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  • · Nachricht · Lohnsteuer

    Krankenversicherungsbeiträge eines wirtschaftlich belasteten, privat versicherten Arbeitnehmers, dessen Arbeitgeber Versicherungsnehmer und Beitragsschuldner ist

    Nach Überzeugung des FG Niedersachsen (18.6.26, 15 K 152/24; Rev. BFH X R 21/26, Einspruchsmuster ) sind die Grundsätze zum Sonderausgabenabzug für die Fälle, in denen Arbeitnehmer betroffen sind, die Krankenversicherungsbeiträge aus versteuertem Arbeitslohn leisten und deren Arbeitgeber Versicherungsnehmer und Beitragsschuldner ist, dahingehend zu modifizieren, dass es auf die formale Eigenschaft des Arbeitgebers als Versicherungsnehmer bzw. als Beitragsschuldner nicht ankommt. Es ist danach insofern unerheblich, wer als Versicherungsnehmer und Beitragsschuldner anzusehen ist. Diese Modifizierung sei geboten, um eine Wertungskonsequenz zur Rechtsprechung betreffend die lohnsteuerliche Behandlung von Zukunftssicherungsleistungen, die zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen, herzustellen und um Wertungswidersprüche zur Abzugsfähigkeit als Sonderausgaben und Steuerfreiheit von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu vermeiden.  

    Grundsätzlich können nur solche Ausgaben als Sonderausgaben berücksichtigt werden, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist (z. B. BFH 6.7.16, X R 22/14, BFH/NV 16, 1688). Erhält ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Zuschüsse zu Krankenversicherungsbeiträgen, so können diese Beiträge in Höhe der Zuschüsse nur insoweit als Sonderausgaben berücksichtigt werden, als die Zuschüsse zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören. Danach können nur diejenigen Steuerpflichtigen Vorsorgeaufwendungen aus privatrechtlichen Versicherungsverträgen als Sonderausgaben abziehen, die sie als Versicherungsnehmer selbst zivilrechtlich schulden und auch tatsächlich zahlen (BFH 8.9.21, X R 5/21, BStBl. II 22, 398). Diese Grundsätze hat das FG nun um eine Ausnahme ergänzt und die formale Eigenschaft des Arbeitgebers als Versicherungsnehmer bzw. als Beitragsschuldner nicht mehr als Ausschlusskriterium angesehen.

     

    PRAXISTIPP — Es bleibt abzuwarten, wie sich der BFH hierzu verhält. Der Ausgang des Revisionsverfahrens dürfte sehr praxisrelevant sein. Wie der Besprechungsfall zeigt, ist die betroffene Konstellation häufig in Konzernstrukturen und Entsendungsfällen anzutreffen, in diesen sich die inländischen Arbeitgeber um die steuerlichen und versicherungstechnischen Dinge der Expats kümmern. Steuerliche Berater sind gehalten, bis zur höchstrichterlichen Klärung betroffene Einkommensteuerbescheide offenzuhalten. Bei einem negativen Ausgang des Revisionsverfahrens könnten die Versicherungsverträge ggf. entsprechend angepasst werden.

     
    Quelle: ID 50943953