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  • 24.06.2004 · IWW-Abrufnummer 041119

    Hessisches Finanzgericht: Urteil vom 02.12.2003 – 10 K 3677/01

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    HESSISCHES FINANZGERICHT

    Geschäftsnummer:
    10 K 3677/01

    Urteil

    In dem Rechtsstreit XXX

    w e g e n
    Einkommensteuer 1998

    hat der 10. Senat des Hessischen Finanzgerichts
    nach mündlicher Verhandlung
    in der Sitzung vom 2. Dezember 2003

    unter Mitwirkung
    der Richterin am Hessischen Finanzgericht xxxxxx als Vorsitzende
    des Richters am Hessischen Finanzgericht xxxxxxxxxxxxxxx
    des Richters am Hessischen Finanzgericht xxxxxxxxxxxxxx

    sowie der xxxxxxxxxxxxxxx
    und des xxxxxxxxxxxxxxx
    als ehrenamtliche Richter

    für Recht erkannt:

    Der Einkommensteueränderungsbescheid 1998 vom 12.11.2002 wird aufgehoben.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    Die Kosten des Verfahrens tragen zu 60 v. H. die Kläger und zu 40 v. H. der Beklagte.

    Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

    Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

    Die Revision ist zugelassen.

    R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

    Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision zu.

    Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof schriftlich einzulegen. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Eine Abschrift oder Ausfertigung des Urteils soll ihr beigefügt werden. Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. Die Begründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten und seine Aufhebung beantragt wird. Sie muss ferner die bestimmte Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich eine Rechtsverletzung durch das Urteil ergibt; soweit Verfahrensmängel gerügt werden, muss sie auch die Tatsachen angeben, aus denen sich der Mangel ergibt.

    Bei der Einlegung und Begründung der Revision sowie in dem weiteren Verfahren vor dem Bundesfinanzhof muss sich jeder Beteiligte durch einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Satz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie durch Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.

    Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 München, und die Hausanschrift: Ismaninger Straße 109, 81675 München,
    sowie den Telefax-Anschluss: 089/9231-201.

    Tatbestand:

    Die Beteiligten streiten darum, ob ein immaterielles Wirtschaftsgut ?Vertreterrecht? zu aktivieren ist und auf welchen Zeitraum Abschreibungen darauf vorzunehmen sind.

    Die Kläger wurden für das Streitjahr 1998 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin erzielte u. a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einer Anzeigenvertretung; ihren Gewinn ermittelte sie durch Bilanzierung. Im Rahmen des mit der Einkommensteuererklärung vorgelegten Jahresabschlusses 1998 machte sie eine Abschreibung auf immaterielle Vermögensgegenstände von xxxx DM geltend. Im Anlagespiegel hatte sie immaterielle Rechte mit xxxxxxx DM ausgewiesen. Auf Nachfrage des Beklagten führte sie zur Erklärung aus:
    Im August 1997 wurde der Handelsvertretervertrag zwischen der Klägerin und der x-Zeitung aufgehoben; die Klägerin erhielt einen Ausgleichsbetrag nach § 89 b HGB. Mit Datum 5.9.1997 schloss die Klägerin einen Handelsvertretervertrag über Anzeigenvertretung einschließlich Vermittlung von Beilagen mit der Zeitungsanzeigengesellschaft GmbH (ABB). Nach § 2 Nr. 1. c) des Vertrages erstreckte sich die Vertretung auf den in einer Anlage 2 näher beschriebenen Kundenkreis sowie entsprechend gekennzeichnete Verlagskunden. § 7 Nr. 4 des Vertrages regelte, dass ABB der Klägerin einen mit xxxxx DM bewerteten Kundenstamm als zinsloses Darlehen übergab. Dieses Darlehen sollte bei Beendigung des Vertrages mit einer gegebenenfalls anfallenden Ausgleichszahlung verrechnet werden. Soweit dieser Ausgleichsbetrag unter dem Darlehensbetrag lag, verzichtete ABB auf den Ausgleich der Differenz. Gleichzeitig reichte die Klägerin den Vertrag in Kopie zu den Veranlagungsakten. Wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf Bl. 68 ff. Einkommensteuerakten Bezug genommen.
    Der Beklagte kam zu dem Ergebnis, dass ein zu aktivierendes immaterielles Wirtschaftsgut nicht vorliege, und erließ den Einkommensteuerbescheid 1998, ohne Abschreibungen auf ein Vertreterrecht zu berücksichtigen; er erhöhte den Gewinn aus der Anzeigenvertretung entsprechend.
    Das anschließende Einspruchsverfahren war insoweit erfolgreich, als der Beklagte mit seiner Einspruchsentscheidung dem Einspruch teilweise abhalf: Er ging nunmehr von einem entgeltlich erworbenen, zu aktivierenden immateriellen Wirtschaftsgut ?Vertreterrecht? aus, das auf 8 Jahre abzuschreiben sei.

