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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Anwendbarkeit von § 25 UStG auf Reiseveranstalter aus Drittstaaten

    Das FG Niedersachsen (13.11.25, 5 K 42/25; Rev. BFH V R 1/26, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass § 25 Abs. 1 S. 4 UStG auch auf Reiseleistungen durch Reiseveranstalter mit Sitz außerhalb der EU und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet anwendbar ist (entgegen Abschn. 25.1 Abs. 1 S. 5 UStAE).

     

    Die von der Klägerin – einem in einem Drittstand ansässigen Reiseveranstalter in der Rechtsform Kapitalgesellschaft ausländischen Rechts – vereinnahmten Anzahlungen für Reiseleistungen, die die Klägerin im Jahr 2027 zu erbringen hat, sind danach im Inland nicht steuerbar.

     

    § 25 Abs. 1 S. 1 UStG ordnet die Geltung der übrigen Vorschriften in § 25 UStG auch für Reiseleistungen eines in einem Drittstaat ansässigen Unternehmers an, soweit der Unternehmer dabei gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen auftritt und Reisevorleistungen in Anspruch nimmt. Entgegen der Auffassung des beklagten FA ist nach Ansicht des FG weder § 25 UStG noch den der nationalen Regelung zugrundliegenden Art. 306 ff. MwStSystRL eine Einschränkung der Anwendbarkeit nur auf im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer zu entnehmen.

     

    PRAXISTIPP — Die Praxisrelevanz der Besprechungsentscheidung erstreckt sich auf alle Reiseveranstalter, die ihren Sitz außerhalb des Gemeinschaftsgebiets haben und im Inland Reiseleistungen erbringen. Bis zum 31.12.26 kann sich die steuerliche Praxis noch auf die schon zuvor mehrfach verlängerte Vertrauensschutzregelung des BMF (Schreiben vom 27.6.23, III C 2-S 7419/19/10002 :004, BStBl. I 23, 1124) berufen, die eine Anwendung des § 25 UStG für Reiseveranstalter aus Drittländern noch bis Fristende sicherstellt. Für die Zeit danach dürfte die Beurteilung der Reiseleistungen von der Entscheidung des BFH im Revisionsverfahren abhängen. In Konfliktfällen kann sich die steuerliche Praxis zunächst in Einspruchs- und Klageverfahren auf die günstige Rechtsauslegung des FG Niedersachsen berufen.

     
    Quelle: ID 50714390