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  • · Fachbeitrag · Rentenbesteuerung

    Bund der Steuerzahler unterstützt den Kläger gegen Doppelbesteuerung bei Renten

    | Seit dem Jahr 2005 unterliegen Renten einer stärkeren Besteuerung. Dies allein führt jedoch noch nicht zu einer Doppelbesteuerung. Nur wenn Beiträge in die Rentenversicherung aus bereits versteuertem Einkommen gezahlt wurden und in der Auszahlungsphase erneut besteuert werden, liegt eine Zweifachbesteuerung vor. Das muss jeweils im Einzelfall ermittelt werden. Der Bund der Steuerzahler (BdSt) unterstützt die Klage eines Ruheständlers gegen die Zweifachbesteuerung von Renten (FG Hessen 28.5.18, 7 K 2456/14, Rev. BFH X R 20/19).

     

    Der Kläger war zunächst angestellt, dann selbstständig tätig. Neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie einem Versorgungswerk hatte er mehrere private Rentenversicherungen abgeschlossen. Das FG Hessen hatte in seinem Fall bereits eine Doppelbesteuerung festgestellt, diese aber als geringfügig angesehen. Nun liegt der Sachverhalt dem BFH vor. Der BFH wird in dem Fall nun voraussichtlich klären müssen, wie eine Zweifachbesteuerung berechnet wird. Dies ist derzeit sehr umstritten. Zudem geht es auch um den Ertragsanteil bei privaten Renten.

     

    PRAXISTIPP | Vermuten Steuerzahler in ihrem Fall eine Zweifachbesteuerung, kann gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Zur Begründung sollte auf das laufende Verfahren beim BFH verwiesen werden. So bleibt der eigene Steuerbescheid bis zu einer Entscheidung des Gerichts offen, ohne selbst klagen zu müssen. Nach einem Urteil kann der Steuerbescheid gegebenenfalls noch zu Gunsten des Steuerzahlers geändert werden.

     
    Quelle: ID 46287018