    Mit ihrer dagegen erhobenen Klage begehrten die Kläger weiterhin, von einem dreijährigen Abschreibungszeitraum auszugehen. Die Kundenliste vom 10.7.1997 gebe den Kundenstamm wieder, der der Klägerin mit Vertrag vom 5.9.1997 übergeben worden sei. Ausweislich der Liste für 2000 seien von den Genannten nur noch 4 Kunden übrig geblieben, die im Jahr 2000 Anzeigen aufgegeben hätten. Mehr als 95 % des Vertreterrechts hätten sich demnach verflüchtigt. Dies beruhe darauf, dass viele kleine und mittlere Kunden in den Zeitungen nicht mehr inserieren würden und ABB ständig die Handelsvertretergebiete verändert habe. Der Beklagte akzeptierte die Begründung nicht und ging auch nicht auf einen Einigungsvorschlag der Kläger (fünfjähriger Abschreibungszeitraum) ein.

    Stattdessen teilte der Beklagte mit, dass die zuständige Großbetriebsprüfungsstelle bei ABB eine Außenprüfung durchgeführt habe und aufgrund weiterer Sachverhaltsfeststellungen die bisherige rechtliche Beurteilung nicht mehr gelte: Der wirtschaftliche Gehalt der Regelung in § 7 Nr. 4 des Handelsvertretervertrages sei ein anderer als der schriftlich niedergelegte. Die Regelung solle tatsächlich lediglich den Wert des Kundenstamms festhalten und so festlegen, dass den Handelsvertretern bei Beendigung des Vertragsverhältnisses ein Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB nur zustehe, soweit der vertraglich fixierte Wert überschritten werde. Dadurch werde von Anfang an der Anspruch nach § 89 b HGB ausgehebelt. ABB habe deshalb auch keine Rechnungen gestellt und bei sich keine bilanziellen Konsequenzen gezogen. Dies habe ABB gegenüber der Klägerin durch den Widerruf einer Bestätigung vom 27.2.2002 zum Ausdruck gebracht, wie die Prüferanfrage vom 2.5.2002 zur Frage Steuerpflichtige Lieferungen belege. Der Prüfer zieht daraus den Schluss, dass aus § 7 des Handelsvertretervertrages weder Umsätze noch Darlehen aus der Überlassung von Kundenstämmen abzuleiten seien und eine Bilanzierung nicht in Betracht komme. Nach Auffassung des Beklagten steht danach fest, dass eine tatsächliche Übertragung eines Kundenstammes auf den Handelsvertreter wirtschaftlich nicht gewollt war und darüber hinaus auch sachlich nicht möglich war. Aus der Definition des Handelsvertreters in § 84 Abs. 1 HGB ergebe sich, dass ein Handelsvertreter niemals ein Vertriebsrecht oder einen Kundenstamm erwerben könne, weil dieser dem Geschäftsherrn zuzurechnen sei. Die Ausgleichszahlungen könnten daher unter keinem Gesichtspunkt als Entgelt für ein immaterielles Wirtschaftsgut Kundenstamm angesehen werden. Eine Aktivierung scheide damit aus. Diese Überlegungen würden auch durch die Abwicklung des Vertragsverhältnisses zwischen den Vertragsparteien bestätigt: Ein Vertrag/eine Rechnung über die Rückübertragung eines Kundenstammes liege nicht vor. ABB habe keine Gutschrift über die Ausgleichszahlung mit Umsatzsteuerausweis erteilt; die Klägerin habe keine entsprechenden Umsätze angemeldet.
    Auf der Basis dieser Stellungnahme erließ der Beklagte am 12.11.2002 einen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderten Einkommensteuerbescheid 1998 und erhöhte den Gewinn um die bisher gewährte AfA.

