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  • · Nachricht · Körperschaftsteuergesetz

    Nachweis der Fremdüblichkeit eines Gesellschafterdarlehens

    | Das FG Münster (20.2.25, 10 K 764/22 K; Rev. BFH I R 6/25, Einspruchsmuster ) hat zu den Anforderungen an den Nachweis der Fremdüblichkeit eines Gesellschafterdarlehens Stellung genommen, die nach der bis 2021 gültigen Rechtslage für die Frage der Abzugsfähigkeit von Währungskursverlusten nach § 8b Abs. 3 KStG Voraussetzung war. |

     

    Im Streitfall hatte eine inländische AG ihrer in der Schweiz ansässigen 100%igen Tochtergesellschaft im Jahr 2015 zwei in Schweizer Franken valutierende Darlehen. Der Zinssatz für die unbesicherten Darlehen lag 1,5 % über dem „Londoner Interbanken-Angebotszins“ (LIBOR). Die AG refinanzierte die beiden Darlehen betrags- und konditionsgleich durch zwei Darlehen bei einer inländischen Schwester-GmbH. Damit erfolgte eine Absicherung durch einen sog. „Micro Hedge“. Im Jahr 2016 zahlte die Tochtergesellschaft einen Teil der Darlehensbeträge zurück, wodurch der AG Währungskursverluste entstanden. Das FA erkannte diese mit Blick auf § 8b Abs. 3 S. 4 KStG nicht an. Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage wandte die AG insbesondere ein, dass die von ihr gewährten Gesellschafterdarlehen fremdüblich seien und daher die Escape-Klausel nach § 8b Abs. 3 S. 6 KStG a. F. (jetzt S. 7) eingreife. Das FG sah das auch so und gab der Klage statt.

     

    Die Voraussetzungen dieses Fremdvergleichs, an dessen Nachweis generell keine überhöhten Anforderungen zu stellen seien, seien vorliegend erfüllt. Zunächst spreche der Abschluss des Währungskursicherungsgeschäfts für die Fremdüblichkeit der beiden Gesellschafterdarlehen. Der Umstand, dass die AG die Darlehen in Schweizer Franken gewährt habe, stehe dem nicht entgegen, da die Darlehensnehmerin in der Schweiz ansässig gewesen sei. Das Fehlen von Sicherheiten spreche ebenfalls nicht gegen die Fremdüblichkeit, da die Klägerin nachgewiesen habe, dass ein entsprechender Markt für unbesicherte Darlehen vorhanden sei. Schließlich entspreche auch der Zinssatz dem Fremdvergleich, wobei dieser sich nach den Kapitalmarktverhältnissen für Darlehen in der jeweils genutzten Fremdwährung (hier Schweizer Franken) richte.

     

    PRAXISTIPP | Da im Streitfall bereits die Escape-Klausel eingriff, konnte das FG die noch nicht geklärte Frage offenlassen, ob eine Saldierung der Währungskursverluste mit den korrespondierenden (versteuerten) Währungskursgewinnen aus den Sicherungsgeschäften vorzunehmen ist. Der Streitfall betrifft zwar nur Altfälle bis VZ 2021. Währungskursverluste gelten aktuell nicht mehr als Gewinnminderungen i. S. v. § 8b Abs. 3 S. 4 und 5 KStG. Die Escape-Klausel ist in der aktuell gültigen Fassung des KStG nunmehr aber weiterhin in S. 7 des § 8b Abs. 3 KStG geregelt, sodass die Problematik des Nachweises der Fremdüblichkeit für Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einer Darlehensforderung fortbesteht. Der Besprechungsfall gibt Anhaltspunkte, wie die Fremdüblichkeit im Konfliktfall begründet werden kann. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollten Altverfahren im Zusammenhang mit Währungskursverlusten auf jeden Fall offengehalten werden.

     
    Quelle: ID 50432378