungsfrist gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG a. F. abgelaufen. Die Anteile hätten somit steuerfrei veräußert werden
    können. Würde man in Fällen wie diesen den Barausgleich als steuerpflichtigen Betrag behandeln, würden letztendlich anlässlich
    des Tauschvorganges stille Reserven über den Ablauf der Haltefrist hinaus erneut steuerverstrickt. Denn bis zur Einführung
    der Abgeltungsteuer wurden Wertsteigerungen von im Privatvermögen befindlichen Beteiligungen bei Veräußerung nur innerhalb
    der einjährigen Spekulationsfrist (§ 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F.) besteuert. Seit dem 1. Januar 2009
    werden diese Wertsteigerungen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG bei der Veräußerung von sog. Neuanteilen – d.h. Anteilen,
    die nach dem 31. Dezember 2008 erworben wurden, vgl. § 52a Abs. 10 Satz 1 EStG – unabhängig von einer bestimmten Haltedauer
    steuerlich erfasst.


    b) Die parlamentarischen Vorgänge zur Einführung der sog. Abgeltungsteuer lassen jedoch erkennen, dass der Blick des Gesetzgeber
    bereits vor Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2009 auf Fälle wie den vorliegenden gelenkt war, man mit der Vorschrift
    des § 20 Abs. 4a EStG eine Vereinfachung des Abgeltungsteuer-Verfahrens und die Vermeidung von Veranlagungen erreichen wollte
    (vgl. BT-Drucks. 16/10189, S. 50) und die vor dem 1. Januar 2009 angeschafften sog. Altanteile vollumfänglich Bestandsschutz
    erhalten sollten.


    Der Gesetzgeber wollte § 20 Abs. 4a EStG so fassen, dass bei Anteilen, bei denen die bisher geltende Haltefrist von einem
    Jahr bereits überschritten ist, die stillen Reserven nicht wieder steuerverstrickt werden (vgl. hierzu BT-Drucks. 16 /11108,
    S. 16).


    Dies zusammengenommen verdeutlicht, dass sich der Gesetzgeber bei der Umgestaltung der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen
    der Existenz bereits steuerentstrickter Papiere bewusst war und er eine erneute Steuerverstrickung dieser Papiere anlässlich
    der Einführung der Abgeltungsteuer explizit verhindern wollte.


    Für eine Differenzierung in der steuerlichen Behandlung zwischen dem Aktientausch einerseits und dem Barausgleich andererseits
    gibt es bei den sog. Altbeständen, bei denen die einjährige Spekulationsfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a. F. vor dem 31.
    Dezember 2008 abgelaufen war, danach keinen Grund.


    Auch das Ziel des Gesetzgebers, eine praktikable Lösung für sog. Altbestände zu finden, wird nur dann erreicht, wenn man nicht
    nur den ausschließlichen Tausch von Altaktien, die nach Ablauf der einjährigen Veräußerungsfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr.
    2 a. F. steuerfrei veräußert werden können, nicht der Besteuerung unterwirft, sondern auch einen in diesem Zusammenhang gezahlten
    Barbetrag steuerfrei lässt. Denn ansonsten müssten der Barabfindung möglicherweise noch nachträgliche anteilige Anschaffungskosten
    gegenübergestellt werden, was dem gesetzgeberischen Ziel einer Vereinfachung des AbgeltungsteuerVerfahrens zuwider liefe.


    Schließlich käme es zu einem steuerpflichtigen Ertrag, obwohl der Anteilseigner der im Jahr 2007 erworbenen Anteile mittels
    des Barausgleichs für nicht mehr steuerverstrickte Reserven abgefunden wird. Eine Besteuerung der Barabfindung bei sog. Altbeständen
    müsste sich dementsprechend an den seitens des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) im Beschluss vom 7. Juli 2010 (2 BvL 14/02,
    2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, Sammlung der Entscheidungen des BVerfG – BVerfGE – 127, 1 ff.) bekräftigten verfassungsrechtlichen
    Grundsätzen des Vertrauensschutzes messen lassen, was womöglich verfassungsrechtliche Bedenken zur Folge hätte.


    Damit stellt die Barzahlung, die anlässlich eines Tausches von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden und bei
    denen bereits die einjährige Veräußerungsfrist gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a. F. abgelaufen war, gezahlt wird, in voller
    Höhe keinen steuerbaren Kapitalertrag i. S. d. §§ 20 Abs. 4a Satz 2, Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dar (vgl. FG Düsseldorf in EFG
    2013, 520, zu bereits im Jahr 2006 erworbenen Aktien, die im Jahr 2009 zuzüglich einer Barabfindung getauscht wurden).


    3. Im Ergebnis kann auch für den Barausgleich in Höhe von 560,75 EUR, den der Kläger im Zusammenhang mit dem Tausch der im
    Jahr 2008 erworbenen 3.000 Aktien der ER Inc. erhalten hat, nichts anderes gelten.