    Die Kläger sind der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Änderung nach § 173 AO nicht gegeben seien. Es lägen weder neue Tatsachen noch neue Beweismittel vor. Die Prüfungsfeststellungen des für ABB zuständigen Finanzamts seien keine neuen Tatsachen, sondern das Ergebnis einer rechtlichen Subsumtion. Die Mitteilungen dieses Finanzamts seien für den Streitfall nicht relevant; die Kläger seien nicht an die Bilanzierung bei ABB gebunden. Im Übrigen könne auch bei einem Handelsvertretervertrag ein Vertreterrecht übergehen. Ein derartiges Recht sei auch werthaltig, da der Handelsvertreter ohne eigenes Zutun auf einen bestehenden Kundenstamm zugreifen könne. Ein derartiges Recht könne auch entgeltlich erworben werden.
    ABB habe mit dieser Regelung vermeiden wollen, dass die Klägerin bei Beendigung des Vertrages erneut eine Ausgleichszahlung nach § 89 b Abs. 1 Nr. 1 HGB erhalte. Dieser stelle nur auf Neukunden ab, ohne dass es zu einer Steigerung des Gesamtumsatzes gekommen sein müsse. ABB habe lediglich den Wert zwischen zwei Kundenstämmen ausgleichen wollen. Durch das Vertragskonstrukt werde de facto erreicht, was § 89 b HGB nicht zulasse. Der Ausgleichsanspruch werde auf den Wert der Mehrkunden beschränkt. Tatsächlich sei mittlerweile dieser Klausel entsprechend ein Spitzenbetrag von xxxxxxxxx EUR zuzüglich USt an die Klägerin geflossen, die Gutschrift der ABB datiere vom 20.3.2002. An die bilanzielle Behandlung des Vorganges bei ABB sei die Klägerin nicht gebunden. Im Übrigen sei die Rückübertragung des Kundenstamms bereits im Vertrag vom 5.9.1997 geregelt worden. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Klägerin sich bei Vertragsschluss über die Folgen der Regelung im Klaren gewesen sei: Sie habe durch bewussten Verzicht auf den vollen Ausgleichsanspruch diesen Betrag zur Erlangung des Vertreterrechts aufgewandt. Im Übrigen sei weiterhin von einer dreijährigen Nutzungsdauer dieses Rechts auszugehen.

    Die Kläger beantragen,
    unter Abänderung des Einkommensteuerbescheides 1998 vom 12.11.2002 eine Absetzung für Abnutzung von xxxxxxx DM auf das Wirtschaftsgut ?Vertreterrecht? zu berücksichtigen.

    Der Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.

    Der Beklagte hält an seiner Auffassung aus der Stellungsnahme zum Erlass des geänderten Bescheides vom 12.11.2002 fest. Die Voraussetzungen für eine Änderung hätten vorgelegen. Die Mitteilung der F-Druckerei, dass der Handelsvertretervertrag mit der Klägerin teilweise fiktive Vereinbarungen enthalte, sei Tatsache i. S. des § 173 AO. Es sei kein Ausgleichsanspruch eines Rechtsvorgängers abgelöst und damit ein Vertreterrecht entgeltlich erworben worden. Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach § 89 b HGB stelle lediglich eine Forderung dar.

