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  • · Fachbeitrag · Haushaltsnahe Dienstleistungen

    Reichweite der Ausschlussregelung des § 35a Abs. 5 EStG

    | Die Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind (§ 35a Abs. 5 S. 1 EStG). Das FG Niedersachsen hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass für den Teil der Aufwendungen, der im Rahmen der zumutbaren Belastung gemäß § 33 Abs. 3 EStG und wegen des Abzugs einer sog. Haushaltsersparnis nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wird, eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch genommen werden kann (FG Niedersachsen 19.4.18, 11 K 212/17; Rev. BFH VI R 46/18, Einspruchsmuster ). |

     

    Im Streitfall waren zunächst Kosten der Heimunterbringung vom FA nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt worden. Stattdessen wurden die Aufwendungen als haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß § 35a EStG begünstigt. Im Klageverfahren gewährte das FG den Abzug der Unterbringungskosten als außergewöhnliche Aufwendungen dem Grunde nach, kürzte diese der Höhe nach jedoch um die zumutbare Eigenbelastung (§ 33 Abs. 3 EStG) und die sog. Haushaltsersparnis. Für den Kürzungsbetrag war dann nach Auffassung des FG die Steuervergünstigung gemäß § 35a EStG zu gewähren. § 35a Abs. 5 EStG stand danach dem Abzug nicht entgegen.

     

    PRAXISTIPP | In der steuerrechtlichen Literatur wurde bereits zuvor die Auffassung vertreten, dass der Steuerpflichtige für agB in Höhe der zumutbaren Belastung § 35a EStG in Anspruch nehmen kann (vgl. Krüger in: Schmidt, EStG, § 35a Rz. 25). Mit Beschluss vom 27.11.18 (VI B 42/18) hat der BFH auf die Nichtzulassungsbeschwerde des FA die Revision zugelassen. Es ist daher zu erwarten, dass der BFH nun in seiner Revisionsentscheidung das Spannungsverhältnis zwischen § 35a EStG und § 33 EStG ausführlich beleuchten wird. Bis dahin sollte ‒ insbesondere in Fällen der Heimunterbringung ‒ weiterhin neben dem Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung die Steuerbegünstigung gemäß § 35a EStG für die der Höhe nach nicht berücksichtigten Aufwendungen beantragt werden. Bei zu erwartendem Widerstand der FÄ sollten betroffene Steuerbescheide offengehalten werden.

     
    Quelle: ID 46131811