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  • · Fachbeitrag · Private Veräußerungseinkünfte

    In welches Kalenderjahr fällt ein Veräußerungsverlust bei Ratenzahlung?

    | Ein Veräußerungsgewinn wird nicht bereits (anteilig) bei Zahlung der ersten Rate (die unter den Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten liegt) erfasst, sondern erst dann, wenn die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und Werbungskosten überschritten werden. Gleiches gilt für einen Veräußerungsverlust bei Ratenzahlung. Die einzelnen Raten werden vom Gesamtbetrag der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und Werbungskosten abgezogen und der Verlust wird erst mit Zahlung der letzten Rate steuerlich wirksam ( FG Berlin-Brandenburg 28.4.16, 9 K 9108/13 ; Rev. BFH IX R 18/16, Einspruchsmuster ). |

     

    Für welches Kalenderjahr der Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften steuerlich zu erfassen ist, richtet sich grundsätzlich nach § 11 EStG (vgl. Weber-Grellet in: Schmidt, EStG, 35. Aufl., 2016, § 23 Rn. 92). Bei zeitlicher Streckung wird der Veräußerungserlös in mehreren VZ realisiert (BFH 11.11.09, IX R 57/08, BStBl II 10, 607). Der Veräußerungsgewinn, der insgesamt erzielt wird, ist nicht bereits (anteilig) bei Zahlung der ersten Rate (die unter den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten liegt) zu erfassen, sondern erst in dem Zeitpunkt zu versteuern, in dem die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und Werbungskosten überschritten werden (vgl. BMF 25.10.04, IV C 3-S 2256-238/04, BStBl I 04, 1034 Rz. 50).

     

    Das FG hat diese Grundsätze auf den Fall eines Veräußerungsverlustes bei Ratenzahlung übertragen. Die bereits bei Vertragsschluss bzw. Zahlung der ersten Kaufpreisrate(n) voraussichtlichen Verluste im ersten Jahr der Ratenzahlungen sind weder anteilig noch in voller Höhe steuerlich nach § 22 Nr. 2 i. V. mit § 23 Abs. 3 S. 8 EStG (mit der Folge des möglichen Verlustrücktrags) zu berücksichtigen.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Auffassung des FG ist umstritten und wird teilweise abgelehnt (so etwa Musil in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 21. Aufl. 2006, Stand: 12.2015, § 23 EStG Rz 320; Glenk in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 23 EStG Rz. 222). Bis zur höchstrichterlichen Klärung sind daher Einspruch und ggf. Klage geboten.

     
    Quelle: ID 44149511