    Dem Gericht lagen 1 Band Einkommensteuerakten 1998 vor, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

    Entscheidungsgründe:

    Die Klage ist nur teilweise begründet.

    Die Klage ist begründet, soweit sich die Kläger gegen den Einkommensteueränderungsbescheid vom 12.11.2002 wenden. Die Voraussetzungen für eine Änderung des Einkommensteuerbescheides vom 15.2.2000 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.8.2001 liegen nicht vor. Der Beklagte hat zu Unrecht gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO den Einkommensteuerbescheid zu Lasten der Kläger geändert. Nachdem der Beklagte im Veranlagungs- und im Einspruchsverfahren die ihm bekannte Vertragsklausel umfassend rechtlich gewürdigt hat, sind keine neuen Tatsachen i. S. des § 173 AO hinzugetreten.

    Die Prüferanfrage vom 2.5.2002 (Bl. 70 FG-Akten) und das darin wiedergegebene Schreiben der ABB stellen keine neuen Tatsachen i. S. des § 173 Abs. 1 AO dar. Hieraus lässt sich auch nicht als neue Tatsache herleiten, dass der Handelsvertretervertrag fiktive Vereinbarungen, insbesondere hinsichtlich § 7 Nr. 4, enthält.
    Tatsache im Sinn des § 173 Abs. 1 AO ist alles, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Steuertatbestandes sein kann, z. B. Zustände, Vorgänge, Beziehungen oder Eigenschaften materieller oder immaterieller Art. Demgegenüber sind rechtliche Schlussfolgerungen, insbesondere juristische Wertungen oder Subsumtionen, keine neuen Tatsachen. Auch eine geänderte Rechtsauffassung der Finanzverwaltung, d. h. eine andere rechtliche Wertung bereits bekannter Tatsachen, ist keine neue Tatsache. Um neue Tatsachen handelt es sich aber, wenn der Steuerpflichtige steuertatbestandsrelevante Vorgänge durch Begriffe, die eine juristische Wertung enthalten, gekennzeichnet hat und sich aufgrund nachträglich bekannt gewordener Tatsachen herausstellt, dass die vom Steuerpflichtigen übernommene rechtliche Wertung unzutreffend war (vgl. zusammenfassend BFH, Urteil vom 14.5.2003 X R 60/01, BFH/NV 2003, 1144 f.).
    Von diesen Grundsätzen ausgehend stellen weder die Prüferanfrage noch das darin wiedergegebene Schreiben der ABB an die Klägerin neue Tatsachen dar. Das Schreiben der ABB ist als Widerruf eines Schreibens vom 27.2.2002 gefasst. Mit diesem ursprünglichen Schreiben hatte ABB den Vertragsinhalt des § 7 Nr. 4 bestätigt. Demgegenüber wertet ABB dieselbe Vertragsklausel nunmehr - einseitig und offenbar unter dem Eindruck der stattfindenden Außenprüfung - lediglich als Bekanntgabe einer Bemessungsgrundlage für die Berechnung eines Ausgleichsanspruchs nach § 89 b HGB. Letztlich geht es damit aber um die rechtliche Würdigung von § 7 Nr. 4 des Handelsvertretervertrages, also gerade keine Tatsache.
    Das gilt entsprechend für die Prüferanfrage vom 2.5.2002. Sie gibt lediglich die gewandelte Rechtsauffassung von ABB wieder. Weitergehend vermag die Prüferanfrage auch nicht zu belegen, dass der Handelsvertretervertrag insbesondere bezüglich der hier relevanten Regelung des § 7 Nr. 4 eine fiktive und wirtschaftlich nicht gewollte Regelung trifft. Zivilrechtlich handelt es sich - auch entgegen den Ausführungen der Klägerseite - um eine zulässige Regelung. Es liegt keine Umgehung des § 89 b Abs. 4 HGB vor (vgl. BGH, Urteil vom 24.1.1983 I ZR 14/81, NJW 1983, 1727, 1728; Hopt, HGB, 31. Aufl. 2003, § 89 b Rz. 70; Löwisch in Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, Bd. 1, §§ 1-342 a, 2001, § 89 b Rz. 139). Die weitere Mitteilung der ABB, dass keine Rechnung an die Klägerin gestellt und auch keine Vorsteuer bezahlt worden sei, ist als Tatsache für die ertragsteuerliche Wertung des Sachverhalts irrelevant und stellt im Übrigen keine neue Tatsache dar; der Beklagte ging bereits im Veranlagungsverfahren bei seiner erstmaligen Prüfung davon aus, dass keinerlei Zahlungen durch die Klägerin erfolgt seien (vgl. Bl. 78 ESt-Akten).
    Im Übrigen ist die Prüferanfrage auch nicht als neues Beweismittel anzusehen; ein Beweismittel kann sich nur auf die Existenz von Tatsachen beziehen (BFH/NV 2003, 1144, 1145). Für das anhängige Verfahren relevante Tatsachen belegt die Prüferanfrage gerade nicht.

