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    Verfahrensbeistand erbringt keine steuerfreie Leistung

    | Die Leistungen eines Verfahrensbeistands sind nicht eng mit der Sozialfürsorge oder der Kinder- und Jugendbetreuung verbunden. Sie sind damit weder nach § 4 Nr. 25 UStG noch nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g, h oder i MwStSystRL befreit (FG Köln 17.5.17, 9 K 3140/14, Rev. BFH V R 27/17 ). |

     

    Ein Verfahrensbeistand bringt in Familiensachen vor Gericht die Interessen des Kindes in das Verfahren ein. Er wird von Amts wegen bestellt, soweit es erforderlich ist. Diese Leistungen sind als Aufgabe der Jugendhilfe in § 50 SGB VIII aufgeführt. Doch nicht jede im SGB aufgeführte Leistung ist automatisch eng mit der Sozialfürsorge verbunden. Eine gesetzliche Definition dieser Leistungen gibt es nicht. Laut Rechtsprechung zählen dazu die Leistungen der ambulanten Pflege, hauswirtschaftliche Versorgung, Gestellung einer Haushaltshilfe, Leistungen der Kinderbetreuung und Betreuungsleistungen. Ein Verfahrensbeistand hat seine Grundlage nicht im sozialen Bereich. Seine Aufgabe liegt im verfahrensrechtlichen Bereich. Er wirkt wie ein „Anwalt des Kindes“. Es trägt nicht zur Erziehung oder Betreuung des Kindes bei. Seine Leistungen werden nicht von Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen.

    StB Janine Peine, Wolfenbüttel, www.schmidt-kosanke.de

    Quelle: ID 44926258