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  • · Nachricht · Sonderausagabenabzug

    Krankenversicherungszuschüsse der gesetzlichen Rentenversicherung

    | Das FG Niedersachsen (10.7.24, 4 K 21/22 ; Rev. BFH X R 11/25, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass Zuschüsse der gesetzlichen Rentenversicherung zu den Aufwendungen eines Rentners für seine private Krankenversicherung (§ 106 SGB VI) gem. § 10 Abs. 4b S. 1 bis 3 EStG die abziehbaren Sonderausgaben mindern. |

     

    Im Streitfall hatte der Kläger in der Vergangenheit bei der Rentenversicherung die Gewährung von Zuschüssen zur Krankenversicherung beantragt. Mit Bescheid vom 19.11.19 bewilligte die Rentenversicherung dem Kläger rückwirkend ab dem 1.6.13 Zuschüsse zur Krankenversicherung als Zusatzleistung gem. § 106 SGB VI. Sie zahlte ihm im November 2019 für den Zeitraum ab 2013 bis November 2019 Zuschüsse i. H. v. insgesamt 10.528,02 EUR nach und Zinsen hierauf i. H. v. 1.228,84 EUR. Im Dezember 2019 bezog der Kläger mit seiner Rentenzahlung einen Zuschuss zur Krankenversicherung i. H. v. 151,54 EUR. Bei den Versicherungsbeiträgen berücksichtigte das FA einen Betrag i. H. v. 1.143 EUR und rechnete einen „Erstattungsüberhang aus Beiträgen zur Basiskranken-/gesetzlichen Pflegeversicherung“ i. H. v. 294 EUR zu. Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein. Sie machten u. a. geltend, dass der Krankenversicherungszuschuss gem. § 3 Nr. 14 EStG steuerfrei sei. Es liege gerade keine Beitragsermäßigung der Krankenversicherung vor. Es gebe keine gesetzliche Grundlage dafür, dass steuerfrei gezahlte Zuschüsse des Rentenversicherungsträgers einen Sonderausgabenabzug schmälerten. Gleichwohl hatte die Klage keinen Erfolg. Nach Ansicht des FG ist der Nachzahlungsbetrag an Krankenversicherungszuschuss gem. § 10 Abs. 4b S. 1 EStG den erstatteten Aufwendungen gleichzusetzen, gem. § 10 Abs. 4b S. 2 EStG zu verrechnen und der sich ergebende Erstattungsüberhang gem. § 10 Abs. 4b S. 3 EStG zuzurechnen. In den sachlichen Anwendungsbereich der Vorschriften fielen nämlich alle Zahlungen, die der Steuerpflichtige als Rückfluss von Aufwendungen erhalte, die er im Zusammenhang mit den dort jeweils genannten Sonderausgaben getätigt habe. Auf den Grund für den Rückfluss der Aufwendungen komme es nicht an. Der Begriff „erstattete Aufwendungen“ sei nach Wortlaut und Systematik des § 10 Abs. 4b S. 2 und 3 EStG weit auszulegen (vgl. BFH 22.3.23, X R 27/21, BFH/NV 23, 1105).

     

    PRAXISTIPP | Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren hat der BFH die Revision zugelassen. Es besteht damit die Gelegenheit, höchstrichterlich zu klären, Zuschüsse der gesetzlichen Rentenversicherung zu den Aufwendungen eines Rentners für seine private Krankenversicherung (§ 106 SGB VI) gem. § 10 Abs. 4b S. 1 bis 3 EStG die abziehbaren Sonderausgaben mindern oder ob die Einordnung dieser Zuschüsse als nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG steuerbare, aber gem. § 3 Nr. 14 EStG steuerfreie Einnahme systematisch vorrangig ist mit der Folge, dass der Anwendungsbereich des § 10 Abs. 4b S. 1 bis 3 EStG nicht eröffnet ist. Bis zur Entscheidung im Revisionsverfahren sind daher in vergleichbaren Konstellationen Einspruch und ggf. Klage gegen betroffene Einkommensteuerbescheide geboten.

     
    Quelle: ID 50497070