    Darüber hinaus konnte der Beklagte trotz ausdrücklicher Nachfrage in der mündlichen Verhandlung keine weiteren Unterlagen vorlegen, die seine Rechtsauffassung zu § 173 AO stützen.

    Im Übrigen ist die Klage jedoch unbegründet. Die Klägerin kann im Streitjahr für ein ?Vertreterrecht? keine Absetzungen für Abnutzung nach §§ 4 Abs. 1 S. 6, 7 Abs. 1 S. 1, 2 EStG vornehmen.
    Im Streitjahr ist das Wirtschaftsgut ?Vertreterrecht? nicht zu aktivieren, so dass auch keine Abschreibungen darauf möglich sind.
    Zwar hat die Klägerin entgegen der Auffassung des Beklagten mit dem Handelsvertretervertrag vom 5.9.1997 ein immaterielles Wirtschaftsgut erworben. Mit der Übernahme eines eingeführten und regelmäßig bearbeiteten Vertreterbezirks erlangt der Handelsvertreter einen greifbaren wirtschaftlichen Vorteil. Der Geschäftsherr verschafft ihm die rechtlich verfestigte wirtschaftliche Chance, Provisionseinnahmen zu erzielen (vgl. BFH, Urteil vom 18.1.1989 X R 10/86, BStBl. II 1989, 549, 550).
    Dieses immaterielle Wirtschaftsgut hat die Klägerin grundsätzlich auch entgeltlich erworben; sie war verpflichtet, eine Gegenleistung zu erbringen. Entgelt ist ihr Verzicht auf die Auszahlung eines potentiellen Ausgleichsanspruchs nach § 89 b HGB bis zur Höhe von xxxxxx DM netto. Dass dieser Ausgleichsanspruch bei Erwerb des Wirtschaftsguts der Höhe nach noch nicht feststand und dass ABB im Voraus auf die (teilweise) Entgeltzahlung verzichtete, soweit der Ausgleichsanspruch der Klägerin nach § 89 b HGB betragsmäßig nicht in entsprechender Höhe bestehen sollte, lässt die Entgeltlichkeit nicht entfallen. Auch § 5 Abs. 2 EStG steht einer Aktivierung grundsätzlich nicht entgegen. Ein derivativer Erwerb eines ?Vertreterrechts? ist auch dann möglich, wenn das Wirtschaftsgut erst durch die Vereinbarung mit dem Vertragspartner begründet wird (BFH, BStBl. II 1989, 549, 550). Es ist nicht erforderlich, dass der Handelsvertreter den Ausgleichsanspruch eines Vorgängers gegen den Geschäftsherrn ablöst. Dies ist nur eine Möglichkeit, wie der Handelsvertreter seine Gegenleistung erbringen kann (BFH, BStBl. II 1989, 549, 550); auch direkte ?Einstandszahlungen? an den Geschäftsherrn genügen als Gegenleistung für einen entgeltlichen Erwerb (vgl. auch noch BFH, Urteil vom 25.7.1990 X R 111/88, BStBl. II 1991, 218, 220; Urteil vom 13.1.1993 X R 86/91, BFH/NV 1993, 412, 413; Beschluss vom 23.10.1998 VIII B 10/98, BFH/NV 1999, 516, 517).

