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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Ermäßigter Steuersatz für Ticketvermittler

    Laut einer Entscheidung des FG Köln (27.8.25, 9 K 2082/23; NZB. BFH V B 98/25, Einspruchsmuster ) erbringt ein Zwischenhändler ausschließlich eine Vermittlungsleistung an den Veranstalter, wenn er die Eintrittsberechtigungen im Namen und auf Rechnung des Veranstalters verkauft. Diese Vermittlungsleistung des Zwischenhändlers unterliegt dem Regelsteuersatz gem. § 12 Abs. 1 UStG. Der ermäßigte Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG für eine Eintrittsberechtigung findet auf die Vermittlungsleistung keine Anwendung.

     

    Im zugrundeliegenden Sachverhalt hatte der Kläger mit Veranstaltungstickets gehandelt und diese dabei im Auftrag und im Namen sowie auf Rechnung der jeweiligen Veranstalter verkauft. Seine Kunden waren Endabnehmer und andere Tickethändler. Der Verkauf erfolgte weitgehend über das Internet, in geringerem Umfang in seinem Laden jeweils zu dem auf den Tickets aufgedruckten Preis zzgl. Vorverkaufsgebühr. Der Kläger erhielt als Entgelt vom Veranstalter einen Teil der Vorverkaufsgebühr. Dieser Anteil wurde bei der Abrechnung der Veranstalter bzw. eingeschalteter Tickethändler zu seinen Gunsten verrechnet. FA und FG sind der Auffassung, dass diese Vermittlungsleistungen dem Regelsteuersatz unterliegen.

     

    PRAXISTIPP — Ungeachtet des Ausgangs des Nichtzulassungsbeschwerde- bzw. eines ggf. anschließenden Revisionsverfahrens sollte die steuerliche Gestaltungsberatung beachten, dass beim Zwischenhandel mit Eintrittsberechtigungen zu künstlerischen Veranstaltungen verschiedene schuldrechtliche Vertragsbeziehungen denkbar sind, die zu einer Qualifizierung des Zwischenhändlers als Eigenhändler, als Kommissionär oder als Vermittler mit unterschiedlichen umsatzsteuerlichen Konsequenzen führen. Sollte es in der Praxis auf den ermäßigten Steuersatz ankommen, ist daher eine andere schuldrechtliche Ausgestaltung als die einer Vermittlungsleistung zu wählen (vgl. Anmerk. Helde, EFG 26, 570, 572). In Betracht kommen die Tätigkeit als Kommissionär oder als Eigenhändler, wobei diese Tätigkeiten mit anderen – höheren – wirtschaftlichen Risiken verbunden sind.

     
    Quelle: ID 50844875