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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Keine Pflicht zur Vergabe lückenlos fortlaufender Rechnungsnummern bei Einnahme-Überschuss-Rechnung

    | Verwendet ein Unternehmer keine lückenlos fortlaufenden Rechnungsnummern, so berechtigt dies alleine nicht das Finanzamt zur Erhöhung des Gewinns durch Schätzung eines „Un“-Sicherheitszuschlags ( FG Köln 7.12.17, 15 K 1122/16, EFG 18, 375; Rev. zugelassen). |

     

    Im Streitfall ermittelte der Kläger seinen Gewinn durch Einnahme-Überschuss-Rechnung. Er verwendete auf seinen elektronischen Rechnungen ausschließlich Buchungsnummern, die computergesteuert durch eine Kombination aus Veranstaltungsnummer, Geburtsdatum des Kunden und Rechnungsdatum erzeugt wurden. Damit wurde jede Buchungsnummer zwar nur einmalig vergeben, diese bauten aber nicht numerisch aufeinander auf. Nach Meinung des FA lag hierin ein schwerwiegender Mangel der Buchführung des Klägers, der eine Gewinnerhöhung durch einen „Un“-Sicherheitszuschlag rechtfertige. Erst die Klage beim FG gab dem Kläger Recht. Das FG machte die Gewinnerhöhung rückgängig und begründete dies damit, dass weder eine gesetzliche noch eine aus der Rechtsprechung herleitbare Pflicht zur Vergabe einer Rechnungsnummer nach einem bestimmten lückenlosen numerischen System bestehe.

     

    PRAXISTIPP | Aus den umsatzsteuerlichen Vorschriften zur Aufzeichnungspflicht (§ 22 UStG, §§ 63 ff. UStDV) sowie aus den Ordnungsvorschriften der §§ 140 ff. AO wird allgemein auch für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG eine Pflicht hergeleitet, Aufzeichnungen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen (entsprechend § 146 Abs. 1 S. 1 AO). Die zur Aufzeichnung angewandten Verfahren bestimmen sich dabei nach dem Zweck, den die Aufzeichnungen für die Besteuerung erfüllen sollen (entsprechend § 146 Abs. 5 S. 1 HS 2 AO). Eine gesetzlich konkretisierte Pflicht zur Vergabe einer nicht bloß einmaligen, sondern zudem (z. B. numerisch) fortlaufenden lückenlosen Rechnungsnummer lässt sich nach Auffassung des FG Köln den vorgenannten Vorschriften hingegen nicht entnehmen. Gleichwohl sollte der steuerliche Berater seine Mandaten auf die Vergabe lückenlos fortlaufender Rechnungsnummern zur Vermeidung von Steuerschäden hinweisen. In einem jüngeren Beschuss vom 7.2.17 (X B 79/16, BFH/NV 17, 774) führt der BFH aus, dass Lücken in der Rechnungsnummernabfolge im konkreten Einzelfall eine Hinzuschätzung in Form eines (Un-)Sicherheitszuschlags rechtfertigen können, jedenfalls wenn aufgrund der Vielzahl von Lücken bei den Rechnungsnummern in Kombination mit nachweisbar nicht verbuchten Rechnungen die Vollständigkeit der Erfassung der Einnahmen nicht mehr als gewährleistet anzusehen ist (vgl. hierzu auch FG Hamburg 28.8.17, 2 K 184/15, PStR 18, 54).

     
    Quelle: ID 45273389