    Durch die in § 7 Nr. 4 gewählte Vertragsgestaltung wurde jedoch für die Klägerin lediglich eine aufschiebend bedingte Zahlungsverpflichtung begründet. In einem solchen Fall führt erst der Bedingungseintritt zu Anschaffungskosten auf ein Wirtschaftsgut (BFH, Urteil vom 10.4.1991 XI R 7,8/84, BStBl. II 1991, 791, 792; Urteil vom 6.11.1991 XI R 2/90, BFH/NV 1992, 297, 298). Die Zahlungsverpflichtung der Klägerin hing im Streitjahr von dem Entstehen eines Ausgleichanspruchs nach § 89 b HGB ab. Das Entstehen dieses Anspruchs war ein notwendiges ungewisses, zukünftiges Ereignis. Erst mit seinem Eintritt waren die Anschaffungskosten dem Grunde und der Höhe nach überhaupt zu bestimmen. Der Ausgleichsanspruch ist zwar aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 89 b HGB bereits mit Abschluss des Handelsvertretervertrages angelegt, gleichwohl ist seine Entstehung dem Grund und der Höhe nach ungewiss und von der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses abhängig. Damit ließen sich erst zu diesem Zeitpunkt - im Streitfall im Jahr 2002 - die Anschaffungskosten für das Wirtschaftsgut ?Vertreterrecht? bestimmen. Vorher waren aufgrund der gewählten Vertragskonstruktion Anschaffungskosten zwischen 0 DM und xxxxx DM denkbar, wenn man einen kompletten Ausfall des Ausgleichanspruchs mit berücksichtigt. Sofern der Klägerin bei Beendigung des Vertragsverhältnisses mit ABB kein Anspruch nach § 89 b HGB zugestanden hätte, wären auch keine Anschaffungskosten entstanden, weil ABB für diesen Fall auf eine Darlehensrückzahlung verzichtet hatte. Soweit ihr ein Ausgleichsanspruch gegen ABB zustand, war ABB berechtigt, bis zur Höhe von xxxxxxx DM zu verrechnen; lediglich ein diesen Betrag übersteigender Spitzenbetrag war auszuzahlen (was dann in 2002 tatsächlich geschah).

    Für das Streitjahr 1998 konnte die Klägerin daher jedenfalls keine Absetzungen für Abnutzung auf das Wirtschaftsgut ?Vertreterrecht? vornehmen. Im Widerspruch dazu verbleiben der Klägerin aufgrund der Aufhebung des Änderungsbescheides vom 12.11.2002 die mit dem Einkommensteuerbescheid 1998 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.8.2001 gewährten Absetzungen für Abnutzungen. Das Gericht ist jedoch an einer Verböserung zu Lasten der Kläger gehindert (vgl. nur Gräber/von Groll, FGO 5. Aufl. 2002, § 96 Rz. 5 m. w. N.).

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 S. 1 FGO, da die Kläger nach Einführung des Änderungsbescheides in das Verfahren zumindest insoweit obsiegt haben. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren folgt aus § 139 Abs. 3 S. 3 FGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 151 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, da ABB die standardisierten Handelsvertreterverträge in einer Vielzahl von Fällen verwandte und dem Senat bekannt ist, dass weitere Fälle dieser Art zwischen Verwaltung und Steuerpflichtigen streitig sind.

    RechtsgebietAktivierung enes "Vertreterrechts"Vorschriften§§ 4 I S. 6, 7 I S. 1, 2 EStG