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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Abzug von nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldeten Umsatzsteuerbeträgen als (nachträgliche) Betriebsausgaben

    | Hat ein Steuerpflichtiger unberechtigterweise Umsatzsteuern in Rechnungen ausgewiesen (z. B. in sog. Scheinrechnungen), schuldet er diese gemäß § 14c UStG. Hier stellt sich anschließend die Frage nach den ertragsteuerlichen Konsequenzen. Das FG Münster hat aktuell hierzu entschieden, dass bei einer Tätigkeit, die sich in der bloßen Erstellung von Scheinrechnungen erschöpft, die nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldete Umsatzsteuerbeträge aus der Tätigkeit mangels Vorliegen eines Gewerbebetriebs (§ 15 Abs. 2 EStG) nicht als (nachträgliche) Betriebsausgaben abzugsfähig sind (FG Münster 20.7.18, 4 K 333/16 E; NZB BFH X B 116/18, Einspruchsmuster ). |

     

    Im Streitfall hatte der Kläger bloße Hilfsarbeiten für eine andere Person verrichtet und sich dieser Person gegenüber verpflichtet, ihm in Rechnung gestellte Leistungen (Forst-, Garten- und Landschaftspflegearbeiten) mit Gewinnaufschlag weiter zu berechnen. Zu diesem Zwecke hatte der Kläger einen Gewerbebetrieb beim FA angemeldet und USt-Voranmeldungen abgegeben. Die Zahlungen aufgrund der Eingangs- und Ausgangsrechnungen wurden über zwei Kontokorrentkonten des Klägers abgewickelt. Der Kläger wurde insoweit als bloßer Scheinunternehmer und Rechnungsschreiber angesehen, dem die umsatzsteuerrechtliche Unternehmereigenschaft fehle mit der Folge, dass er die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c UStG schuldete. FA und FG gingen schließlich nicht von einem Gewerbebetrieb aus und ließen den begehrten Betriebsausgabenabzug nicht zu. Nach Ansicht des FG fehlten sowohl die Unternehmerinitiative als auch die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr.

     

    PRAXISTIPP | Auch eine Berücksichtigung als Werbungskosten im Rahmen einer nichtselbstständigen Beschäftigung kommt wohl nicht in Betracht. Denn wird ein Steuerpflichtiger auf der Basis von Erfolgshonoraren tätig, ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass kein lohnsteuerrechtlich erhebliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt, sofern diese Vereinbarung den tatsächlichen Verhältnissen nicht widerspricht (vgl. BFH 18.6.15, VI R 77/12, BStBl. II 15, 903). Nahe liegt jedoch die Annahme von Einkünften aus sonstigen Leistungen i. S. von § 22 Nr. 3 EStG. Eine (sonstige) Leistung i. S. von § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und eine Gegenleistung auslöst (BFH 13.3.18, IX R 18/17). Dies ist u. a. zu bejahen beim Einverständnis einer fortdauernden Anscheinserweckung durch einen anderen, selbst tätig geworden zu sein (vgl. FG Münster 10.4.13, 13 K 3654/10 E). Allerdings fielen negative sonstige Einkünfte unter das Verlustausgleichsverbot des § 22 Nr. 3 S. 3 EStG, selbst wenn der Rechnungsschreiber sonstige Einkünfte erzielt haben sollte. Dies hätte zum Ergebnis, dass im ESt-Bescheid Einkünfte mit 0 EUR anzusetzen sind. Ein Berücksichtigung könnte hier nur im Rahmen eines Verlustfeststellungsbescheides nach § 22 Nr. 3 S. 4 EStG erfolgen, der (lediglich) eine Verrechnung mit späteren positiven Einkünften aus sonstigen Leistungen ermöglichte. Ungeachtet dessen bleibt abzuwarten, ob der BFH die ertragsteuerlichen Rechtsfragen über das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren an sich zieht und höchstrichterlich klärt. Bis dahin sind betroffene Steuerbescheide offenzuhalten.

     
    Quelle: ID 45541025