Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Lieferung von levitiertem Wasser in offenen Packungen

    | Das FG Nürnberg (13.1.25, 2 K 208/21; Rev. BFH XI R 3/25, Einspruchsmuster ) ist zu der Beurteilung gelangt, dass Flaschen mit Lüftungsloch im Deckel keine Fertigpackungen i. S. d. § 12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Anl. 2 Nr. 34 UStG sind mit der Folge, dass die Lieferung des levitierten Wassers mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuern ist. Fertigpackungen sind danach Erzeugnisse in Verpackungen beliebiger Art, die in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen werden, wobei die Menge des darin enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert werden kann. Veränderung der Menge im vorgenannten Sinne sei jede Veränderung, auch wenn sie nur geringfügig ist oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand bewirkt werden kann. |

     

    Die vom Kläger verwendeten Flaschen seien nach diesen Grundsätzen auch bei Abfüllung in Abwesenheit des Käufers keine Fertigpackungen, sondern offene Packungen, weil die Menge des darin enthaltenen Wassers auch ohne Öffnen oder merkliche Veränderung der Flaschen verändert werden könne. Dass beim Kippen oder Umdrehen der Flaschen sichtbar Wasser austritt und auch mehrfach austreten kann, war im Streitfall zwischen den Beteiligten unstrittig. Welche Menge bei einmaligem Kippen oder Drehen genau austritt oder ob eine Wasserentnahme auf diese Weise für Verbrauchszwecke praktikabel ist, kann aus Sicht des FG dahingestellt bleiben. Ob auch eine nicht ohne weiteres sichtbare Veränderung, z. B. durch Verdunstung, der Einordung als Fertigpackung entgegenstünde, musste das FG nicht entscheiden.

     

    PRAXISTIPP | Die Revisionsentscheidung des BFH ist erforderlich, weil das FG Nürnberg sich mit seiner Entscheidung gegen das Urteil des FG Schleswig-Holstein vom 18.12.13 (4 K 91/11, EFG 14, 1439) gestellt hat. Dieses FG war zu der Beurteilung gelangt, dass die Lieferung von levitiertem Wasser in Glasballonflaschen, die mit einem Kunststoffdeckel verschlossen sind und die dem Transport sowie der Aufbewahrung des Wassers beim Kunden dienen, dem Regelsteuersatz und nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Anl. 2 Nr. 34 UStG unterliegt, wenn eine Veränderung der Wassermenge nur durch das Entfernen des Kunststoffdeckels möglich ist, sodass eine Fertigpackung i. S. d. § 6 Abs. 1 EichG anzunehmen ist (im dortigen Streitfall: Annahme einer den Befüllungsstand i. S. d. EichG wahrenden Fertigpackung trotz eines kleinen [Luft-]Lochs im Deckel). Das FG Niedersachsen (16.9.10, 16 K 72/10) hat ebenso entschieden, dass die Lieferung von levitiertem Wasser in Glasflaschen auch dann dem Regelsteuersatz der Umsatzsteuer unterliegt, wenn der Flaschendeckel nicht versiegelt wird. Es bleibt abzuwarten, wie sich der BFH hierzu verhält. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sind jedenfalls im Konfliktfall der Einspruch und ggf. die finanzgerichtliche Klage geboten.

     
    Quelle: ID 50497074