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  • · Nachricht · Subventionen

    Steuerliche Behandlung von Corona-Soforthilfen

    | Nach einer Entscheidung des FG Niedersachsen (13.2.24, 12 K 20/24; Rev. BFH VIII R 4/25, Einspruchsmuster ) haben Corona-Soforthilfen keinen Darlehenscharakter und stellen im Zeitpunkt des Zuflusses steuerpflichtige Betriebseinnahmen dar. Die Rückforderung von Corona-Soforthilfen stellt danach auch kein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO dar. |

     

    Nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der freiberuflich tätige Kläger, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelte die Gewährung und Auszahlung der „Niedersachsen-Soforthilfe Corona (mit finanzieller Unterstützung des Bundes)“ für die Monate April, Mai und Juni 2020 i. H. v. 10.527 EUR beantragt. In seiner Gewinnermittlung erfasste er die antragsgemäß gewährte „Corona-Soforthilfe Kleinstunternehmen und Soloselbstständige (Bundes-Soforthilfe)“ als Betriebseinnahme. Im Einspruchsverfahren machte der Kläger allerdings geltend, dass er zur Rückzahlung eines Betrages i. H. v. 9.242,35 EUR verpflichtet worden sei. In Höhe des zurückzuzahlenden Betrages handele es sich demzufolge um eine nicht als Betriebseinnahme zu erfassende Darlehensgewährung. Bei der endgültigen Versagung komme zudem die Annahme eines rückwirkenden Ereignisses und damit eine Korrektur des Steuerbescheides nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO in Betracht. FA und FG vermochten dagegen den Darlehenscharakter nicht zu erkennen. Soweit die Corona-Soforthilfe nach der Überprüfung durch die zuständigen Stellen zurückgezahlt werden musste, wirke diese Entscheidung auch nicht materiell ‒ mit der verfahrensrechtlichen Folge des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO ‒ auf den Zeitpunkt der Gewährung der Soforthilfe zurück. Die Berücksichtigung der Rückzahlungen erfolgt erfolge systemgerecht in dem VZ des Abflusses. Auftretende Vor- oder Nachteile hinsichtlich der Progression seien dem System der Zufluss- und Abflussbesteuerung immanent und hinzunehmen. Eine Steuerfreiheit der an den Kläger geleisteten Corona-Soforthilfen nach § 3 Nr. 2 d) EStG oder § 3 Nr. 11 EStG kommt nach Auffassung des FG ebenfalls nicht in Betracht, da die Soforthilfen zum Zwecke des Ausgleichs betrieblicher Fixkosten und nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts geleistet worden seien.

     

    PRAXISTIPP | Der BFH hat ‒ etwas überraschend ‒ die Revision im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zugelassen und kann sich nun mit den aufgeworfenen Rechtsfragen befassen. Dadurch dürfte eine gewisse Hoffnung verbunden sein, dass sich der BFH hier bürgerfreundlicher als das FG positioniert. Aus diesem Grund sind betroffene Einkommensteuerbescheide jedenfalls in verfahrensrechtlich geeigneter Form offenzuhalten.

     
    Quelle: ID 50497049