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  • · Fachbeitrag · Verfahrensrecht

    Vergessene AfA-Beträge in der Einkommensteuererklärung als offenbare Unrichtigkeit

    | Eine offenbare Unrichtigkeit kann zwar auch dann vorliegen, wenn das FA eine in der Steuererklärung enthaltene offenbare, d. h. für das FA erkennbare Unrichtigkeit als eigene übernimmt ( BFH 4.6.08, X R 47/07, BFH/NV 08, 1801). Eine aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erforderliche, vom Sachbearbeiter ‒ ggf. unter Verletzung der Amtsermittlungspflicht ‒ jedoch unterlassene Sachverhaltsermittlung ist kein mechanisches Versehen ( BFH 27.5.09, X R 47/08, BStBl. II 09,946). Das FG Hessen (10.9.19, 4 K 1018/19; Rev. BFH IX R 30/19, Einspruchsmuster ) hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass ein notwendiger Ermittlungsaufwand für die Neuerstellung bzw. Übernahme festsetzungsnaher Daten von der bisherigen Steuernummer eine offenbare Unrichtigkeit ausschließt. |

     

    Eine vergessene Eintragung in der Steuererklärung (im Streitfall: AfA-Beträge), die sich aus den bei der Veranlagung vorliegenden Unterlagen ohne Weiteres als Fehler ergibt, ist als vom FA übernommenes mechanisches Versehen anzusehen. Bei Durchführung eines maschinellen Abgleichs hinterlegter festsetzungsnaher Daten mit den eingegebenen Veranlagungsdaten gelten die elektronisch hinterlegten festsetzungsnahen Daten dabei als bei der Veranlagung hinzugezogen. Problematisch ist die Frage der offenbaren Unrichtigkeit dann, wenn ‒ wie im Besprechungsfall ‒ diese festsetzungsnahen Daten, aus denen das FA die AfA-Beträge hätte ersehen können, wegen Wechsels der Steuernummer erst noch hätte hinzugezogen werden müssen.

     

    PRAXISTIPP | Im Revisionsverfahren wird der BFH klären, inwieweit bei dieser Konstellation der Tatbestand des § 129 AO bzw. der §§ 173 Abs. 1 Nr. 2, 173a AO erfüllt ist, wenn das FA im Rahmen der EDV-gestützten Veranlagung einen umfänglichen Prüfhinweis (Erstveranlagung unter neuer Steuernummer) übergeht und bei der bisherigen gemeinsamen Steuernummer der Ehegatten die in der EDV hinterlegten elektronischen festsetzungsnahen Daten (darunter AfA-Tabelle für das Grundstück) nicht hinzuzieht. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollten in vergleichbaren Fällen weiterhin Änderungsanträge gestellt und ablehnende Bescheide offengehalten werden.

     
    Quelle: ID 46360504