· Nachricht · Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug bei Sachgründung einer GmbH durch Sacheinlage eines Pkw in die GmbH-Vorgesellschaft
| Das FG Niedersachsen (3.4.25, 5 K 111/24; Rev. zugelassen, Einspruchsmuster ) hatte sich aktuell mit der Frage der Vorsteuerabzugsberechtigung einer sog. Ein-Mann-GmbH in Bezug einen Pkw zu befassen, mit dem die Gesellschafterin die GmbH durch Sacheinlage errichtet hatte. |
Im Streitfall gründete die alleinige Gesellschafter-Geschäftsführerin ‒ eine zuvor nicht unternehmerisch tätige natürliche Person ‒ die GmbH nicht in bar, sondern im Wege der Sachgründung. Nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags erwarb die Gesellschafterin dafür einen Pkw und brachte diesen wie zuvor festgelegt im Rahmen der Sachgründung in die GmbH ein, die danach in das Handelsregister eingetragen wurde. Die Rechnung über den Pkw mit Umsatzsteuer war adressiert an die Gesellschafterin unter der späteren Geschäftsanschrift der Gesellschaft, die von der Wohnanschrift der Gesellschafterin abwich. Die GmbH ordnete den Pkw für Umsatzsteuerzwecke ihrem Unternehmen zu und nutzte das Fahrzeug ausschließlich unternehmerisch für ihre wirtschaftliche Tätigkeit. Die GmbH machte auch den Vorsteuerabzug für den Erwerb des Pkw geltend. Das beklagte FA verwehrte der GmbH jedoch insofern den Vorsteuerabzug, da es sich um einen Erwerbsvorgang im Privatvermögen der Gesellschafterin gehandelt habe, so wie es die Rechnung belege.
Dem widersprach nun das FG Niedersachsen und gab der Klage der GmbH statt. Nach dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer stehe der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Pkw der GmbH zu, sofern die Gründungsgesellschafterin ‒ wie im Streitfall ‒ selbst nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Insofern habe umsatzsteuerlich aber eine personenübergreifende Zurechnung in der Unternehmensgründungsphase zu erfolgen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die diesbezügliche Rechnung an die Gründungsgesellschafterin unter der Geschäftsanschrift der GmbH adressiert war.
PRAXISTIPP | Das FG hat bei seiner Entscheidungsfindung auf eine Argumentation in einem Urteil des EuGH (1.3.12, C-280/10 Polski Trawertyn) zurückgegriffen und hat die Revision zugelassen. Ob diese auch eingelegt wurde, ist derzeit nicht bekannt. Die offene Rechtsfrage dürfte äußerst praxisrelevant sein, zumindest in den Fällen der Sachgründung, in denen die einbringenden Gesellschafter selbst zuvor nicht unternehmerisch tätig waren. In jedem Fall sollten bei Widerstand der FÄ betroffene Umsatzsteuerbescheide bis zur höchstrichterlichen Klärung offengehalten werden. |