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Grunderwerbsteuerbefreiung auf Anteilsvereinigungen bei Erbauseinandersetzungen nach vorheriger Singularsukzession der Gesellschaftsanteile
Das FG Münster (21.5.26, 8 K 1592/24 GrE; Rev. zugelassen, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass § 3 Nr. 3 S. 1 GrEStG nicht entsprechend anwendbar, wenn Miterben im Rahmen der Erbauseinandersetzung Anteile an einer grundbesitzenden Personengesellschaft übertragen und dadurch beim übernehmenden Miterben eine Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG eintritt.
Im zugrundeliegenden Streitfall was der Kläger war neben seinen beiden Geschwistern als Kommanditist an einer grundbesitzhaltenden KG beteiligt. Komplementäre waren der Vater, der mehr als 98 % des Festkapitals der KG hielt und eine GmbH, die nicht am Kapital beteiligt war. Nach dem Tod des Vaters wurde dieser von seinen drei Kindern zu gleichen Teilen beerbt, die auf Grundlage einer gesellschaftsvertraglichen Regelung im Wege der Sondererbfolge (Singularsukzession) zu persönlich haftenden Gesellschaftern wurden. Dadurch wurde die KG in eine OHG umfirmiert. Im Rahmen eines Erbauseinandersetzungsvertrages vereinbarten die drei Geschwister, dass der Kläger sämtliche OHG-Anteile sowie die Anteile an der bisherigen Komplementär-GmbH erhielt. Das FA erließ daraufhin einen Feststellungsbescheid, in dem es den Erbauseinandersetzungsvertrag als steuerbare Anteilsvereinigung von mindestens 90 % der OHG-Anteile nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG behandelte. Hierfür gewährte es i. H. v. 33,33 % die Steuerbefreiung § 6 Abs. 2 GrEStG. Der Kläger begehrt mit seiner Klage hingegen eine vollständige Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 GrEStG, da es sich um eine Übertragung im Rahmen einer Erbauseinandersetzung gehandelt habe.
FA und FG sahen das anders. Der Erbauseinandersetzungsvertrag sei unstreitig zunächst nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG steuerbar, weil der Kläger hierdurch sämtliche Anteile an der OHG – teils unmittelbar und teils mittelbar über die GmbH – in einer Hand vereinigt habe. Neben der Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 2 GrEStG, die den bereits vor der Anteilsvereinigung vom Kläger gehaltenen OHG-Anteil von 33,33 % umfasse, komme allerdings keine weitere Steuerbefreiung in Betracht. Zwar fänden die personenbezogenen Befreiungsvorschriften, zu denen auch der für Erbauseinandersetzungen geltende § 3 Nr. 3 GrEStG zähle, grundsätzlich auf Personengesellschaften Anwendung. Ein Gegenstand gehöre aber nur dann zum Nachlass, wenn er den Erben in gesamthänderischer Verbundenheit zustehe. Die OHG-Anteile gehörten nach der Beurteilung des FG jedoch nicht zur gesamthänderisch gebundenen Erbmasse, da die Erben nach der gesellschaftsvertraglichen Regelung bereits im Wege der Singularsukzession unmittelbar Gesellschafter geworden seien.
PRAXISTIPP — Das FG konnte im Streitfall bei dieser Sichtweise offenlassen, ob die Anwendung von § 3 Nr. 3 GrEStG bereits daran scheitert, dass sich der Grundstückserwerb im Rahmen einer Anteilsvereinigung fiktiv zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter vollzieht. Es wäre wünschenswert, wenn der BFH im Rahmen eines Revisionsverfahrens die Möglichkeit erhält, die streitentscheidenden Rechtsfragen höchstrichterlich zu klären. Ob die zugelassene Revision aber tatsächlich eingelegt wurde, ist noch nicht ersichtlich. Bis dahin sollten steuerliche Berater aber zunächst weiterhin in vergleichbaren Konstellationen auf der vollständigen Steuerfreiheit bestehen, bei Widerstand der FÄ die entsprechenden Steuer- oder Feststellungsbescheide offenhalten und die weitere Rechtsentwicklung im Auge behalten. |