29.01.2018 · Nachricht · Umsatzsteuer
Fehlt der Leistungsempfänger, kann eine Rechnung nicht rückwirkend berichtigt werden
| Der Vorsteuerabzug setzt eine nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes ausgestellte Rechnung voraus. Sie muss unter anderem den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Leistungsempfängers enthalten. Dies stelle sicher, dass Vorsteuern nur vom Anspruchsinhaber abgezogen werden und dieser ohne weiteres ermittelt werden kann (FG Baden-Württemberg 23.3.17, 1 K 3704/15, NZB BFH XI B 54/17) . |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses ESA Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 29,60 € Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig