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  • · Fachbeitrag · Gewerbesteuer

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei durchlaufenden Krediten

    | Zinsen für durchlaufende Kredite sind nach Auffassung des FG Hamburg dem Gewinn aus Gewerbebetrieb gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG hinzuzurechnen. Die Zinsen von der Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG n.F. auszunehmen, entspräche nicht dem Willen des Gesetzgebers ( FG Hamburg 15.4.16, 3 K 145/15 ; Rev. BFH I R 39/16, Einspruchsmuster ). |

     

    Das FG hat im Urteil die Linie der Finanzverwaltung gestützt. Nach dem gleichlautenden Ländererlass vom 2.7.12 (BStBl. I 12, 654 Rn. 11) liegt nach der Gesetzesänderung bei einem Unternehmen, das einen Kredit aufgenommen und weitergeleitet hat, ein hinzurechnungspflichtiger Zinsaufwand nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG n.F. vor. In der Literatur wird dagegen insoweit teilweise eine teleologische Reduktion von § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG n.F. für geboten gehalten (Köster in: Lenski, GewStG, § 8 Nr. 1 Buchst. a Rn. 70; Bunzeck in: Deloitte, GewStG, § 8 Nr. 1a GewStG Rn. 18; Ott, StuB 08, 705; Fehling, NWB Fach 5 S. 1670).

     

    PRAXISHINWEIS | Die Rechtsfrage ist nicht geklärt, da zu der Frage der Hinzurechnung von Zinsen für durchlaufende Kredite nach der Neufassung des § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG n.F. bislang noch keine Rechtsprechung vorliegt. Betroffene Gewerbesteuermessbetragsbescheide sollten unbedingt bis zur höchstrichterlichen Klärung offen gehalten werden.

     
    Quelle: ID 44265533