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  • · Nachricht · Kindergeld

    Status des Kindes als arbeitsuchend bei dauerhafter Erkrankung

    Das FG Berlin-Brandenburg (18.12.24, 11 K 11154/22; Rev. BFH III R 19/25, Einspruchsmuster ) hatte sich aktuell mit der Frage der Auswirkungen einer längerfristigen Krankheit des Kindes auf den Kindergeldanspruch der Eltern, der auf einer Arbeitssuchendmeldung bei der Agentur für Arbeit beruhte, zu befassen. Das FG kam zu dem Ergebnis, dass die Wirkung der Meldung als arbeitsuchend aufgrund einer dauerhaften Erkrankung des Kindes (im Streitfall länger als sechs Monate) erst dann entfällt, wenn das Kind grundsätzlich nicht mehr vermittlungsfähig ist.

     

    Da keine ausdrückliche steuerrechtliche Regelung besteht, wann der durch eine Meldung als Arbeitsuchender begründete Status wieder entfällt, sind für das Kindergeldrecht insoweit die Vorschriften des Sozialrechts, hier insbesondere § 38 SGB III, heranzuziehen. So ging das FG im Streitfall auch davon aus, dass der Status als arbeitssuchend nicht automatisch durch Zeitablauf entfällt. Es bestehe keine Verpflichtung, den Status etwa alle drei Monate zu erneuern. Das Kind habe den Antrag auch weder erkennbar zurückgezogen und es sei auch keine förmliche Einstellung der Arbeitsvermittlung seitens der Agentur für Arbeit erfolgt. Der Sohn der Klägerin habe auch keine zur Einstellung der Vermittlung berechtigende Pflichtverletzung begangen. Die Wirkung der Meldung als Arbeitsuchender sei auch nicht ‒ anders als die Familienkasse meinte ‒ aufgrund der Erkrankung des Sohnes der Klägerin entfallen. Arbeitsunfähigkeit und eingeschränkte Leistungsfähigkeit stünden der Meldung als Arbeitsuchender grundsätzlich nicht entgegen (BFH 7.7.16, III R 19/15, BStBl. II 17, 124). Es müsse jedoch eine grundsätzliche Vermittlungsfähigkeit bestehen. Diese bejahte das FG.

     

    Nach Überzeugung des FG ergibt sich nichts anderes aus dem Urteil des BFH vom 31.8.21 (III R 41/19, BStBl. II 2022, 465), wonach sich ein Kind trotz Erkrankung nur dann in Berufsausbildung i. S. d. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG befindet, wenn es sich um eine vorübergehende Erkrankung handelt und von einer vorübergehenden Erkrankung auszugehen ist, wenn sie im Hinblick auf die ihrer Art nach zu erwartende Dauer der von ihr ausgehenden Funktionsbeeinträchtigung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht länger als sechs Monate währt. Dieses Urteil beziehe sich auf den Tatbestand der Berufsausbildung.

     

    PRAXISTIPP — Nach Ansicht des FG besteht ein Allgemeininteresse an der Klärung der Frage, ab wann der Arbeitsuchendstatus eines Kindes wegen einer dauerhaften Erkrankung entfällt, denn insoweit liegt bisher keine höchstrichterliche Rechtsprechung vor. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sind daher weiterhin auf die längerfristige Krankheit und den Wegfall des Status als Arbeitssuchender gestützte Aufhebungsbescheide der Familienkassen mit dem Einspruch anzufechten.

     
    Quelle: ID 50643582