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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Umsatzsteuerbefreiung für Haftungsbegrenzung bei Bootsvermietung

    Eine Vereinbarung zwischen einem Bootsvermieter und einem Bootsmieter, nach der der Bootsmieter von der Haftung für fahrlässig verursachte Schäden am Boot und bei Dritten gegen ein gesondertes Entgelt freigestellt wird, führt zu einer Nebenleistung zur Bootsvermietung, die nach einer Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg (15.10.25, 7 K 7160/22; Rev. BFH V R 49/25, Einspruchsmuster ) weder nach § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG noch nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG steuerfrei ist. 

    Vergeblich hatte die Klägerin im Streitfall geltend gemacht, dass die mit ihren Kunden vereinbarten Haftungsreduzierungen umsatzsteuerfrei seien, insbesondere – in Anlehnung an das BFH-Urteil vom 14.11.18 (XI R 16/17, BStBl. II 21, 461) – dass sie von der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG erfasst seien (oder jedenfalls als Gewährung einer sonstigen Sicherheit von § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG). Dem ist das FG Berlin-Brandenburg nicht gefolgt, hat vielmehr die Anwendbarkeit des § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG für die streitbefangenen Umsätze bereits dem Grunde nach verneint, ferner, dass es sich nicht um neben der Bootsvermietung selbstständige Leistungen handelte. Dazu, ob die streitbefangenen Umsätze dem Grunde nach unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG fallen könnte, hat sich das FG nicht geäußert, da es sich jedenfalls um Nebenleistungen zur Bootsvermietung handelte. Das BFH-Urteil vom 14.11.18, das zu einer bestimmten Gestaltung der Verkäufer-Garantie im Zusammenhang mit einem Fahrzeug-Verkauf ergangen war, hielt das FG nicht für anwendbar.

     

    PRAXISTIPP — Die Problematik des Besprechungsurteils behandelt eine im Wirtschaftsleben weit verbreitete Gestaltung, die auf Grund einer entgeltlichen Sondervereinbarung gewährte Haftungsreduzierung bei der Fahrzeugvermietung, hier von motorisierten Booten, die v. a. der Freizeitgestaltung dienen. Von gesamtwirtschaftlich weit größerer Bedeutung sind die Haftungsreduzierungen bei Mietautos. Die umsatzsteuerliche Behandlung solcher Entgelte für Haftungsreduzierungen ist höchstrichterlich nicht geklärt. Ob Zahlungen von Mietern zur Haftungsfreistellung (Ausschluss der Selbstbeteiligung) bei Schäden im Zusammenhang mit der Bootsnutzung Entgelte für umsatzsteuerfreie Leistungen des Vermieters darstellen, wird nun im Revisionsverfahren zu klären sein. Steuerliche Berater, die für ihre Mandanten die Geltendmachung dieser Steuerbefreiung begehren und den damit verbundenen Dokumentations- und Erklärungsaufwand (z. B. für die Ermittlung der anteiligen nicht abzugsfähigen Vorsteuer) in Kauf zu nehmen, sollten entsprechende Steuerfestsetzungen offenhalten (so Anmerk. Herbert, EFG 26, 136, 139).

     
    Quelle: ID 50815320