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  • · Nachricht · Verweggenommene Erbfolge

    Berücksichtigung des Mietwerts der Altenteilswohnung nach einer Hofübergabe als Sonderausgabe des Übernehmers

    | Das FG Nürnberg (6.2.25, 4 K 1279/23 ; Rev. BFH X R 5/25, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass der Miet- bzw. Nutzungswert für die einem Altenteiler überlassene Wohnung auf dem land- und forstwirtschaftlichen Hof als nach § 10 Abs. 1a S. 1 Nr. 2 S. 2 Buchst. b EStG abziehbare Sonderausgabe zu qualifizieren ist. |

     

    Damit stellt sich das FG gegen die Auffassung der Finanzverwaltung, bei einer Wohnungsüberlassung an den Vermögensübergeber als Bestandteil der Versorgungsleistungen nur die mit der Nutzungsüberlassung tatsächlich zusammenhängenden Aufwendungen als Sonderausgaben anerkennt, nicht jedoch den Miet- bzw. Nutzungswert der überlassenen Wohnung selbst. Das FG hält dagegen die steuerliche Berücksichtigung des Miet- bzw. Wohnrechts für die einem Altenteiler überlassene Wohnung auf dem Hof als abziehbare Sonderausgabe für geboten. Dafür spreche insbesondere die vom Gesetzgeber in § 10 Abs. 1a S. 1 Nr. 2 S. 3 EStG vorgenommene Anordnung, dass auch eine dem steuerrechtlichen Privatvermögen zuzuordnende Hofwohnung privilegierter Bestandteil einer begünstigten Hofübergabe ist sowie die bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise anzuerkennende wirtschaftliche Belastung des Verpflichteten durch diese Form der Altenteilsleistung (vorenthaltener Nutzungswert der Wohnung). Das FG hält es für folgerichtig, sämtliche im Zusammenhang mit der Wohnungsüberlassung stehenden wirtschaftlichen Lasten des Verpflichteten steuerlich abzubilden; hierzu gehörten nicht nur die Sachleistungen, sondern auch der Nutzungswert der dem Altenteiler überlassenen Wohnung auf dem Hof.

     

    PRAXISTIPP | Für das Realsplitting (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG) lässt es der BFH unter Berufung auf § 15 Abs. 2 BesG bereits ausdrücklich zu, auch den Nutzungswert als Sonderausgabe abzuziehen (vgl. BFH 12.4.00, XI R 127/96, BStBl. II 02, 1). Es wird abzuwarten, wie sich der BFH zu der vorliegenden Problematik positioniert. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollten steuerliche Berater weiterhin auch den Miet- bzw. Nutzungswert für die einem Altenteiler überlassene Wohnung als Sonderausgaben erklären und bei zu erwartendem Widerstand des FA den Steuerbescheid mittels Einspruchs offenhalten.

     
    Quelle: ID 50519285