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  • · Nachricht · Gewinnermittlung

    Abgrenzung sofortabzugsfähige Erhaltungsaufwendungen/ nachträgliche Herstellungskosten

    | Das FG Münster (3.6.25, 13 K 356/23 E; Rev. BFH IX R 13/25, Einspruchsmuster ) hatte sich in einem aktuellen Fall mit der Frage zu befassen, ob Aufwendungen für die Sanierung eines Schachtes als nachträgliche Herstellungskosten des Grund und Bodens oder als sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der Kläger zu berücksichtigen sind. Das FG kam zu der Überzeugung, dass die streitgegenständlichen Aufwendungen im Gesamtbild als in Zweckrichtung des Wirtschaftsgutes Grund und Boden getätigte Aufwendungen darstellen, welche in Bezug darauf zu nachträglichen Herstellungskosten i. S. v. § 255 Abs. 2 S. 1 HGB geführt haben. Den Klägern sei es im Streitfall zielgerichtet um die Wiederherstellung der Nutzbarkeit des Grund und Bodens des Grundstücks gegangen. Die Kläger hätten das Grundstück wieder einer einkünftebezogenen Nutzung (Vermietung zu gewerblichen Zwecken) zuführen wollen. |

     

    Das FG folgte in Bezug auf die Abgrenzungsfrage zwischen Erhaltungsaufwand und nachträglichen Herstellungskosten zwar nicht der Auffassung des FA, nach der der ursprüngliche Zustand im Sinne § 255 Abs. 2 S. 1 Alt. 3 HGB der Zeitpunkt der Entnahme in das Privatvermögen gewesen und daran gemessen eine wesentliche Verbesserung eingetreten sei. Das FG ordnete die Aufwendungen jedoch unter Berücksichtigung von § 255 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 HGB als nachträgliche Herstellungskosten im Sinne einer Zweitherstellung ein. Dabei ging das FG davon aus, dass der Grund und Boden des streitgegenständlichen Grundstücks vor der Sanierungsmaßnahme bei wirtschaftlicher Betrachtung als „vollverschlissen“ anzusehen war. Mit der Sanierung sei erst wieder eine Nutzbarkeit möglich gewesen.

     

    PRAXISTIPP | Der BFH hat soweit ersichtlich noch nicht abschließend darüber entschieden, ob die Veränderung der Vermögensart den Zeitpunkt des ursprünglichen Zustands i. S. v. § 255 Abs. 2 S. 1 Alt. 3 HGB beeinflusst. Daneben hat der BFH bisher nicht entschieden, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine Zweitherstellung bzw. wirtschaftliche Neuherstellung i. S. v. § 255 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 HGB bei dem Wirtschaftsgut Grund und Boden möglich ist. Der Ausgang des Revisionsverfahrens dürfte daher mit Spannung erwartet werden. In bereits eingetretenen Konfliktfällen sind bis zur Entscheidung im Revisionsverfahren der Einspruch und ggf. die finanzgerichtliche Klage gegen betroffene Einkommensteuerbescheide geboten.

     
    Quelle: ID 50638118