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  • · Nachricht · Private Veräußerungsgeschäfte

    Fristbeginn bei Kaufvertrag mit befristetem Benennungsverlangen

    | Bei privaten Veräußerungsgeschäften, bei denen im Kaufvertrag ein befristetes Benennungsrecht vereinbart wurde, wonach der Benenner nach erfolglosem Ablauf der im Kaufvertrag gesetzten Frist Käufer des Grundstücks wird, stellt sich die Frage, ob als Fristbeginn auf den Tag der Selbstbenennung oder auf den Abschluss des Kaufvertrags abzustellen ist. Das FG Berlin-Brandenburg hat hierzu im Urteil vom 4.6.20 (10 K 10154/15; Rev. BFH IX R 12/20, Einspruchsmuster ) entschieden, dass die Vertragsparteien bei solchen Konstellationen schon bei Vertragsschluss ‒ ungeachtet einer möglichen Benennung eines anderen Erwerbers ‒ eine Bindung eingehen wollten; der Verkäufer bindet sich endgültig, und der Käufer legt sich bereits auf den Inhalt des möglichen Vertrags fest. |

     

    Das FG geht im Streitfall vom Vorliegen einer sog. Potestativbedingung aus: Das Geschehen ist zwar vom Willen einer Person, ggf. auch des Verpflichteten, abhängig, nicht aber die an das Geschehen geknüpfte Rechtswirkung, die zwingend und automatisch als Folge eines bestimmten Geschehens eintritt. Im Ergebnis konnte sich also der Käufer aufgrund der ihn bindenden Vertragserklärung nicht mehr einseitig lösen mit der Folge, dass der Fristbeginn auf den früheren Zeitpunkt des Vertragsschlusses fiel und die Veräußerungsfrist bei der späteren Übertragung bereits abgelaufen war.

     

    PRAXISTIPP | Die Verwaltung lässt diese Rechtsauslegung beim BFH überprüfen. Bei bereits abgeschlossenen ‒ vergleichbaren ‒ Sachverhalten sollte sich der steuerliche Berater im Einspruchsverfahren auf das Besprechungsurteil stützen und ein Ruhen des Verfahrens bis zur höchstrichterlichen Klärung beantragen. Bei steuerlichen Beratungen im Zusammenhang mit beabsichtigten Grundstücksveräußerungen sollte die Problematik unbedingt bedacht und die Mandanten auf die Risiken hingewiesen werden. Ggf. könnte die Veräußerung ‒ zur Absicherung ‒ auf einen Zeitpunkt nach Ablauf der Veräußerungsfrist (unter Berücksichtigung des Fristbeginns bei Ablauf der Benennungsfrist) „geschoben“ werden.

     
    Quelle: ID 46762562