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  • 14.02.2022 · Fachbeitrag · Kindergeld

    Begrenzung der Kindergeldauszahlung auf die letzten sechs Monate vor Antragstellung

    | Nach der bisherigen Rechtsprechung der FG ist die Regelung in § 70 Abs. 1 S. 2 EStG, mit der die Kindergeldauszahlung auf die letzten sechs Monate vor Antragstellung begrenzt wird, nicht dem Festsetzungsverfahren, sondern dem Erhebungsverfahren zuzuordnen (etwa FG Münster 21.5.21, 4 K 3164/20 AO; Rev. BFH III R 21/21). Die Vorgängerregelung des § 66 Abs. 3 EStG a.F. betraf jedoch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht das Erhebungs-, sondern das Festsetzungsverfahren (BFH 9.9.20, III R 37/19, BFH/NV 21, 449 und 29.2.20, III R 66/18, BStBl. II 20, 704). Das FG Nürnberg (28.7.21, 3 K 1589/20; Rev. BFH III R 28/21, Einspruchsmuster ) hat sich der vorgenannten Rechtsprechung des FG Münster hinsichtlich der Zuordnung zum Erhebungsverfahren angeschlossen. Zudem hat dieses FG entschieden, dass Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 70 Abs. 1 S. 2 EStG oder dessen Vereinbarkeit mit Europarecht nicht bestehen. |