    In zeitlicher Hinsicht sind vielmehr in Fällen eines Aktientausches mit Barausgleich die neu eingeführten Besteuerungstatbestände
    insgesamt erstmals auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 erworben wurden
    (so im Ergebnis auch FG Düsseldorf in EFG 2013, 520, unter Berufung auf § 52 a Abs. 10 Satz 1 EStG).


    Zwar waren insoweit zum Zeitpunkt der Einführung des Besteuerungstatbestands des § 20 Abs. 4a Satz 2 EStG zum 1. Januar 2009
    die stillen Reserven noch steuerverstrickt, da die Haltefrist von einem Jahr noch nicht abgelaufen war. Verfassungsrechtliche
    Bedenken unter dem Gesichtspunkt der verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes ergäben sich mithin nicht, da
    die bloße Möglichkeit, Gewinne später steuerfrei vereinnahmen zu können, keine vertrauensrechtlich geschützte Position begründet
    [BVerfG in BVerfGE – 127, 1 ff. unter C II. 2. a) der Gründe].


    Zum Zeitpunkt des Aktientauschs im Jahr 2010 hätte der Kläger die Aktien jedoch steuerfrei veräußern können, da § 20 Abs.
    2 Nr. 1 EStG gemäß § 52a Abs. 10 Satz 1 EStG erstmals auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen anzuwenden ist, die nach
    dem 31. Dezember 2008 erworben wurden, und die Spekulationsfrist des gemäß § 52a Abs. 11 Satz 4 EStG anzuwendenden § 23 Abs.
    1 Satz 1 Nr. 2 EStG a. F. bereits abgelaufen war.


    Der Gesetzgeber hat den Barausgleich als Ertrag i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG qualifiziert, obwohl tatsächlich keine Fruchtziehung
    vorliegt, sondern – worauf die Kläger zu Recht hinweisen – ein Veräußerungsgeschäft in Form eines Tausches, mit der Folge,
    dass dem Barausgleich gegenüberstehende Anschaffungskosten nicht zu berücksichtigen sind. Käme § 20 Abs. 4a Satz 2 EStG also
    im vorliegenden Fall zur Anwendung, obwohl der Aktientausch zu einem Zeitpunkt vorgenommen wurde, zu dem wegen Ablaufs der
    Spekulationsfrist einerseits und aufgrund der Tatsache, dass die getauschten Akten vor dem 31. Dezember 2008 angeschafft wurden,
    andererseits es in der Folgezeit nicht mehr zu einer steuermindernden Berücksichtigung der Anschaffungskosten der getauschten
    Aktien kommen kann, könnte im Ergebnis die Besteuerung von Anschaffungskosten vorliegen, wenn es im Zeitpunkt der Veräußerung
    der eingetauschten Aktien an stillen Reserven fehlt (vgl. auch Wüllenkemper, EFG 2013, 522 f., m. w. N.). Dies wiederum widerspräche
    der Systematik der Besteuerung der Kapitaleinkünfte ab dem Veranlagungszeitraum 2009.


    Die Qualifikation des Barausgleichs als Ertrag i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG sollte aus Sicht des Gesetzgebers der Vereinfachung
    des Abgeltungsteuer-Verfahrens dienen; er ging davon aus, dass Grundregel des § 20 Abs. 4a EStG ist, „dass bei den angeführten
    Kapitalmaßnahmen – abweichend von Absatz 4 – der Gewinn mit 0 Euro angesetzt wird und die Anschaffungskosten der erhaltenen
    Anteile mit den Anschaffungskosten der hingegebenen Anteile bei einer zukünftigen Veräußerung angesetzt werden” (BT-Drucks.
    16/10189, S. 50).


    Diese Grundregel wäre im Streitfall verletzt, würde auf den Barausgleich im Zusammenhang mit dem Tausch der im Jahr 2008 erworbenen
    Aktien der ER Inc. § 20 Abs. 4a Satz 2 EStG angewandt.


    4. Die Berechnung der Steuer wird nach § 100 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem FA übertragen.

    5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der
    Kosten und über den Vollstreckungsschutz beruht auf § 151 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Abs. 3 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10,
    711 der Zivilprozessordnung (ZPO).


    6. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.

    7. Ein Ruhen des Verfahrens war nach § 155 FGO i. V. m. § 251 ZPO nicht anzuordnen, da es insoweit an einem entsprechenden
    Antrag der Kläger fehlt, und das beim BFH anhängige Verfahren VIII R 10/13 (vorgehend: FG Düsseldorf in EFG 2013, 520) nur
    Aktien betraf, die am 31. Dezember 2008 bereits steuerentstrickt waren.

    VorschriftenEStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 52a Abs. 10, EStG § 52a Abs. 11, EStG a.F. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2