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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Zurechnung von Rechnungen und Wegfall der Steuergefährdung

    Das FG Münster (27.11.25, 5 K 90/21 U ; Rev. BFH V R 5/26, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass Rechnungen, mit denen ein Zentralregulierer gegenüber den Lieferanten über eine Delkredereprovision „im Namen und für Rechnung“ des Kunden abrechnet, dem Kunden zuzurechnen sind mit der Folge, dass § 14c Abs. 2 UStG Anwendung findet. 

    Im zugrunde liegenden Streitfall war die Klägerin Kommanditistin einer (GmbH & Co.) KG, die als Zentralregulierer Geschäftsbeziehungen zwischen verschiedenen Lieferanten und Großhändlern (sog. Anschlusshäusern) organisierte, zu denen auch die Klägerin gehörte. Die Anschlusshäuser kauften Waren direkt bei den Lieferanten ein, wobei die KG organisatorische Aufgaben übernahm, insbesondere die Übernahme des sog. Delkredere-Risikos. Dabei handelt es sich um das Risiko, dass ein Anschlusshaus seine Verbindlichkeiten gegenüber einem Lieferanten nicht bezahlt. Für die Übernahme dieses Risikos zahlten die Lieferanten an die KG sog. Delkredereprovisionen, die diese an die Anschlusshäuser weiterleitete. Die KG stellte gegenüber den Lieferanten Rechnungen über diese Delkredereprovisionen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis aus, wobei ausdrücklich angegeben wurde, dass sie „im Namen und für Rechnung der Anschlusshäuser“ erstellt wurden. Da FA ging davon aus, dass die Klägerin die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 UStG schulde und setzte diese Steuern entsprechend fest. Es meinte, durch die Rechnungen nach außen hin der Eindruck entstanden sei, dass die Anschlusshäuser die Leistungen erbracht hätten. Im Ergebnis folgte das FG dieser Würdigung und wies die Klage als unbegründet ab. Die Klägerin schulde die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer gemäß § 14c Abs. 2 UStG, da sie über Leistungen (Übernahme des Delkredere-Risikos) abgerechnet habe, die sie selbst nicht erbracht habe. Da die Rechnungen von der KG ausdrücklich „im Namen und für Rechnung“ der jeweiligen Anschlusshäuser ausgestellt wurden, seien sie nach einem objektiven Maßstab dahingehend auszulegen, dass die Anschlusshäuser rechtlich als Rechnungsaussteller anzusehen seien. Auf einen etwaigen entgegenstehenden Willen der KG komme es nicht an. Die Rechnungen seien der Klägerin auch zuzurechnen. Selbst wenn sie die KG nicht ausdrücklich bevollmächtigt habe, habe zumindest eine sog. Anscheinsvollmacht vorgelegen. Im Übrigen könne eine Gefährdung des Steueraufkommens nicht ausgeschlossen werden.

     

    PRAXISTIPP — Über den entschiedenen Sachverhalt hinaus sollten steuerliche Berater beachten, dass sich nach objektiven Umständen bestimmt, wer Aussteller einer Rechnung i. S. d. § 14c Abs. 2 UStG ist. Eine Rechnung i. S. d. § 14c Abs. 2 UStG liegt dann vor, wenn das Dokument Angaben zum Rechnungsaussteller, zum (vermeintlichen) Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält. Eine von einem Dritten ausgestellte Sammelrechnung über Leistungen mehrerer Unternehmer kann eine Rechnung i. S. d. § 14c Abs. 2 UStG sein. In Bezug auf die nach § 14c UStG geforderte Gefährdung des Steueraufkommens durch den unberechtigten Steuerausweise ist zu beachten, dass diese nicht beseitigt ist, solange beim Rechnungsempfänger verfahrensrechtlich noch keine „endgültige“ Umsatzsteuerjahresfestsetzung ergangen ist und dieser daher das Dokument noch dazu nutzen könnte, (nachträglich) einen Vorsteuerabzug geltend zu machen. In der Revisionsentscheidung könnte der BFH nun zu verschiedenen, bislang nicht geklärte Einzelfragen im Zusammenhang mit § 14c UStG Stellung nehmen. Im Zweifelsfall sollten daher auf § 14c UStG gestützte Umsatzsteuerbescheide bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens in verfahrensrechtlich geeigneter Form offengehalten werden.

     
    Quelle: ID 50815321