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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Zum Vorsteuerabzug berechtigende Factoringleistungen

    Das FG Düsseldorf (27.6.25, 5 K 125/24 U ; Rev. BFH V R 47/25, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass eine für ein Factoring erforderliche Einziehungsleistung des Zessionars erst dann vorliegt, wenn dieser den Zedenten von der tatsächlichen Einziehung der Forderungen entlastet. Der bloße Forderungserwerb unter Übernahme des Ausfallrisikos ohne eigenen Forderungseinzug sei demgegenüber als steuerfreies Geschäft mit Forderungen i. S. d. § 4 Nr. 8c UStG zu qualifizieren. 

    Im Streitfall hatte die Klägerin, eine GmbH, Forderungen von Anschlusskunden gekauft, deren Einzug sowie das Debitorenausfallrisiko übernommen und daraus (umsatz-)steuerpflichtige Factoringgebühren erzielt. Zur Refinanzierung verkaufte sie bestimmte Forderungen an ihre niederländische Schwestergesellschaft (B.V.). Grundlage hierfür waren ein Forderungskaufvertrag, nach dem die B.V. das Ausfallrisiko übernahm und sich zu Mahn- und Rechtsverfolgungsmaßnahmen verpflichtete, sowie ein separater Servicevertrag, mit dem die B.V. der Klägerin den tatsächlichen Forderungseinzug, das Mahnwesen und die Debitorenbuchhaltung zurückübertrug. Die Klägerin behandelte die Leistungen der B.V. als steuerpflichtige Factoringleistungen und machte den vollen Vorsteuerabzug geltend. FA und FG sahen das anders. Die Forderungsabtretungen seien auch nicht als nicht steuerbare Sicherheitengestellung zu werten. Ebenfalls verneinte das FG die Anwendung des § 43 Nr. 1 UStDV als Vereinfachungsregelung, da den abgetretenen Forderungen keine eigenen Umsätze der Klägerin zugrunde lägen. Den angewandten Aufteilungsschlüssel erachtete das FG als sachgerecht; der von der Klägerin begehrte Margenschlüssel sei auf ein Factoringunternehmen nicht übertragbar.

     

    PRAXISTIPP — Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Da die Revision auch eingelegt wurde, erhält der BFH nun Gelegenheit, höchstrichterlich den Begriff des Factorings zu schärfen und insoweit für Rechtssicherheit zu sorgen. In bereits eingetretenen Konfliktfällen mit einer Kürzung des Vorsteuerabzugs bleiben einstweilen nur der Einspruch und die Hoffnung auf eine positive Beurteilung durch den BFH.

     
    Quelle: ID 50815323