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EU-grenzüberschreitend erbrachte Pflegeleistungen
Das FG Köln (25.9.24, 9 K 728/18, Urteil; Rev. BFH V R 29/25, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass durch ein polnisches Unternehmen in Deutschland erbrachte Pflegeleistungen nicht umsatzsteuerfrei sind, wenn das polnische Unternehmen die Voraussetzungen einer Steuerfreiheit gem. § 4 Nr. 16 UStG nicht erfüllt.
Im zugrunde liegenden Sachverhalt hatte die Klägerin, eine KG, unternehmerisch einen mobilen Pflegedienst für häusliche Alten- und Krankenpflege (persönliche Assistenz, ambulante Pflege, 24 h-Betreuung) betrieben und dabei in der Vergangenheit ausschließlich nach § 4 Nr. 16 UStG umsatzsteuerfreie Leistungen erbracht. In die Streitjahren beauftragte sie ausländische Fremdleister (ein in Polen ansässiges Unternehmen) mit der Erbringung von Pflegeleistungen durch eigene Mitarbeiter, die über entsprechende Qualifikation und Erfahrung im Bereich der Pflege von behinderten und älteren Personen verfügen. Im Rahmen einer Außenprüfung kam das FA zu dem Ergebnis, dass die Subunternehmerfirma mit der Überlassung der Krankenpfleger zum Einsatz bei den Patienten der Klägerin gegenüber dieser eine im Inland steuerbare Leistung gem. § 3 Abs. 9 UStG erbracht habe. Diese sei auch steuerpflichtig, da die Leistung eines Subunternehmers nicht unter die Steuerbefreiung i. S. v. Art. 132 Abs. 1g der MwStSystRL falle. Das FG folge dieser steuerlichen Bewertung. Die Klägerin schulde als Leistungsempfängerin gem. § 13b Abs. 5 S. 1 und Abs. 1 UStG die Umsatzsteuer für die durch die polnische Firma erbrachten Leistungen. Die erbrachten Leistungen seien nicht nach § 4 Nr. 16 UStG steuerfrei, weil diese Firma keine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine in den Buchst. b bis m bezeichnete Einrichtung sei. Ihr fehle es an der persönlichen Voraussetzung für die Steuerbefreiung. Die Firma habe keine Verträge mit Sozialleistungsträgern abgeschlossen. Die bloße Möglichkeit eines Vertragsabschlusses zur Kostenübernahme reiche nicht aus. Die Klägerin könne sich auch nicht unmittelbar auf Art. 132g der MwStSystRL berufen. Das Subunternehmen sei keine als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtung i. S. d. Richtlinie.
PRAXISTIPP — Im NZB-Verfahren hat der BFH am 11.8.25 die Revision zugelassen, um zu klären, ob für die Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter i. S. d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der MwStSystRL in Fällen, in denen der nach den Vorschriften der MwStSystRL zu bestimmende Ort der Leistung und der Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, in verschiedenen Mitgliedstaaten liegen, auf das Recht des Mitgliedstaats, in dem die Leistung nach den Vorschriften der MwStSystRL erbracht wird, oder auf das Recht des Mitgliedstaats, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, abzustellen ist. Die Zulassung der Revision nährt die Hoffnung auch eine positive Entscheidung durch den BFH. Da diese Problematik wegen der Vielzahl der inländischen Unternehmen, die mittels ausländischer Subunternehmer im Inland Pflegeleistungen, sehr praxisrelevant sein dürfte, ist die Revisionsentscheidung mit Spannung zu erwarten. In bereits eingetretenen Konfliktfällen sind deshalb Einspruch und ggf. Klage geboten. |