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  • · Nachricht · Körperschaftsteuer

    Keine gesetzliche Ausschlussfrist für den Antrag auf Feststellung eines fortführungsgebundenen Verlustvortrags

    | Gemäß § 8d Abs. 1 S. 1 KStG ist § 8c KStG (Untergang nicht genutzter Verlust) nach einem schädlichen Beteiligungserwerb auf Antrag nicht anzuwenden, wenn die Körperschaft seit ihrer Gründung oder zumindest seit dem Beginn des dritten VZ, der dem VZ nach § 8d Abs. 1 S. 5 KStG vorausgeht, ausschließlich denselben Geschäftsbetrieb unterhält und in diesem Zeitraum bis zum Schluss des VZ des schädlichen Beteiligungserwerbs kein Ereignis i. S. v. § 8d Abs. 2 KStG stattgefunden hat. Gemäß § 8d Abs. 1 S. 5 KStG ist der Antrag in der Steuererklärung für die Veranlagung des VZ zu stellen, in den der schädliche Beteiligungserwerb fällt. Der Verlustvortrag, der zum Schluss des VZ verbleibt, in den der schädliche Beteiligungserwerb fällt, wird gemäß § 8d Abs. 1 S. 6 KStG zum fortführungsgebundenen Verlust (fortführungsgebundener Verlustvortrag). Das FG Niedersachsen hat in diesem Zusammenhang aktuell entschieden, dass das in § 8d Abs. 1 S. 5 KStG formulierte Antragsrecht sogar bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft des Körperschaftsteuerbescheids rechtswirksam ausgeübt werden kann (FG Niedersachsen 28.11.19, 6 K 356/18, Rev. BFH I R 3/20, Einspruchsmuster ). |

     

    PRAXISTIPP | Das FG Niedersachsen folgt damit im Ergebnis der Auffassung des FG Thüringen im Gerichtsbescheid vom 5.10.18 (1 K 348/18, EFG 18, 1907). Sofern sich diese Auffassung beim BFH durchsetzt, könnte ein Antrag zur Feststellung eines fortführungsgebundenen Verlustvortrages, der mit der Steuererklärung nicht gestellt wurde, noch bis zur Bestandkraft nachgeholt werden. Da bis zur höchstrichterlichen Klärung mit Widerstand der Finanzämter hinsichtlich solcher nachgeholter Anträge zu rechnen ist, bleiben einstweilen nur der Einspruch und ggf. eine Klage.

     
    Quelle: ID 46569502