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  • · Nachricht · Gewinnermittlung

    Betriebsausgabenabzug von Strafverteidigungskosten bei Einstellung des Strafverfahren nach § 153a StPO

    | Nach der Rechtsprechung des BFH sind Strafverteidigungskosten nur dann als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abziehbar, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein betriebliches oder berufliches Verhalten veranlasst war. Auf die Frage, ob der strafrechtliche Vorwurf zu Recht erhoben wurde, kommt es bei der Beurteilung der Kosten der Strafverteidigung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht an ( BFH 13.12.16, VIII R 43/14, BFH/NV 17, 569). Die dem Steuerpflichtigen vorgeworfene Tat muss danach ausschließlich und unmittelbar aus seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar sein. Die vorgeworfenen Handlungen müssen in Ausübung und nicht nur bei Gelegenheit der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit begangen worden sein. |

     

    Fraglich ist in diesem Zusammenhang, wie zu verfahren ist, wenn das Strafverfahren wegen geringer Schuld gegen Auflagen eingestellt wird (§ 153a StPO). Das FG Rheinland-Pfalz (20.10.20, 5 K 1613/17, EFG 21, 92; Rev. BFH X R 34/20, Einspruchsmuster) meint hierzu, dass in einem solchen Fall der Prüfung des Veranlassungszusammenhangs die dem Steuerpflichtigen in der Anklageschrift vorgeworfenen Taten zugrunde zu legen sind.

     

    PRAXISTIPP | Soweit der Steuerpflichtige nach der gesetzlichen Regelung des § 467 Abs. 5 StPO seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen hat, sind ihm die Strafverteidigungskosten im Hinblick darauf, dass er sich dieser Rechtsfolge durch Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO freiwillig unterworfen hat, nicht zwangsläufig entstanden mit der Folge, dass auch ein Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausscheidet (BFH 13.12.16, VIII R 43/14, BFH/NV 17, 569). Hinsichtlich der Frage des Betriebsausgabenabzugs der Strafverteidigerkosten in Fällen der Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO sollten bei Ablehnung betroffene Steuerbescheide jedenfalls im Hinblick auf die ausstehende Revisionsentscheidung des BFH in verfahrensrechtlich geeigneter Form offengehalten werden.

     
    Quelle: ID 47450590