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  • · Nachricht · Gewerbesteuer

    Treuhandmodell in Bezug auf Betriebsvorrichtungen bei erweiterter Kürzung

    Nach einer Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg (8.7.25, 6 K 6040/22; Rev. BFH III R 27/25, Einspruchsmuster ) steht die verdeckte treuhänderische Tätigkeit einer grundbesitzenden Gesellschaft für eine Schwestergesellschaft in Bezug auf übertragene Betriebsvorrichtungen (wirtschaftliches Eigentum) der erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG entgegen. Die fremdnützige Vermietungstreuhand zugunsten der Schwestergesellschaft stelle auch keine unschädliche Nebentätigkeit dar.

     

    Mit der verdeckten treuhänderischen Tätigkeit der Klägerin für die Schwestergesellschaft habe die diese im Erhebungszeitraum auch eine Tätigkeit ausgeübt, die nicht in dem Katalog der unschädlichen Tätigkeiten von § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG enthalten sei. Sie habe seit der Übertragung und treuhänderischen Verwaltung der Gegenstände diese nicht mehr als „eigene“, sondern als fremde Sachen vermietet. Diese fremdnützige Tätigkeit sei schädlich im Hinblick auf die erweiterte Kürzung. Im Streitfall habe ein verdecktes Vermietungstreuhandverhältnis vorgelegen. Unerheblich sei, dass der Treuhandvertrag kein Entgelt vorgesehen habe, da sich bereits aus dem vertraglichen Aufwendungsersatzanspruch des Treuhänders gegen den Treugeber eine Entgeltlichkeit ergebe. Die fremdnützige Vermietungstreuhand stelle auch keine unschädliche Nebentätigkeit dar, da diese weder der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes gedient habe noch notwendiger Teil der Grundstücksverwaltung gewesen sei. Ziel der Gestaltung sei es gewesen, gewerbesteuerlich positive Effekte durch die Veräußerung von unter den Treugütern befindlichen Betriebsvorrichtungen zu erzielen.

     

    PRAXISTIPP — Die Problematik des Besprechungsfall hat wegen der Breitenwirkung große praktische Bedeutung für die Gestaltungsberatung. So wird das im Streitfall angewandte Treuhandmodell in verschiedenen Variationen wohl verbreitet als Handlungsalternative empfohlen wird. Die Finanzverwaltung erkannt dagegen das Treuhandmodell grundsätzlich nicht als geeignete Gestaltung zur Sicherung der erweiterten Gewerbesteuerkürzung an. Die Rechtsfrage, ob das treuhänderische Vermieten von Gegenständen für einen dritten Treugeber allein kürzungsschädlich ist, hat daher grundsätzliche Bedeutung. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollten steuerliche Berater mindestens auf das gewerbesteuerliche Risiko hinweisen. Ob das Treuhandmodell damit gänzlich „tot“ ist, bleibt abzuwarten. Bis zur Klärung durch den BFH sollte gegen betroffene Gewerbesteuermessbescheide in jedem Fall aber Einspruch eingelegt und unter Hinweis aus das anhängige Revisionsverfahren ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens gestellt werden.

     
    Quelle: ID 50714377