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  • · Nachricht · Grunderwerbsteuer

    Verschmelzung als Erwerbsvorgang

    | Das FG Köln (18.2.25, 5 K 2382/21; Rev. BFH II R 25/25, Einspruchsmuster) ist der Beurteilung gelangt, dass der grunderwerbsteuerliche Erwerbstatbestand nach § 1 Abs. 2a GrEStG auch dann gegeben ist, wenn es durch eine Verschmelzung einer GmbH, die 100%ige Kommanditistin einer grundbesitzhaltenden GmbH & Co KG war, auf eine beteiligungsidentische neue GmbH zu einer unmittelbaren Änderung des Gesellschafterbestandes einer grundbesitzenden Personengesellschaft kommt. |

     

    Nach Ansicht des FG kann § 1 Abs. 2a GrEStG nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass eine unmittelbare Übertragung von mindestens 95 % der Anteile nicht steuerbar sei, wenn mittelbar die Altgesellschafter bzw. die Gesellschafter des Altgesellschafters weiterhin an der Gesellschaft beteiligt bleiben. Die neue GmbH sei daher nicht als „Altgesellschafterin“ i. S. d. § 1 Abs. 2a GrEStG anzusehen. Auch die begehrte „Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern“ gem. § 6a Abs. 1 GrEStG sei zu Recht versagt worden, denn es seien nicht alle Tatbestandsmerkmale der Begünstigungsnorm erfüllt. Die Steuervergünstigung des § 6a Abs. 1 GrEStG kann ‒ so das FG ‒ für den im Streitfall besteuerten Rechtsvorgang nicht gewährt werden, weil an ihm kein herrschendes Unternehmen und keine abhängigen Gesellschaften beteiligt waren.

     

    PRAXISTIPP | Höchstrichterlich ist derzeit nicht geklärt, ob der Tatbestand eines fiktiven Grundstückserwerbs durch die Änderung des Gesellschafterbestandes nach § 1 Abs. 2a GrEStG auch durch einen Umstrukturierungsvorgang wie den streitgegenständlichen erfüllt wird, bei welchem eine zu 100 % am Vermögen der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligte Kapitalgesellschaft auf eine Schwester-Kapitalgesellschaft mit identischer Beteiligungsstruktur verschmolzen wird, oder ob der vom BFH geforderte Grundsatz der angemessenen Berücksichtigung mittelbarer Beteiligungsstrukturen es gebietet, einen Umstrukturierungsvorgang wie den streitgegenständlichen aus der Steuerbarkeit herauszunehmen (vgl. BFH 31.7.24, II R 28/21, DB 25, 440). Zudem könnte aufgrund neuerer Rechtsprechung des BFH (z. B. 25.9.24, II R 2/22, DB 25, 636) eine Steuerbefreiung des vorliegend streitgegenständlichen Umwandlungsvorgangs auf der Grundlage des § 6a GrEStG geboten sein. Denn dort führt der BFH unter Hinweis auf Sinn und Zweck der Vorschrift, Umstrukturierungen innerhalb von Konzernen zu erleichtern (BT-Drs. 17/147, S. 10) aus, dass durch die Steuerbefreiungsvorschrift des § 6a GrEStG ‒ entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung ‒ auch solche Umwandlungsvorgänge erfasst werden sollten, durch die ein Konzern beendet oder neu begründet wird. Es sei kein sachlicher Grund erkennbar, nur bestimmte Umwandlungsvorgänge, z. B. Verschmelzungen auf Schwestergesellschaften, zu begünstigen, zumal die Begünstigungswirkungen des § 6a GrEStG nach der Vorstellung des Gesetzgebers allen Begünstigungsadressaten möglichst gleichmäßig zugutekommen und die Erfassung aller Umwandlungsvorgänge einer gleichmäßigen Wirkung der Begünstigung dienen sollte (BT-Drs. 17/147, S. 10), sodass der Begünstigungszweck der Vorschrift verfehlt würde, wenn in der Praxis häufig vorkommende Umwandlungsvorgänge wie die vertikale Verschmelzung und die Abspaltung oder Ausgliederung zur Neugründung aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift ausgeschlossen würden. In vergleichbaren Konstellationen sind der Einspruch und ggf. Klage gegen betroffene Grunderwerbsteuerbescheide geboten.

     
    Quelle: ID 50497047