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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Vorsteuerabzug bei Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit einer schenkweisen Übertragung von Kommanditanteilen

    Nach einer Entscheidung des FG Baden-Württemberg (11.3.26, 14 K 1829/23; Rev. zugelassen, Einspruchsmuster ) ist der Vorsteuerabzug bei Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit einer schenkweisen Übertragung von Kommanditanteilen zu versagen.

     

    Im zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin eine GmbH & Co. KG. Der Kommanditist C übertrug im Jahr 2015 schenkweise Kommanditanteile an Herrn D und Frau E. Für Zwecke der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) verlangte das FA von der Klägerin die Abgabe eAiner Feststellungserklärung nach § 153 Abs. 2 S. 2 i. V. m. S. 3 BewG. Die Klägerin wurde damit Beteiligte des Feststellungsverfahrens, § 154 Abs. 1 Nr. 2 BewG. Sie beauftragte in Erfüllung ihrer Pflicht zur Abgabe der Feststellungserklärung eine Steuerberatungsgesellschaft mit der Unternehmensbewertung und der Erstellung der Feststellungserklärung. Hierüber stellte diese eine Rechnung an die Klägerin. Der Rechnungsbetrag wurde von der Klägerin als Betriebsausgabe verbucht und ein Vorsteuerabzug vorgenommen, der in die Umsatzsteuerjahreserklärung einfloss. Im Rahmen einer BP wurde der Vorsteuerabzug beanstandet.

     

    Der Vorsteuerabzug scheidet nach Ansicht des FG aus, weil die in Rechnung gestellten Dienstleistungen nicht für das Unternehmen der Klägerin erbracht worden seien. Nach der Rechtsprechung des EuGH erfordert danach das Recht auf Vorsteuerabzug, „dass grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Umsätzen der nachfolgenden Stufe, die zum Vorsteuerabzug berechtigen ...“, besteht. Dies setze voraus, dass die für den Bezug der Leistungen getätigten Aufwendungen zu den Kostenelementen der besteuerten Umsätze gehörten. Die Aufwendungen müssten somit Teil der Kosten der Ausgangsumsätze sein, für die die Gegenstände und Dienstleistungen verwendet würden. Der danach erforderliche Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Beratungskosten und den Ausgangsumsätzen der Klägerin sei nicht gegeben. Entgegen der Auffassung der Klägerin könnten die Aufwendungen auch nicht als allgemeine Kosten qualifiziert werden, die ebenfalls einen Vorsteuerabzug auslösen könnten. Die Übertragung der Gesellschaftsanteile hat nach Überzeugung des FG keine Auswirkung auf die Ausgangsumsätze und steht mit diesen in keinem Zusammenhang. Das Umsatzsteueraufkommen aus den Ausgangsumsätzen steige nicht, weil die Gesellschaftsanteile verschenkt würden. Die Ursache hierfür sei allein in den privaten Interessen des Schenkers und der Beschenkten zu suchen.

     

    PRAXISTIPP — Die schenkweise Übertragung von Gesellschaftsanteilen ist ein häufig vorkommender rechtsgeschäftlicher Vorgang und führt regelmäßig zu nicht unerheblichen Kosten für die Bewertung der Gesellschaftsanteile und Erstellung der Feststellungserklärung. Soweit ersichtlich gibt es bislang keine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage des hier streitgegenständlichen Vorsteuerabzugs. Daher sind bis zur höchstrichterlichen Klärung der Einspruch und ggf. die finanzgerichtliche Klage gegen betroffene Umsatzsteuerbescheide geboten.

     
    Quelle: ID 50892028