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Verdeckte Gewinnausschüttungen bei Genossenschaften
Nach Auffassung des FG München (24.2.25, 7 K 1583/24; Rev. BFH I R 32/25, Einspruchsmuster ) kann eine Genossenschaft die Aufwendungen für eine Pauschalreise ihrer Mitglieder nach Mallorca sowie für einen Tierparkbesuch ihrer Mitglieder nicht als Betriebsausgaben abziehen. Die Aufwendungen sind danach dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen und daher verdeckte Gewinnausschüttungen. Die Förderung der sozialen oder kulturellen Mitgliederbelange dürfe nicht in beliebiger Weise erfolgen, vielmehr müsse auch insoweit ein Geschäftsbetrieb das Mittel zur Verwirklichung des Förderzwecks auf der Basis von Fördergeschäften darstellen.
Im Streitfall hatte die betroffene Genossenschaft im Wesentlichen vorgebracht, dass die Genossenschaft nur den Zweck habe, ihre Mitglieder gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften - Genossenschaftsgesetz – (GenG) zu fördern. Bei den streitigen Aufwendungen handele es sich nicht um verdeckte Gewinnausschüttungen, sondern um Förderleistungen, die allen Mitgliedern gleichzeitig angeboten worden seien. Kein einzelnes Mitglied habe eine Besserstellung oder Bevorzugung erfahren. Da das genossenschaftliche Wirtschaften nicht Selbstzweck sei, sondern gesetzlich zur Erfüllung von Fördermaßnahmen eingefordert werde, stellten die Fördermaßnahmen abzugsfähige Betriebsausgaben dar. Ohne die Fördermaßnahmen würde die Genossenschaft aufhören, zu existieren. Dieser Argumentation haben das FA und FG nun eine Absage erteilt.
PRAXISTIPP — Die Streitfrage dürfte für die Beratung von Genossenschaften äußerst spannend sein. Ob es hinsichtlich der Frage des Betriebsausgabenabzugs und der Annahme von verdeckten Gewinnausschüttungen Besonderheiten bei Genossenschaften zu beachten gibt, ist höchstrichterlich nicht geklärt. Da der BFH die Revision im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zugelassen hat, besteht für betroffene Genossenschaften eine berechtigte Hoffnung, dass der BFH nicht ganz auf der Linie des FG ist. Jedenfalls sind bis zur Entscheidung im Revisionsverfahren der Einspruch und ggf. die finanzgerichtliche Klage geboten. |