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  • · Nachricht · Lohnsteuer

    Gutscheine oder Geldkarten zum Bezug anderer Gutscheine als Sachbezug

    Von § 8 Abs. 1 S. 3 EStG werden nach Ansicht des Sächsisches FG (11.12.25, 8 K 484/24 ; Rev. BFH, VI R 3/26, Einspruchsmuster ) solche Gutscheine oder Geldkarten nicht erfasst, die ausschließlich zum Bezug eines oder mehrerer anderer Gutscheine berechtigen. Dies soll auch dann gelten, wenn die Gutscheine, die mit dem Erstgutschein bezogen werden können, selbst die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 S. 3 EStG erfüllen und damit (bei unmittelbarer Zuwendung durch den Arbeitgeber) als Sachbezüge zu qualifizieren gewesen wären.

     

    Im Streitfall hatten nach der Wertung des FG weder die Klägerin noch der Dienstleister (Handelspartner) Gutscheine oder Geldkarten i. S. d. § 8 Abs. 1 S. 3 EStG an die Mitarbeiter ausgegeben. Der Bezug von Waren und Dienstleistungen war den Mitarbeitern erst auf der Grundlage des Erwerbs von den sog. Zielgutscheinen möglich, die die Mitarbeiter zuvor bei den eigentlichen Handelspartnern einfordern konnten. Allein mit dem Guthaben auf dem Prämienkonto war der tatsächliche Bezug von Waren oder Dienstleistungen noch nicht möglich. Das Guthaben auf dem Prämienkonto des Handelspartners sei insoweit durchaus mit einer Art Gutschein zu vergleichen, mit dem lediglich ein anderer Gutschein erworben werden konnte. Dies gelte erst recht vor dem Hintergrund, dass sich der Handelspartner zur Ausgabe von Geldkarten über dieses Guthaben verpflichtet hätte. Diese Art Gutscheine würden nicht von der Ausnahmeregelung in § 8 Abs. 1 S. 3 EStG erfasst (so auch BMF 15.3.22 unter Abschn. 3 Rn. 24, nach der zu den Geldleistungen i. S. d. des § 8 Abs. 1 S. 1 und 2 EStG auch Gutscheine oder Geldkarten gehören sollen, die ausschließlich berechtigen, sie gegen andere Gutscheine oder Geldkarten einzulösen [z. B. Gutscheinportale]).

     

    PRAXISTIPP — Im anhängigen Revisionsverfahren wird der BFH klären, inwieweit Gutscheine oder Geldkarten begünstigt sind, die ausschließlich zum Bezug eines oder mehrerer anderer Gutscheine berechtigen. Auf den ersten Blick erscheint es jedenfalls geboten, einen steuerfreien Sachbezug zumindest dann anzunehmen, wenn die zu „erwerbenden“ Gutscheine selbst die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 S. 3 EStG erfüllen und damit (bei unmittelbarer Zuwendung durch den Arbeitgeber) als Sachbezüge zu qualifizieren gewesen wären. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollten betroffene Arbeitgeber aber auf das bestehende Lohnsteuerrisiko hingewiesen. Bei bereits eingetretenen Konfliktfällen bleibt zunächst nur der Einspruch gegen die Lohnsteuerhaftungs- und nachforderungsbescheide und die Hoffnung auf eine positive Revisionsentscheidung.

     
    Quelle: ID 50920925