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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Wirksamer Antrag auf Vorsteuervergütung trotz Angabe der Referenznummer statt der Rechnungsnummer

    | Die bloße Angabe einer Referenznummer statt der geforderten Rechnungsnummer mag zwar inhaltlich nicht zutreffend und damit nicht ausreichend sein. Sie ist jedoch nicht „inhaltsleer“ und verfügt über einen minimalen eigenständigen Erklärungswert (FG Köln 14.9.16, 2 K 195/14; NZB BFH XI B 88/16). |

     

    Klägerin ist eine in Österreich ansässige Kapitalgesellschaft. Streitig ist, ob sie für den Zeitraum Juli bis September 2012 Vergütung von Vorsteuer verlangen durfte. Insbesondere geht es um die Frage, ob der Vergütungsantrag hinsichtlich der Angaben zu einzelnen Rechnungen ordnungsgemäß gestellt worden ist.

     

    Das FG führt dazu aus: Unabhängig davon, ob der deutsche Gesetzgeber mit der Regelung in § 18 Abs. 9 UStG i. V. mit § 61 Abs. 1 UStDV die einzelnen, im Datensatz erforderlichen Angaben, wie sie nach Art. 8 der Richtlinie 2008/9/EG vorgeschrieben sind, ausreichend bestimmt hat, genügt die Angabe der Referenznummern in den Rechnungen für eine formwirksame Antragstellung. Selbst wenn nach dem „amtlich vorgeschriebenen Datensatz“ die Angabe der Rechnungsnummer verlangt wird, führt die fehlerhafte Angabe einer Rechnungsnummer nicht zur Unwirksamkeit des Vorsteuervergütungsantrags. Nur wenn die Erklärung der Klägerin im Antrag als „inhaltsleer“, mithin als nicht erfolgt angesehen werden könnte, wäre eine fehlende Angabe der geforderten „Rechnungsnummer“ anzunehmen und es läge ein unvollständiger und damit unwirksamer Antrag vor. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

    Quelle: ID 44384718